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Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.11.2013 Inkrafttreten01.01.2024 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 598)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 581
Gliederungsnummer:2134-a-2
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. November 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 581), zuletzt Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 598)"

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juris-Abkürzung: AbfBRGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-a-2
juris-Abkürzung:AbfBRGebO BR
Ausfertigungsdatum:19.11.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 581
Gliederungs-Nr:2134-a-2
Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 19. November 2013*
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 598)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Ortsgesetzes zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen und Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581)

§ 1
Erhebung von Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden nach den Bestimmungen des Abfallortsgesetzes Benutzungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen und dem dieser Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2
Bemessungsgrundlage

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Grundgebühren für jede Nutzungseinheit auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück,

2.

Leistungsgebühren für die von der Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt) zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter,

3.

Gebühren für bestimmte, in dieser Gebührenordnung näher bezeichneten Leistungen.

(2) Nutzungseinheiten auf einem angeschlossenen Grundstück werden wie folgt definiert:

1.

Private Nutzungseinheiten sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden mit Wohnraum oder Unterkünften sowie Hausbooten, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Dabei bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. In zweckbestimmten Gemeinschaftswohnanlagen institutioneller Träger, wie Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen, Altenheimen, Obdachlosenwohnheimen, gelten je vier angefangene Wohnheimplätze als eine Nutzungseinheit.

2.

Gewerbliche Nutzungseinheiten sind in sich abgeschlossene Einrichtungen wie Läden, Praxen, Handwerksbetriebe oder Geschäftsräume. Gewerbliche Nutzungseinheiten sind in sich abgeschlossene Einrichtungen wie Läden, Praxen, Handwerksbetriebe oder Geschäftsräume sowie Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel- oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen.

3.

Jede andere Nutzung nicht gewerblicher Art, die nicht unter Nummer 1 und 2 fällt, unabhängig davon, ob eine Bürofläche vorhanden ist, wie Kleingartenvereine, Schulen, kulturelle Einrichtungen.

(3) Für jede Nutzungseinheit wird mindestens eine Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Für die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Hausboote gilt ein Liegeplatz als eine Nutzungseinheit. Bei Nutzungseinheiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit einer Bürofläche von über 120 m² wird für jede weitere angefangene 120 m² Bürofläche eine zusätzliche Grundgebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Als Büroflächen gelten Nutzungsflächen für die Erledigung schriftlicher oder geistiger Arbeiten oder auf solchen Arbeiten beruhende Dienstleistungen außerhalb von privaten Haushaltungen. Nicht zu den Büroflächen im Sinne dieses Ortsgesetzes zählen Nebenflächen wie Flure, Archive, Küchenbereiche, Toiletten, Umkleideräume, sonstige Gruppen-, Unterrichts- und Sozialräume, Kantinen und sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Gast- und Tagungsräume, Produktionsflächen, Werkstätten, Lager, Wartezimmer, Behandlungs- und Krankenzimmer.

(4) Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und beinhaltet die sich aus Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses ergebenden Regelleerungen. Für jede zusätzliche Leerung wird eine Gebühr gemäß Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Wird auf Antrag ausnahmsweise eine Sonderleerung von Abfallgroßbehältern durchgeführt, wird eine Gebühr nach Nummer 1.2.3 erhoben.

(5) Wird in Ausnahmefällen einem Antrag nach § 12 Absatz 8 des Abfallortsgesetzes stattgegeben, wird für die Benutzung von amtlichen Abfallsäcken die Gebühr erhoben, die als Leistungsgebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses für diesen Haushalt zu erheben wäre. Wird einem Antrag auf eine abweichende Behälterausstattung nach § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes stattgeben, wird die Gebühr erhoben, die als Leistungsgebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses für die von der Anstalt zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter zu erheben wäre. Die nach § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes in Anspruch genommenen Leistungen nach § 3 Absatz 1 werden auf Basis der in der Anlage zu § 1 in den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 aufgeführten Gebühren dokumentiert und am Ende des Festsetzungszeitraums mit der nach Nummer 1.2 festgesetzten Gebühr verrechnet. Übersteigt die Summe der in Anspruch genommenen Leistungen die festgesetzte Gebühr nach Nummer 1.2, so wird der Differenzbetrag als Bescheid festgesetzt.

