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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 200101.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Abfallhierarchie01.01.2014
§ 2 - Aufgaben der Anstalt "Die Bremer Stadtreinigung”, Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde01.01.2022
§ 2a - (aufgehoben)01.01.2018
§ 3 - Anschluss und Benutzung01.01.2022
§ 3a - Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes01.01.2022
§ 4 - Einsammeln und Befördern01.01.2022
§ 4a - Fahruntüchtige Fahrräder im öffentlichen Straßenraum01.01.2022
§ 5 - Ausgeschlossene Abfälle01.01.2022
§ 6 - Getrennte Abfallerfassung01.01.2022
Abschnitt 2 - Behandlung einzelner Abfallarten01.01.2002
§ 7 - Bioabfälle01.01.2022
§ 8 - Wertstoffe01.01.2022
§ 8a - Elektro- und Elektronikaltgeräte01.01.2022
§ 8b - Altbatterien01.01.2022
§ 8c - Verkaufsverpackungen01.01.2022
§ 9 - Schadstoffhaltige Abfälle01.01.2022
§ 10 - Bau- und Abbruchabfälle01.01.2022
§ 11 - Sperrmüll01.01.2022
§ 12 - Restabfälle01.01.2022
§ 13 - Vorbehandlung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen01.01.2018
§ 14 - Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes01.01.2022
Abschnitt 3 - Nutzung der Abfallbehälter01.01.2002
§ 15 - Zugelassene Abfallbehälter01.01.2022
§ 16 - Behandlung der Abfallbehälter01.01.2022
§ 17 - Bereitstellung der Abfallbehälter01.01.2022
§ 18 - Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung01.01.2022
§ 19 - Unterflurbehälter01.01.2022
§ 20 - Häufigkeit und Zeit der Abfuhr01.01.2022
§ 21 - Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen01.01.2018
Abschnitt 4 - Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen01.01.2002
§ 22 - Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen01.01.2022
Abschnitt 5 - Nebenbestimmungen01.01.2002
§ 23 - Auskunftspflicht01.01.2018
§ 24 - Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang01.01.2022
§ 25 - Benutzungsgebühren01.01.2022
§ 26 - Datenerhebung und -verarbeitung01.01.2022
§ 27 - Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen01.01.2022
§ 28 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2022
Anlage 1 - Liste der zugelassenen Abfallbehälter01.01.2022
Anlage 2 - Mindestbehältervolumen für Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen01.01.2022
Anlage 3 - Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen01.01.2022

Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz)

Abfallortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.12.2001 Inkrafttreten01.01.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 883, 889)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 543
Gliederungsnummer:2134-a-1
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883, 889)"

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juris-Abkürzung: AbfBROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-a-1
juris-Abkürzung:AbfBROG BR
Ausfertigungsdatum:18.12.2001
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 543
Gliederungs-Nr:2134-a-1
Ortsgesetz über die Entsorgung
von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
(Abfallortsgesetz)
Vom 18. Dezember 2001*
Zum 02.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 883, 889)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 543)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Abfallhierarchie
§ 2Aufgaben der Anstalt “Die Bremer Stadtreinigung” Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde
§ 2a(weggefallen)
§ 3Anschluss und Benutzung
§ 3aBetretungsrecht, Duldungspflicht
§ 4Einsammeln und Befördern
§ 5Ausgeschlossene Abfälle
§ 6Getrennte Abfallerfassung
Abschnitt 2 Behandlung einzelner Abfallarten
§ 7Bioabfälle
§ 8Wertstoffe
§ 8aElektronik- und Elektronikaltgeräte
§ 8bAltbatterien
§ 8cVerkaufsverpackungen
§ 9Schadstoffhaltige Abfälle
§ 10Bau- und Abbruchabfälle
§ 11Sperrmüll
§ 12Restabfälle
§ 13Vorbehandlung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
§ 14Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Abschnitt 3 Nutzung der Abfallbehälter
§ 15Zugelassene Abfallbehälter
§ 16Behandlung der Abfallbehälter
§ 17Bereitstellung der Abfallbehälter
§ 18Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung
§ 19Unterflurbehälter
§ 20Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
§ 21Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
Abschnitt 4 Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen
§ 22Benutzung der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen
Abschnitt 5 Nebenbestimmungen
§ 23Auskunftspflicht
§ 24Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
§ 25Benutzungsgebühren
§ 26Datenerhebung und -verarbeitung
§ 27Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen
§ 28Ordnungswidrigkeiten
Anlagen
Anlage 1
(Zu §§ 12 und 15)
Liste der zugelassenen Abfallbehälter
Anlage 2
(Zu § 12 Absatz 10)
Mindestbehältervolumen für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
Anlage 3
(zu § 22 Abs. 1)
Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Abfallhierarchie

(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadtgemeinde Bremen (Stadtgemeinde) wird gemäß § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von folgender Rangfolge bestimmt:

1.

Vermeidung,

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

3.

Recycling,

4.

sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

5.

Beseitigung.

