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Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

vom 24. September 2001

Veröffentlichungsdatum:05.11.2001 Inkrafttreten12.01.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.01.2022 bis 17.03.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 663
Bezug (Rechtsnorm)BÄO § 3, HeilBerG § 6, SGB 5 § 121a, StrlSchV 2001 § 51

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:24.09.2001
Fassung vom:29.11.2021
Gültig ab:12.01.2022
Gültig bis:17.03.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BÄO, § 6 HeilBerG, § 121a SGB 5, § 51 StrlSchV 2001
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 663
Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

vom 24. September 2001

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2021 (Brem.ABl. 2022 S. 8)

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer Bremen vom 21. April 1997 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert am 5. März 2001 (Brem.ABl. S. 463), hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 24. September 2001 folgende Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen beschlossen, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt:

I.

1.

Ausstellung von Bescheinigungen
(z.B. EU-Apostille, Gleichwertigkeitsbescheinigungen)




50 €

2.

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit als gleichwertig zum Zweck der Höhergruppierung im Tarifrecht (sog. Tarifbescheinigungen)




200 bis 500 Euro

3.

Zweitausfertigung von Urkunden




25 €

4.

Nutzung eines Raumes in der Ärztekammer, wenn von den Teilnehmern ein finanzieller Beitrag verlangt wird oder
ein gebuchter Raum unabgemeldet nicht in Anspruch genommen worden ist




50 - 100 €

5.

Bestätigung der Kammermitgliedschaft und
der ärztlichen Unterschrift




10 €

II.

vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr



250 €

III.

1.

Ausbildungskostenumlage für Arzthelferinnen, die nicht bei einem niedergelassenen Arzt ausgebildet werden, der zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen wird, pro Jahr




150 €

2.

Gebühr für die Zwischenprüfung




25 €

3.

Gebühr für die Abschluss-/Wiederholungsprüfung




75 €

4.

Verfahren zur Anerkennung der VERAH-plus als Nichtärztliche Praxisassistentin




80€

5.

Abschluss- und Wiederholungsprüfung für Auszubildende von Nichtkammermitgliedern




150 Euro

IV.

1.

Fortbildungsveranstaltungen der Kammer
Rahmengebühr




bis 1.000 €




2.

bei mehrtägigen Veranstaltungen




bis 2.500 €




3.

Anerkennung von kostenpflichtigen und/oder gesponserten Fortbildungsveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen)



Rahmengebühr je Veranstaltung

50 - 800 €




4.

Strukturierte interaktive Fortbildungen über Printmedien,
Online-Medien und audiovisuelle Medien mit
nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform
je nach Verwaltungsaufwand




100-1000 €




5.

Bescheinigung von Fortbildungspunkten
für einzelne Kalenderjahre




50 €




6.

Akkreditierung von Veranstaltern




1 000 €

V.

1.

Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung





1.1

für Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen





1.1.1

unter Anwendung eines geeigneten Gerätes zur Erstellung ausschließlich planbarer Szintigramme




550 €




1.1.2

unter Anwendung einer Einkopf-Gammakamera mit einem Detektorkopf





1.1.2.1

zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen
(SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen




650 €




1.1.2.2

zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Quellen oder einen in das Gerät integrierten Computertomographen




750 €




1.1.3

unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf



für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Pos. 1.1.2.1 oder Pos. 1.1.2.2






für jeden weiteren Detektorkopf




50 €




1.1.4

unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET)

850 €




1.1.5

unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen



mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT)

950 €




1.1.6

unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrlochs oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters



je überprüftes Gerät

350 €




1.2

für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen





1.2.1

bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie



je angewandtem Behandlungsverfahren

300 €




1.2.2

bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren




550 €

Anmerkung zu den Nummern 1.1.1 bis 1.2.2:

Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung um mindestens 300 € und höchstens 1200 €.

1.3.

für die Anwendung in der Teletherapie





1.3.1

unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie





1.3.1.1

für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie

3000 €




1.3.1.2

für jeden weiteren Linearbeschleunigers oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie

600 €




1.3.2

unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten



Gebühr nach Pos.1.3.1 zuzüglich

300 €




1.4

Prüfung der Qualitätssicherung bei der Strahlenanwendung in der Brachytherapie




2000 €

Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Gebühr reduziert sich auf 700 €, wenn an einem Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt.

1.5

für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie




2000 €

Anmerkung zu Nummer 1.5:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 €, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

1.6

Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 83 Abs. 4 Satz 3, schriftlichen Begründungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz für jedes geprüfte Gerät für jedes geprüfte Gerät




75 - 350 €




2.

Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz





2.1

einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit




300 €




2.2

einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit - ausgenommen universell einsetzbarer C- und U- Bogen-Geräte –





2.2.1

mit analogem Bildempfänger




350 €




2.2.2

mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung




400 €




2.2.3

mit digitalem Bildempfänger




400 €




2.2.4

mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät



mit Durchleuchtungseinrichtung




450 €




2.3

einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit einschließlich universell einsetzbarer C- und U- Bogen-Geräte





2.3.1

mit analogem Bildempfänger

450 €




2.3.2

mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät



mit Durchleuchtungseinrichtung

500 €




2.3.3

mit digitalem Bildempfänger

500 €




2.3.4

mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät



mit Durchleuchtungseinrichtung

550 €




2.4

einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten



für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen
Gebühr nach Pos. 2.3



für jedes weitere Anwendungsgerät

75 €




2.5

einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien





2.5.1

mit analogem Bildempfänger

450 €




2.5.2

mit digitalem Bildempfänger

500 €




2.6

einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen unter Röntgendurchleuchtung




550 €




2.7

einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen




350 €

Anmerkung zu den Nummern 2.1 bis 2.7:

Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 400 €.