(6) Werden Restabfallbehälter von mehreren Nutzungseinheiten gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes gemeinsam genutzt, wird für jede Nutzungseinheit eine Grundgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

(7) Für den Bremer Müllsack nach § 12 Absatz 4 Abfallortsgesetz wird eine Gebühr nach Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 3
Sonstige Gebühren

(1) Erfolgt die Überlassung von Abfällen in Abfallwechselbehältern, richten sich die Gebühren für die Entsorgung nach Nummer 2.1 und für den Transport von Abfallwechselbehältern nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses. Erfolgt die Überlassung von Abfällen in den von der Anstalt zur Verfügung gestellten Abfallwechselbehältern, richten sich die Gebühren für die Behältergestellung nach Nummer 2.3 des Gebührenverzeichnisses.

(2) Die Anstalt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Benutzung eines 240-l-Abfallbehälters mit wöchentlicher Leerung zulassen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn aus baulichen Gründen keine größeren als ein oder mehrere 240-l-Abfallbehälter aufgestellt werden können. Die Gebühr richtet sich nach Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses.

(3) Die Gebühren für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen, für die Anlieferung von Bioabfällen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Abfallortsgesetzes sowie von Bau- und Abbruchabfällen bei den Recycling-Stationen der Anstalt richten sich nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses.

(4) Werden in Bio-Abfallbehältern andere als in § 7 des Abfallortsgesetzes zugelassenen Abfälle eingefüllt oder werden in Papier-/Pappe-Abfallbehälter andere Abfälle als in § 8 Absatz 2 des Abfallortsgesetzes zugelassene Abfälle eingefüllt, so dass der Inhalt dadurch als Restabfall entsorgt werden muss, werden Gebühren nach Nummer 1.3 der Gebührentabelle erhoben.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig für die in Nummer 1.1 bis 1.3 sowie in Nummer 2.1 bis 2.4 des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Gebühren sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke oder Schiffe oder schwimmende Einheiten, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind. Die sich aus dieser Gebührenordnung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie für alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihrer Verpflichtung nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 des Gebührenverzeichnisses ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Bei einem Übergang des Grundstückseigentums geht die Gebührenpflicht ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den erwerbenden Grundstückseigentümer über. Für den Wechsel sonstiger dinglicher Rechte gilt dies entsprechend.

(3) Werden Abfallbehälter gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes gemeinsam benutzt, haften die Gebührenpflichtigen für die Leistungsgebühr als Gesamtschuldner.

(4) In den Fällen der Nummern 1.4, 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 des Abfallortsgesetzes und bei Selbstanlieferung an der durch die Anstalt bestimmten Entsorgungsanlage und 3 des Gebührenverzeichnisses ist der Abfallbesitzer gebührenpflichtig.

(5) Gebührenpflichtig für die Gebühren für eine zusätzliche Sperrmüllabfuhr nach Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses ist die anfordernde Person.

(6) Für die Benutzung der Abfallentsorgung im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven erhoben.

§ 5
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht mit dem Beginn der Anschlusspflicht gemäß § 3 des Abfallortsgesetzes. Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr nach Nummer 1.2.1 und 2.4 des Gebührenverzeichnisses entsteht

1.

für Abfallbehälter oder den amtlichen Abfallsack an dem Tag, der deren Auslieferung folgt und

2.

für Halbunterflur- oder Unterflurbehälter an dem Tag, der deren Freigabe folgt.

Die Gebührenschuld für die Grundgebühr endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung wegfällt. Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr für den einzelnen Abfallbehälter endet mit dem Tag, an dem die zuständige Behörde den Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen hat. Die Leistungsgebühr für den amtlichen Abfallsack endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anstalt den Abfallsack auf Antrag eingezogen hat.

(2) Wird die Abfallentsorgung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten wegen Leerstand der Nutzungseinheit nicht in Anspruch genommen, so wird die Grundgebühr auf Antrag erstattet. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ende des Leerstands bei der Anstalt zu stellen. Der Gebührenpflichtige hat den Leerstand nachzuweisen.

(3) Eine Änderung der Leistungsgebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, wird mit dem auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters oder des amtlichen Abfallsackes folgenden Tag wirksam. Eine Änderung der Grundgebühren, die sich aus einer Umstellung der Art, Anzahl oder Größe der Nutzungseinheit ergibt, wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung wirksam.

(4) Die Gebührenschuld entsteht:

1.

für zusätzliche Leerungen eines Restabfallbehälters nach Nummer 1.2.2 oder Sonderleerungen nach Nummer 1.2.3 sowie für die Leerung eines Bio-Abfallbehälters oder eines Papier-/Pappe-Abfallbehälters nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses entsteht mit der Leerung:

a)

nach Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses, wenn durch den Abfallbesitzer mehr als einmal jährlich die Sperrmüllabholung angefordert wird, mit der Anforderung;

b)

für den Bremer Müllsack (70 l) mit dessen Erwerb;

c)

für die Gestellung eines Abfallwechselbehälters mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Abfallwechselbehälter gestellt wird; sie endet mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Anstalt den Abfallwechselbehälter auf Antrag eingezogen hat; die Gebührenschuld nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses entsteht mit der Überlassung und diejenige nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses mit dem Transport.