(2) Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung der Stadtgemeinde benutzt, hat sein Abfallaufkommen so gering zu halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

§ 2
Aufgaben der Anstalt “Die Bremer Stadtreinigung”, Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde

(1) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Abweichend von Satz 1 werden im Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven die Entsorgungsleistungen der Stadtgemeinde Bremen nach den Entsorgungsbedingungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erbracht. Abfälle aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind, sind abweichend von Satz 1 dem Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zur Entsorgung zu überlassen.

(3) Die Anstalt berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.

(4) Dieses Ortsgesetz gilt nicht für die Entsorgung von Schiffsabfällen im Bereich der stadtbremischen Häfen. Zuständige Behörde für die Entsorgung dieser Abfälle ist die Hafenbehörde.

§ 2a
(aufgehoben)

§ 3
Anschluss und Benutzung

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Anstalt zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die Abfallentsorgung der Anstalt anzuschließen (Anschlusszwang). Grundstück im Sinne dieses Ortsgesetzes ist ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, wie Hausboote, Restaurant-, Hotel- oder Theaterschiffe, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind und die nicht dem Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz unterliegen. Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Anstalt zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Anstalt zu benutzen, soweit sie der Überlassungspflicht nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen und die Entsorgung nicht nach § 5 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 zu befördern. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Die Nutzung von Unterflurabfallbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der Anstalt abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Anstalt und dem Grundstückseigentümer vereinbart.

§ 3a
Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

(1) Bei Maßnahmen nach § 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Bedienstete der Anstalt gilt Folgendes:

1.

Den Anordnungen der Bediensteten ist Folge zu leisten,

2.

die Bediensteten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen,

3.

befinden sich Standplätze von Abfallbehältern oder bereitgestellte Abfälle nach § 11 ganz oder teilweise auf privaten Grundstücken, sind die Bediensteten und Beauftragten Dritten der Anstalt befugt, diese Flächen in Rahmen ihrer Tätigkeitsausübung zu betreten.

(2) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt.

§ 4
Einsammeln und Befördern

(1) Die Anstalt ist zum Einsammeln und Befördern folgender Abfälle verpflichtet:

1.

Abfälle, die mit den in Anlage 1 aufgeführten, zugelassenen Abfallbehältern erfasst werden,

2.

Sperrmüll, der den Erfordernissen des § 11 genügt,

3.

Wertstoffe nach § 8, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden und

4.

Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8 a, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden.

(2) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.

§ 4a
Fahruntüchtige Fahrräder im öffentlichen Straßenraum

Die Anstalt kann Fahrräder und deren Zubehör, die auf öffentlichen Flächen oder öffentlichen Fahrradstellplätzen abgestellt sind und bei denen aufgrund des augenscheinlichen Zustands keine Anhaltspunkte für die Funktionsfähigkeit und eine bestimmungsgemäße Nutzung vorliegen, entfernen. Soweit keine Hinweise auf eine Entwendung vorhanden sind, kann die Anstalt die Fahrräder und deren Zubehör einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Vor dem Entfernen ist durch die Anstalt oder deren beauftragten Dritten ein deutlich sichtbarer, datierter Hinweis mit der Aufforderung an dem Fahrrad anzubringen, das Fahrrad innerhalb von 4 Wochen zu entfernen.

§ 5
Ausgeschlossene Abfälle

(1) Von der Entsorgung durch die Anstalt ausgeschlossen sind:

1.

alle Abfälle, soweit sie nicht aus privaten Haushaltungen stammen,

2.

Abfälle aus privaten Haushaltungen, zu deren Verwertung der Abfallerzeuger oder Besitzer selbst in der Lage ist oder deren Verwertung (Eigenverwertung) er beabsichtigt,

3.

Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabeverpflichtung aufgrund einer nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegen,

4.

Altfahrzeuge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Altfahrzeug-Verordnung, Autoteile und Anhänger, soweit sie nicht unter § 20 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen,

5.

Verpackungen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

(2) Der Ausschluss von der Entsorgung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht

1.

für folgende Abfälle:

a)

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle,

20 01 02 Papier und Pappe,

20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle,

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle,

20 03 07 Sperrmüll

soweit diese in Art, Beschaffenheit und Menge den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,

b)

20 03 02 Marktabfälle

c)

20 03 03 Straßenkehricht

2.

für die folgenden Abfälle, soweit die entsprechenden Anlagen nach Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind:

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

3.

für Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a, sofern die Beschaffenheit und Menge mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind.

Zuständige Behörde für die Entsorgung der Abfälle nach Nummer 2 ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.

(3) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall weitere Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, von der Entsorgung insgesamt ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.

(4) Von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen der Anstalt zu überlassenden Abfällen vermischt werden, soweit nicht durch die folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit Abfälle nach Absatz 1 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, ist der Abfallbesitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.

§ 6
Getrennte Abfallerfassung

(1) Die Anstalt erfasst durch Einsammeln und Annahme an den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 alle überlassungspflichtigen Abfälle. Um den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeseitigung nachkommen zu können, werden die folgenden Abfallfraktionen getrennt erfasst:

1.