3.

Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz


3.1

eines konventionellen Röntgentherapiegerätes mit perkutaner Applikation der Strahlung




450 €

Anmerkung zu den Nummern 2.1 - 3.1:

Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung um mindestens 300 € und höchstens 1400 €.

3.2

für die intraoperative Röntgentherapie




2000 €

Anmerkung zu Nummer 3.2:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 €, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

4.

Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz





4.1

Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen



je geprüfter Röntgeneinrichtung

75 bis 350 €




4.2

Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung




75 bis 300 €





Anmerkung zu Nummer 4:



Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.





5.

Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin






Pro Zyklus, der an die Datenannahmestelle gemeldet wurde

1,50 bis 2,50 €




6.

Prüfung der Verfahrensanweisungen, Aufzeichnungen oder Voraussetzungen zur systematischen Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Absatz 1 Nummer 5 Strahlenschutzverordnung




75 bis 350 Euro




7.

Prüfung der Aufzeichnungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung im Hinblick auf den Strahlenschutz unter Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Strahlenschutzverordnung




75 bis 500 Euro

VI.

Gemäß § 11 der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Bremen beträgt die Rahmengebühr



25 bis 1.000 €

VII.

Gemäß § 6 der Schlichtungsordnung der Ärztekammer Bremen beträgt die Gebühr pro Verfahren bis zu



150 €

VIII.

Nach einer ersten Erinnerung erfolgt eine Mahnung, für die
eine Gebühr
erhoben wird von



15 €

Antrag auf Vollstreckung



25 €

IX.

1.

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden ohne Fachgespräch
sowie zur Erteilung von Bescheinigungen von Kenntnissen




40 €




2.

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden mit Fachgespräch




100 €




3.

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden an Medizinphysikexperten



Für Mitglieder der Ärztekammer Bremen




40 €


Für Medizinphysikexperten, die nicht Kammermitglieder sind




200







4.

Ermächtigung nach § 175 Strahlenschutzverordnung




130 €




5.

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen nach § 51 Strahlenschutzverordnung




100 bis 300 Euro

X.

1.

Verfahren zur Zulassung von Weiterbildungsstätten






a)

Weiterbildungsstätten im Krankenhaus, in einem Institut oder einer anderen Einrichtung (z.B. MVZ)









Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung

600 Euro







-

Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln

200 Euro






b)

Arztpraxis als Weiterbildungsstätte








-

Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung

100 Euro





Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden.





2.

Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen






Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung




150 €





Wiederholungsgebühr




100 €




3.

Verfahren zur Prüfung und Anerkennung
ausländischer Weiterbildungen oder im Ausland
absolvierter
Weiterbildungsabschnitte




100-500 €




4.

Bearbeiten von Förderanträgen zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung




200 Euro




5.

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen für die ärztliche Weiterbildung




100 bis 300 Euro




6.

Bearbeiten von Anträgen zur Beteiligung an der ärztlichen Weiterbildung für Nichtkammermitglieder






für den ersten Weiterbildungsbaustein




350 Euro





für jeden weiteren Weiterbildungsbaustein




100 Euro

XI.

1.

Verfahren zur Prüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO (Eignungsprüfung) und
§ 3 Abs. 3 BÄO (Kenntnisprüfung)




730 €




2.

Verfahren zur Wiederholungsprüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO
(Eignungsprüfung) und § 3 Abs. 3 BÄO (Kenntnisprüfung)




730 €




3.

Verfahren zur Durchführung des Fachsprachentests

530 €




4.

Verfahren zur Wiederholung des Fachsprachentests

530 €




5.

Neuorganisation eines Prüfungstermins für die Prüfungen in Nummer 1 bis 4 nach Absage des Termins nach erfolgter Ladung




300 Euro

XII.

Erfolglose Durchführung von Widerspruchsverfahren

100 €

XIII.

1.

Nutzung des großen Raums (mit 70 qm) durch Kammermitglieder






-
bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

100 €


-
bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

200 €




2.

Nutzung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) durch Kammermitglieder






-
Bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

70 €


-
Bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

120 €




3.

Nutzung des großen Raums (mit 70 qm) durch Nicht-Kammermitglieder






-
bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

150 €


-
bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

250 €




4.

Nutzung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) durch Nicht- Kammermitglieder






-
Bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

100 €


-
Bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

170 €




5.

Nutzung der Seminarräume, pro Raum
(nur zusammen mit der Nutzung größerer Räume)

25 €




6.

Exklusive Nutzung des Aufenthaltsraums/Küche



(nur zusammen mit der Nutzung anderer Räume)

50 €




7.

Mehraufwand für den Umbau

50 €

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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