(5) Wird die Entsorgung von Abfällen durch die Anstalt oder die von ihr beauftragten Dritten durch Streik, Witterungseinflüsse oder sonstigen von der Anstalt oder ihres beauftragten Dritten nicht zu vertretenden Gründen oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben der an die Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenminderung.

§ 6
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2.1, 2.3 in Verbindung mit § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes und Nummer 2.4 des Gebührenverzeichnisses werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Bei der Entstehung der Gebührenschuld während des laufenden Kalenderjahres oder bei Änderung der Behälterausstattung im Laufe eines Jahres wird die Gebühr anteilig festgesetzt und erhoben. Die anteilige Leistungsgebühr beinhaltet lediglich die anteilige Leerungszahl. Ergeben sich hieraus eine gebrochene Leerungszahl oder im Fall der anteilig erhobenen Grundgebühr ein gebrochener Betrag, werden die Leerungszahlen oder die Gebühren nach kaufmännischer Regel gerundet.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern können die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 2.3 in Verbindung mit § 12 Absatz 9 des Abfallortsgesetzes und 2.4 des Gebührenverzeichnisses für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Die Bescheide werden an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet. In Fällen gemeinschaftlicher Benutzung eines Abfallbehälters gemäß § 12 Absatz 7 des Abfallortsgesetzes wird die Leistungsgebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben, die Bescheide für die Grundgebühr werden an jeden einzelnen Gebührenschuldner gerichtet. § 4 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag bei berechtigtem Interesse des Gebührenschuldners ein anderer Festsetzungszeitraum durch Erklärung bestimmt werden. Der Festsetzungszeitraum kann ausschließlich zum Ersten eines Monats beginnen und muss zwölf Monate betragen. In diesen Fällen gelten die in der Gebühr nach Nummer 1.2.1 des Gebührenverzeichnisses beinhalteten Leerungszahlen für den Festsetzungszeitraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gebühren nach Nummer 1.2.2 des Gebührenverzeichnisses werden nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Festsetzungszeitraumes durch Bescheid erhoben. In den jeweiligen Umstellungsjahren, in denen vom Kalenderjahr auf einen Festsetzungszeitraum nach Absatz 3 umgestellt wird, können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Umstellungszeitpunkt Laufe des Kalenderjahres können diese Gebühren für die Zeit vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Eigentumsübergang nach diesem Zeitpunkt festgesetzt und durch Bescheid erhoben werden.

(5) Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 2 des Gebührenverzeichnisses werden an den im Festsetzungsbescheid angegebenen Terminen fällig. Die Gebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses werden mit Inanspruchnahme der Leistung, die Gebühr nach Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses mit dem Erwerb des Bremer Müllsackes fällig.

§ 7
Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Die Gebührenschuldner nach § 4 Absatz 1 haben der Anstalt auf Verlangen Auskunft über die Anzahl der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken zu erteilen. Sie haben innerhalb eines Monats der Anstalt jede Änderung der Anzahl, Art oder Größe der Nutzungseinheiten auf ihren Grundstücken anzuzeigen.

(2) Bei einem Wechsel des Eigentums gemäß § 4 Absatz 2 sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner verpflichtet, den Wechsel unverzüglich bei der Anstalt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der bisherige Gebührenschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anstalt die Anzeige erhält. Eine Änderung der Postanschrift des Gebührenschuldners ist der Anstalt vom Gebührenschuldner selbst oder von der von ihm beauftragter Person unverzüglich mitzuteilen.

Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen

1.

Gebührensätze für Grundgebühr und Leistungsgebühr

1.1.

Grundgebühren nach § 2 Absatz 3

Die Grundgebühr für jeden privaten Haushalt und jede andere Nutzungseinheit beträgt 53,50 Euro pro Kalenderjahr. Bei Nutzungseinheiten, die nicht private Haushalte sind, vervielfacht sich die Grundgebühr entsprechend § 2 Absatz 3.

1.2.