Bioabfälle,

2.

Wertstoffe,

3.

schadstoffhaltige Abfälle,

4.

Bau- und Abbruchabfälle,

5.

Sperrmüll,

6.

Restabfälle.

(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und der Anstalt nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 und der §§ 7 bis 14 zu überlassen, soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle annehmen.

Abschnitt 2
Behandlung einzelner Abfallarten

§ 7
Bioabfälle

(1) Bioabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind

1.

20 01 08 Nahrungsmittel- und Küchenabfälle, die pflanzlicher oder tierischer Herkunft sind oder aus Pilzmaterialien bestehen, insbesondere Obst- und Gemüsereste, Knochen, Wurst, Fleisch, Käse- und sonstige Speisereste;

2.

20 02 01 Gartenabfälle wie Rasen- und Strauchschnitt.

Werden Papiertüten für die Erfassung von Bioabfällen nach Satz 1 Nummer 1 verwendet, gelten diese ebenfalls als Bioabfall im Sinne von Satz 1. Gleiches gilt für Zeitungen oder andere geeignete Papiere zur Aufnahme von Feuchtigkeit in den Bioabfällen.

Nicht zum Bioabfall gehören biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe jeglicher Art wie in Tüten, Besteck oder Geschirr, sowie Papiere zum Vorsammeln von Bioabfällen, welche mit Kunststoffbeschichtungen versehen sind. Dazu gehören auch Tüten oder Beutel, die nach den Bestimmungen der Bioabfallverordnung für die Sammlung von Bioabfall zugelassen sind.

Soweit es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, müssen diese hinsichtlich Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Bioabfällen vergleichbar sein.

(2) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, Bioabfallbehälter zur getrennten Sammlung von Bioabfällen nach Absatz 1 Nummer 1 anzufordern. Die Pflicht zur Anforderung eines Bioabfallbehälters besteht nicht, soweit die Abfallbesitzer Bioabfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 bringen oder eine Eigenkompostierung nach Absatz 6 erfolgt. In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden.

(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters richtet sich wie folgt nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle:

Restabfallbehälter

Bioabfallbehälter

60 l

60 l

90 l

60 l

120 l

60 l oder 90 l

240 l

bis maximal 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

770 l

bis maximal 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

1 100 l

bis maximal 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

3 000 l2

bis maximal 1 260 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2 000 l1

4 000 l2

bis maximal 1 700 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2 000 l1

5 000 l2

bis maximal 1 980 l (wahlweise 60 l oder 90 l) oder 2 000 l1

§ 12 gilt entsprechend.

(4) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter vorübergehend einziehen oder die Leerung von Unterflurbehältern für Bioabfälle einstellen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bioabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(5) Die Pflicht zur Überlassung getrennt gesammelter Bioabfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen besteht nicht, wenn eine Kompostierung durch die Abfallbesitzer selbst erfolgt und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken sichergestellt ist (Eigenkompostierung).

(6) Bioabfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind jeweils getrennt zu sammeln und zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 über den Bioabfallbehälter entsorgt oder nach Maßgabe des Absatzes 6 kompostiert werden.

(7) Soweit nach § 12 Absatz 8 ausnahmsweise die Benutzung eines Abfallsackes (40 l) zugelassen ist, besteht keine Pflicht der Anschlusspflichtigen zur Anforderung des Bioabfallbehälters.

(8) Weihnachtsbäume werden von der Anstalt zum Jahresbeginn abgeholt. Die Anstalt gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt.

Fußnoten

1

Kleinste Behältergröße bei Unterflurabfallbehältern

1

Kleinste Behältergröße bei Unterflurabfallbehältern

1

Kleinste Behältergröße bei Unterflurabfallbehältern

2

Unterflurbehälter

2

Unterflurbehälter

2

Unterflurbehälter

§ 8
Wertstoffe

(1) Wertstoffe im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 sind:

1.

20 01 01 Papier und Pappe

2.

20 01 02 Glas

3.

20 01 10 Bekleidung und 20 01 11 Textilien

4.

20 01 39 Kunststoffe

5.

20 01 40 Metalle.

(2) Papier und Pappe im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen sowie andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehende, bewegliche Sachen. Kein Papier oder Pappe im Sinne von Satz 1 sind Getränkekartons für Milch, Kakao, Säfte oder andere Getränke, Kohle- und Blaupapier, Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung und Hygienepapier.

(3) Glas im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist Hohlglas wie Flaschen und Gläser, nicht aber Fenster- oder Spiegelglas.

(4) Bekleidung und Textilien im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind gebrauchte Kleidungsstücke, Decken und andere nicht verschmutzte Haushaltstextilien aus Natur- oder Kunstfasern sowie Schuhe. Nicht zu den Textilien gehören schadstoffbelastete oder stark verschmutzte Materialien sowie Gummimaterialien, textile Bodenbeläge, Schaumstoffe, Schlitt- und Rollschuhe, sowie Koffer und Taschen.

(5) Kunststoffe im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 sind große Kunststoffteile, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70 l) eingefüllt werden können, wie Wäschekörbe, Gartenmöbel, Regentonnen, Kunststoff-Schlitten oder Kinderfahrzeuge aus Kunststoff.

(6) Metalle im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 sind Gegenstände, die überwiegend aus Eisenmetall wie Stahl oder Gusseisen, anderen Metallen wie Kupfer oder aus legierten Metallen bestehen.

(7) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme, insbesondere Abfallbehälter nach Anlage 1 oder Sammelcontainer, für die in Absatz 1 genannten Abfälle zu nutzen oder diese Wertstoffe bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 abzugeben.

(8) Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen muss die Ausstattung mit Abfallbehältern für Papier und Pappe der haushaltsüblichen Ausstattung entsprechen. Das maximale Volumen der Abfallbehälter für Papier und Pappe legt die Anstalt im Einzelfall fest.

(9) Die Anstalt kann im Einzelfall die ausgelieferten Abfallbehälter für Papier und Pappe vorübergehend einziehen oder die Leerung von Unterflurabfallbehältern für Papier und Pappe vorübergehend einstellen, sofern darin wiederholt andere als in Absatz 2 zugelassenen Papier- und Pappeabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(10) In die von der Anstalt aufgestellten Sammelcontainer dürfen Wertstoffe nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle als die Wertstoffe, für die die Sammelcontainer jeweils vorgesehen sind, einzuwerfen oder Abfälle neben den Sammelcontainern abzustellen. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt.

(11) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass andere Abfälle als die in Absatz 1 genannten der Anstalt ebenfalls als Wertstoffe nach Absatz 7 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Wertstoffe eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 7 nicht mehr geboten ist. Sie kann ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Wertstoffe zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind.

§ 8a
Elektro- und Elektronikaltgeräte

(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

1.

aus privaten Haushaltungen,

2.

aus anderen Herkunftsbereichen, sofern die Beschaffenheit und Menge mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind, und

3.

von Vertreibern und anderen Gewerbetreibern, soweit sie diese aus privaten Haushaltungen zurückgenommen haben.

(2) Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen wie Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nach Maßgabe des § 11 erfasst oder sind von den Abfallbesitzern bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 anzuliefern.

(3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Abfälle, die nach ihren Abmessungen nicht als Sperrmüll nach § 11 einzustufen sind. Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte sind bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 anzuliefern oder in die von der Anstalt dafür aufgestellten Sammelcontainer einzuwerfen.

(4) Abfallbesitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushaltungen, die diese nicht Herstellern oder Vertreibern überlassen, sind verpflichtet, die Erfassungsangebote der Anstalt zu nutzen.

(5) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen zurücknehmen, sind berechtigt, diese an den Annahmestellen abzugeben. Bei Anlieferungen von mehr als zehn Geräten der Sammelgruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind Anlieferungsort und Zeitpunkt vorab mit der Anstalt abzustimmen.

(6) In die von der Anstalt aufgestellten Sammelcontainer dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden. Es ist verboten, andere Abfälle als die Elektro- und Elektronikaltgeräte einzuwerfen oder neben den Sammelcontainern abzustellen. Auf den Plätzen der Sammelcontainer wird kein Winterdienst durchgeführt.

§ 8b
Altbatterien

(1) Altbatterien sind Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 des Batteriegesetzes, welche als Abfall anfallen.

(2) Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer von Elektro- oder Elektronikgeräten getrennt worden sind, sowie sonstige Geräte-Altbatterien, soweit sie haushaltsübliche Mengen nicht übersteigen, können an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1 abgegeben werden.

(3) Abfallbesitzer von Geräte-Altbatterien aus privaten Haushaltungen, die diese nicht Herstellern oder Vertreibern überlassen, sind verpflichtet, diese an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1 abzugeben.

(4) Fahrzeugbatterien und Industriebatterien sind von der Entsorgung durch die Anstalt ausgeschlossen.

§ 8c
Verkaufsverpackungen

(1) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen, Verbunden und Naturmaterialien (Leichtverpackungen), Glas sowie Papier, Pappe und Karton. Verkaufsverpackungen werden durch die dualen Systeme über die im Rahmen der Abstimmung nach § 22 des Verpackungsgesetzes zwischen den dualen Systemen und der Anstalt festgelegten Sammelsysteme erfasst.

(2) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas, getrennt nach Weiß- und Buntglas, erfolgt durch die beauftragten Unternehmen der dualen Systeme in Sammelcontainern an den Annahmestellen nach § 22 Absatz 1. § 8 Absatz 10 gilt entsprechend.

(3) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe erfolgt gemeinsam mit der Erfassung von Papier und Pappe nach § 8 Absatz 7.

(4) Die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Kunststoff-, Metall- oder Verbundverpackungen sowie aus Naturmaterialien (Leichtverpackungen) erfolgt durch die beauftragten Unternehmen der dualen Systeme über gelbe Säcke oder gelbe Tonnen. Leichtverpackungen können auch an den Annahmestellen nach § 22 abgegeben werden.