Leistungsgebühr für Restabfallbehälter nach § 2 Absatz 4

 

Nutzvolumen

60l1

60l2

90 l

120 l

240 l

770 l

1 100 l

3 000 l

4 000 l

5 000 l

1.2.1

Jahresgebühr in Euro

66,42

132,84

146,52

167,58

265,86

2 107,89

2 423,84

6 666,80

8 889,91

10 121,60

 

In der Jahresgebühr enthaltene Anzahl an Leerung

9

18

18

18

18

523

523

523, 4

523, 4

523, 4

1.2.2

Gebühr für jede zusätzliche Leerung in Euro

7,38

7,38

8,14

9,31

14,77

 

 

 

 

 

1.2.3

Gebühr für Sonderleerung in Euro

 

 

 

 

 

136,395

142,385

565,765

565,765

565,765

1.3.

Gebühr bei Falschbefüllung nach § 3 Absatz 4

Ist nach § 3 Absatz 4 die Entsorgung der Bio- oder Papier-Pappe-Abfallbehälter als Restabfall erforderlich, wird je Leerung folgende Gebühr erhoben:

-

60-l-Bio-Abfallbehälter

28,26 Euro

-

90-l-Bio-Abfallbehälter

29,75 Euro

-

2 000-l-Bio-Abfallbehälter

179,55 Euro

-

120-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

31,11 Euro

-

240-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

36,66 Euro

-

1 100-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

81,41 Euro

-

3 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

202,00 Euro

-

4 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

263,86 Euro

-

5 000-l-Papier-/Pappe-Abfallbehälter

294,76 Euro

1.4.

Bremer Müllsack (70-l) nach § 2 Absatz 7

Die Gebühr für einen Bremer Müllsack (70-l) beträgt 8,00 Euro.

1.5.

Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5

Für die zusätzliche Sperrmüllabholung nach § 4 Absatz 5 beträgt die Gebühr je Abfuhr 78,00 Euro.

2.

Sonstige Gebühren

2.1.

Überlassung brennbarer Abfälle nach § 3 Absatz 1

Die Gebühren für die Überlassung

-

von brennbaren Abfällen in Abfallwechselbehältern sowie

-

der folgenden Abfälle nach § 5 Absatz 2 Abfallortsgesetz

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenkehricht

betragen je Megagramm 213,10 Euro.

Für Mengen unterhalb des geeichten Wiegebereiches der Waage (400 kg) beträgt die Gebühr pauschal 42,62 Euro.

2.2.

Transport Abfallwechselbehälter nach § 3 Absatz 1

Die Gebühr für einen Transport eines Abfallwechselbehälters beinhaltet einen Hin- und Rücktransport und beträgt 170,67 Euro.

2.3.

Gestellung Abfallwechselbehälter nach § 3 Absatz 1

Die Gebühren betragen pro Jahr:

Abrollcontainer 4 - 14 m3 - 10 - 14 m3
unverpresst

1 438,92 Euro

Abrollcontainer 15 - 25 m3
unverpresst

1 613,40 Euro

Abrollcontainer 20 - 24 m3
verpresst

5 283,84 Euro

2.4.

Nutzung von 240-l-Abfallbehältern nach § 3 Absatz 2

Die Gebühr für die Nutzung von 240-l-Abfallbehältern beinhaltet eine wöchentliche Leerung und beträgt 1 148,70 Euro pro Jahr.

Werden regelmäßig mehr Entleerungen in Anspruch genommen, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend der Leerungshäufigkeit.

3.

Benutzung der Recycling Stationen

3.1.

Selbstanlieferung von losen Restabfällen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen für die Selbstanlieferung von losen Restabfällen je angefangenen 120 Liter 11,00 Euro.

3.2.

Selbstanlieferung von Bau- und Abbruchabfällen nach § 3 Absatz 3

Die Gebühren betragen bei der Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen je angefangenen 100 Liter 3,50 Euro

3.3.

Selbstanlieferung von Bioabfällen nach § 3 Absatz 3

Die Anlieferung von Bioabfällen bis zu 1 m3 ist gebührenfrei. Die Gebühr für jeden weiteren angefangenen Kubikmeter beträgt 20 Euro.


Fußnoten

1

Für Ein-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 15 l Mindestbehältervolumen pro Woche.

2

Für Zwei-Personen-Haushalte und andere Herkunftsbereiche bis 30 l Mindestbehältervolumen pro Woche.

3

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

3

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

3

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

3

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

3

Erfolgt die Leerung regelmäßig mehr als einmal wöchentlich, vervielfachen sich die Gebühren entsprechend der Leerungshäufigkeit

4

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduzieren sich die Gebühren entsprechend.

4

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduzieren sich die Gebühren entsprechend.

4

Erfolgt die Leerung 14-täglich, reduzieren sich die Gebühren entsprechend.

5

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden

5

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden

5

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden

5

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden

5

Sonderleerungen müssen im Einzelfall beantragt werden


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