(5) Abfallbesitzer von Verkaufsverpackungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bis 4 genannten Sammelsysteme zu nutzen.

§ 9
Schadstoffhaltige Abfälle

(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die umweltgefährdende oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von anderen Abfällen entsorgt werden müssen. Hierzu gehören insbesondere:

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen), Gasbehälter bis 11 kg

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen, Gasbehälter bis 11 kg

20 01 13

Lösemittel

20 01 14

Säuren

20 01 15

Laugen

20 01 17

Photochemikalien

20 01 19

Pestizide

20 01 21

andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 27

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (außer Dispersionsfarben)

(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen haben diese zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 oder den mobilen Annahmestellen zu bringen.

§ 10
Bau- und Abbruchabfälle

(1) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 4 sind insbesondere folgende Abfälle aus Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in haushaltsüblichen Mengen:

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

sowie Heizkörper und Installationsmaterial oder Bruchstücke dieser Gegenstände.

(2) Die Abfallbesitzer haben die Bauabfälle, soweit ihr Volumen einen Kubikmeter nicht überschreitet, bei den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abzugeben.

§ 11
Sperrmüll

(1) Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 sind Abfälle, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in den Bremer Müllsack (70-l) eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10, 12 und 14 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche, Waschkörbe aus Kunststoff und Fahrräder. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere Bauabfälle, fest verbaute Hölzer aus Gebäuden und Gartenanlagen wie Fenster, Zäune, Türen, Türzargen, Dachbalken, Terrassenböden, Gartenhäuschen und Laminat sowie Teile von Altfahrzeugen.

(2) Die Abholung von Sperrmüll ist telefonisch oder durch ein von der Anstalt vorgegebenes Formular auf deren Internetseite zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Anstalt festgesetzt und dem Antragsteller mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben. Die Anstalt kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass eine persönliche Übergabe des Sperrmülls vorzunehmen ist. Sperrmüll kann auch bei den dafür vorgesehenen Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abgegeben werden.

(3) Der Sperrmüll ist von den Besitzern am Abholtag bis 6 Uhr unverpackt, ohne schädliche Verunreinigungen und unfallsicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit für das Sammelfahrzeug auf öffentlichem Grund bereitzustellen. Falls die Bereitstellung auf öffentlichem Grund nicht möglich ist, kann der Sperrmüll auf Privatgrund an der Grenze zum öffentlichen Grund barrierefrei und ohne Hindernisse bereitgestellt werden. Bei der Bereitstellung auf privatem Grund ist die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Anstalt kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrmüll bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a sowie andere Gegenstände aus Metall und Kunststoff nach § 8 sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Für die Bereitstellung von Sperrmüll gelten im Übrigen die Vorschriften des § 17 sinngemäß.

(4) Die Verladung des Sperrmülls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein. Die Menge des zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls darf 5 m3 nicht übersteigen.

(5) Die Bediensteten der Anstalt oder die beauftragten Dritten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen Rücknahme verpflichtet. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrmüll enthalten sein dürfen.

§ 12
Restabfälle

(1) Restabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 6 sind gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) und alle sonstigen Abfälle in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, auf die die §§ 7 bis 11 keine Anwendung finden.

(2) Der Anschlusspflichtige hat von der Anstalt in dem Maße Restabfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, dass sichergestellt ist, dass die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 20 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die Anstalt unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

(3) Bei bewohnten Grundstücken beträgt das vorzuhaltende Mindestbehältervolumen für Restabfälle 15 l pro Person und Woche bei der Nutzung von Abfallbehältern bis 240 l. Das Mindestleerungsvolumen pro Person und Woche ergibt sich aus der in der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anzahl an Mindestleerungen. Bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern ab 770 l und Unterflurabfallbehältern beträgt das Mindestbehältervolumen 20 l pro Person und Woche. Das Mindestbehältervolumen bei der Nutzung von Abfallgroßbehältern kann bei nachgewiesenen, ordnungsgemäßen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen auf das gleiche Mindestleerungsvolumen pro Person und Woche wie bei den Abfallbehältern bis 240 l gesenkt werden. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, der Anstalt die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen zu melden. Jede Änderung der Personenzahl ist der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich aufgrund der Personenzahl ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Die Anstalt kann im begründeten Einzelfall Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen.

(4) Reicht die nach Absatz 2, 3 und 10 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, haben die Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Anstalt ausgegebenen Bremer Müllsäcken (70 l) zur Abholung bereitzustellen oder bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 abzugeben. Gemischte Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 5 Absatz 2, die im Einzelfall über das vorgeschriebene Mindestbehältervolumen hinaus anfallen, können über Wechselbehälter durch die Anstalt entsorgt werden. Werden die über das Mindestbehältervolumen hinausgehenden Abfallmengen in einem Wechselbehälter des Abfallbesitzers gesammelt, so kann der Abfallbesitzer diese Abfälle bei einer Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 selbst anliefern. Die Anlieferbedingungen legt die Anstalt im Einzelfall fest. Das Volumen der Abfallbehälter und das zulässige gesamte Höchstgewicht sind in Anlage 1 festgelegt.

(5) Reicht die nach Absatz 2, 3 und 10 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Restabfälle aus, so kann die Anstalt dem Anschlusspflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Schätzung erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.

(6) Bei mehreren Nutzungseinheiten auf dem Grundstück soll die Behälteranzahl möglichst gering gehalten werden, wenn alle Nutzungseinheiten demselben Grundstückseigentümer gehören oder eine Hausverwaltung oder eine andere nach dem Wohnungseigentumsgesetz bevollmächtigte Person vorhanden ist.

(7) Für ein oder mehrere benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlusspflichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung angefordert und bereitgehalten werden (Abfallgemeinschaft). Nahe aneinander liegende Grundstücke sollen dann als geeignet angesehen werden, wenn der Weg zum Behälterstandplatz in der Regel nicht mehr als 100 Meter beträgt und keine Straße überquert werden muss. Werden für ein oder mehrere benachbarte Grundstücke Unterflurabfallbehälter bereitgestellt, sind die Abfallbesitzer zu deren Nutzung verpflichtet. Entsprechendes gilt für Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

(8) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die regelmäßige Benutzung von amtlichen Abfallsäcken zugelassen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Benutzung eines Abfallbehälters aus gesundheitlichen oder baulichen Gründen, wie fehlender oder unzugänglicher Stellplatz, eine unzumutbare Härte darstellt. Absatz 7 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Anzahl der amtlichen Abfallsäcke richtet sich nach dem errechneten Mindestleerungsvolumen. Bei anderen Abfallbesitzern als privaten Haushaltungen gilt für die Bestimmung der Anzahl der Abfallsäcke Anlage 2 entsprechend.

(9) Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei baulichen Einschränkungen oder bei Bereitstellungsschwierigkeiten Abweichungen bei der Behälterausstattung festlegen und der Nutzung eines Wechselbehälters nach Anlage 1 zustimmen.

(10) Für die Entsorgung des Restabfalls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen bestimmt sich das Mindestbehältervolumen nach Anlage 2. Ergibt sich aus der Berechnung ein Mindestbehältervolumen, das nicht durch die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallbehälterkombinationen abgedeckt werden kann, ist das nächsthöhere Behältervolumen zu wählen. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, eine Änderung der Daten, die für die Berechnung des Mindestbehältervolumens nach Anlage 3 erforderlich sind, wie Zahl der Beschäftigten oder Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betten, der Anstalt unverzüglich mitzuteilen, sofern sich daraus eine Erhöhung des Mindestbehältervolumens ergeben kann. Die Anstalt kann auf schriftlichen Antrag im begründeten Einzelfall bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zulassen. Wenn Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend anfällt wie bei Veranstaltungen, auf Volksfesten oder Baustellen, kann das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Anstalt festgelegt werden. Das gilt ebenso für Fälle, für die Satz 1 oder 5 keine Regelung enthält.

(11) Werden Restabfallbehälter von privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen gemeinsam genutzt, bestimmt sich das Mindestbehältervolumen nach der Summe der nach Absatz 3 und 10 errechneten Mindestbehältervolumina.

§ 13
Vorbehandlung von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1) Die Anstalt kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um

1.

die gemeinwohlverträgliche Beseitigung und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten,

2.

vorhandene Entsorgungseinrichtungen wirtschaftlicher zu nutzen und zu gewährleisten, dass sie nicht beschädigt werden.

(2) Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach Absatz 1 werden von der Anstalt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festgelegt. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Anstalt die Annahme der Abfälle ablehnen.

§ 14
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

(1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Einwegspritzen oder sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sind so in den Abfallbehälter einzubringen, dass dieser nicht beschädigt werden kann und eine Verletzung von Dritten ausgeschlossen ist. Der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird.

(3) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportbehälter verschließbar, in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen.

Abschnitt 3
Nutzung der Abfallbehälter

§ 15
Zugelassene Abfallbehälter

Die einzusammelnden und zu befördernden Abfälle dürfen, soweit nicht nach den §§ 7 bis 14 andere Regelungen gelten, nur in den Abfallbehältern und Abfallsäcken bereitgestellt werden, die den Anschlusspflichtigen von der Anstalt zur Verfügung gestellt worden sind. Abfallbehälter und zulässiges Höchstgewicht der befüllten Behälter sind in Anlage 1 festgelegt. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung zugelassene Abfallbehälter aus dem Verkehr ziehen. Zur Wahrung der Entsorgungssicherheit kann die Anstalt in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen auch andere Abfallbehälter zur Verfügung stellen.

§ 16
Behandlung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige hat die ihm von der Anstalt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter auf den dafür vorgesehenen Beschriftungsfeldern mit dem Straßennamen und der Hausnummer zu versehen. Unternehmen und gewerbliche Betriebe haben darüber hinaus die ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter mit der Bezeichnung der Firma oder des Betriebes zu beschriften.

(2) Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig und nicht auf öffentlicher Verkehrsfläche verwahrt werden. Werden Unterflurabfallbehälter genutzt, werden diese Pflichten durch die Anstalt oder durch von ihr beauftragte Dritte übernommen. Die Beschädigung oder der Verlust von Abfallbehältern ist der Anstalt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für abhanden gekommene oder infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Behandlung durch den Anschlusspflichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Abfallbehälter ist der Anstalt vom Anschlusspflichtigen Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für Beschädigungen oder die Beseitigung der am Abfallbehälter angebrachten technischen Ausstattungen, wie beispielsweise die Vorrichtung zur Feststellung der Leerungshäufigkeit, das Schließsystem oder die Kindersicherung. Die Abfallbehälter gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen über.

(4) Abfälle sind so in die jeweiligen Abfallbehälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, unverpackte Flüssigkeiten, auch solche von pastöser Natur, sowie heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Abfallbehälter einzufüllen. Die Deckel der Abfallbehälter müssen jederzeit schließbar sein. Das nach Anlage 1 angegebene maximale Gesamtgewicht der Abfallbehälter darf nicht überschritten werden. Beim Transport von Abfallwechselbehältern ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verwehungen von Abfällen ausgeschlossen sind.

(5) Werden Abfallsäcke verwendet, ist auf deren Beschaffenheit beim Einfüllen der Abfälle Rücksicht zu nehmen. Scharfkantige oder spitze Gegenstände sind so einzufüllen, dass der Abfallsack nicht zerreißen kann und Verletzungen von Dritten ausgeschlossen werden. Die Abfallsäcke müssen zugebunden bereitgestellt werden.

§ 17
Bereitstellung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige oder der sonstige Nutzer muss die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 l zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück geschlossen bereitstellen. Radwege dürfen nicht verstellt werden, der öffentliche Straßenverkehr darf nicht mehr als unvermeidlich behindert werden. Abfallbehälter dürfen innerhalb von 15 Meter vor und hinter Haltestellenbereichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, 15 Meter vor Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen sowie im Einmündungsbereich von Verkehrsanlagen nicht bereitgestellt werden.

(2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 l werden von der Anstalt oder den von ihr beauftragten Unternehmen von ihren Standplätzen nur abgeholt oder am Standplatz entleert, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- oder Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 18 entsprechen.

(3) Die Abfallbehälter dürfen erst am Tag vor der Abfuhr ab 18 Uhr mit geschlossenem Deckel und nur jeweils einmal bereitgestellt werden. Die Entleerung der Abfallbehälter kann nur gewährleistet werden, wenn die Bereitstellung bis 6 Uhr am Abfuhrtag erfolgt. Der Anschlusspflichtige oder der sonstige Nutzer hat die Abfallbehälter nach der Abfuhr unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Papier und Pappe zur Bündelsammlung sowie die von den Systembetreibern angebotenen Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes, dürfen ebenfalls erst am Tag vor der Abfuhr ab 18 Uhr auf öffentlichem Straßengrund vor dem an die Restabfallentsorgung angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Papier und Pappe zur Bündelsammlung sind so zu verpacken oder durch Bindfaden, Klebeband oder ähnliches zu sichern, dass ein Verteilen des Papiers und der Pappe durch Wind nicht möglich ist.

(4) In öffentlichen Verkehrsanlagen mit einer Fahrbahnbreite bis zu 6 Meter, für die ein eingeschränktes Halteverbot besteht, sind die Abfallbehälter neben dem Rand der Fahrbahnseite bereitzustellen, für die das eingeschränkte Halteverbot besteht.

(5) Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport Beauftragten möglich, sind die jeweiligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Gleiches gilt, wenn die Entleerung oder Abholung der Abfallbehälter aufgrund einer zu geringen Fahrbahnbreite der öffentlichen Verkehrsanlage zu stockendem Verkehr führen kann. Diese Verkehrsanlagen werden von der Anstalt durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall bestimmt.

§ 18
Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung

(1) Standplätze und Zuwegungen für Abfallbehälter im Sinne von § 17 Absatz 2 müssen so beschaffen und während der Abfuhrzeit zugänglich sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen oder Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend befestigt, beleuchtet und entwässert sein.

(2) Abfallbehälter von 770 l und 1100 l Fassungsvermögen werden von ihren Standplätzen abgeholt, wenn die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges nicht mehr als 15 Meter beträgt. Private Zuwegungen zu den Standplätzen müssen eine Breite von mindestens 1,40 Meter und eine lichte Höhe von mindestens 1,00 Meter mehr als die Höhe des verwendeten Abfallbehälters aufweisen. Stufen, Rillen oder andere Bodenhindernisse dürfen nicht vorhanden sein.

§ 19
Unterflurbehälter

(1) Auf Antrag kann der Anschlusspflichtige einen Standplatz für Unterflurabfallbehälter auf privatem Grund betreiben. Die Herrichtung obliegt der Grundstückeigentümerin, dem Grundstückseigentümer oder den Grundstückseigentümern und ist mit der Anstalt abzustimmen. Die jeweiligen Richtlinien sind bei der Anstalt nachzufragen und einzuhalten.

(2) Unterflurbehälter werden an ihren Standplätzen entleert. Die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges darf nicht mehr als 9 Meter betragen. Die lichte Höhe über dem Unterflurabfallbehälter muss mindestens 10 Meter betragen. Das Entsorgungsfahrzeug muss für die An- und Abfahrt durchgängig vorwärtsfahren können. Das Entsorgungsfahrzeug muss bei der Entleerung parallel zum Unterflurabfallbehälter stehen können.

(3) Die Haftung der Anstalt und der beauftragten Dritten für Schäden am Behälterschacht ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt. Kosten für die Beseitigung von Schäden am Behälterschacht, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln durch die Anstalt oder deren beauftragte Dritte zurückzuführen sind, wie Folgeschäden von Behälterbränden und das Auspumpen von Löschwasser, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

§ 20
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

(1) Die Entleerung der Abfallbehälter wird in der Regel wöchentlich und 14-täglich angeboten. Die Anstalt kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen oder für bestimmte Behälter Abweichungen hiervon festlegen. Dies ist den Anschlusspflichtigen rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Abholung von Abfallwechselbehältern nach § 12 Absatz 4 und 9 erfolgt auf Antrag des Abfallbesitzers. Der Antrag ist bei der Anstalt zu stellen. Sofern in Abfallwechselbehältern schnell verderbliche oder übel riechende Abfälle eingefüllt sind, sind die Behälter spätestens eine Woche nach ihrer Aufstellung abzufahren. In diesen Fällen muss der Abfallbesitzer die Abholung so rechtzeitig beantragen, dass sie innerhalb einer Woche erfolgen kann. Soweit erforderlich, kann die Anstalt die sofortige Abfuhr anordnen oder eine kürzere Frist zur Abholung verlangen.

(3) Die von der Anstalt festgelegten Abfuhrtermine zu den jeweiligen Abfallbehältern können auf der Internetseite der Anstalt oder aus den von ihr zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien entnommen werden. Änderungen der Abfuhrtermine und Feiertagsverschiebungen werden von der Anstalt nur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

§ 21
Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen

Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadtgemeinde, der Anstalt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen [beim1] Aufenthalt im Freien oder bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Es ist unzulässig, in diese Abfallbehälter andere Abfälle einzufüllen oder danebenzustellen.

Fußnoten

1

[Red. Anm.: Das Wort “beim” wurde im Rahmen der Änderungsanweisung Nr. 24 des Artikels 1 des Ortsgesetzes vom 19.11.2013 (Brem.GBl. S. 581) durch “Aufenthalt” ersetzt.]

Abschnitt 4
Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

§ 22
Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Anstalt kann bei Abfällen, die nicht nach § 4 der Pflicht zum Einsammeln und Befördern durch die Anstalt unterliegen, durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welcher der in Anlage 3 aufgelisteten Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle anzuliefern sind. Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung neue Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen festlegen, zugelassene Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen ganz oder für bestimmte Abfallarten aufheben oder für bestehende Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen zusätzlich Abfallarten festlegen.

(2) Die Benutzung der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den jeweils gültigen Benutzungsbedingungen. In den Benutzungsbedingungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage dieses erfordert. Das Betriebspersonal ist berechtigt, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von den Benutzern der Abfallentsorgungsanlagen den Nachweis über die Herkunft der Abfälle sowie die Vorlage eines Ausweises zu verlangen.

Abschnitt 5
Nebenbestimmungen

§ 23
Auskunftspflicht

Der Anstalt ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 24
Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang

(1) Als zum Einsammeln oder Befördern angefallen gelten Abfälle, die in den Abfallbehältern nach §§ 15 und 21 oder in ein Sammelsystem nach § 8 Absatz 2 eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder nach § 11 zur Abfuhr bereitgestellt sind.

(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.

(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Anstalt über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.

(4) Die Anstalt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen.

§ 25
Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Anstalt Gebühren nach der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Anstalt führt Register

1.

über die Anschlusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1 und

2.

über die Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, der Grundstücksbesitzer aber nicht Abfallbesitzer ist.

(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Ortsgesetzes ergebenden Überlassungspflichten und der Einhaltung der Entsorgungsbedingungen sowie der Berechnung der Benutzungsgebühren.

(3) Für diesen Zweck werden erfasst und gespeichert:

1.

Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Firmen- und Wohnanschrift der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

1a.

E-Mail-Adresse und Telefonnummern, sofern der überlassungspflichtige Abfallbesitzer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zugestimmt hat,

2.

Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen,

3.

Nutzungsart des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen,

4.

Anzahl, Art und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Abfallbehälter und die Abfuhr- oder Entleerungshäufigkeit sowie Datum und Uhrzeit,

5.

Codierungsnummer des Abfallbehälters, Fahrzeugnummer, Datum und genaue Uhrzeit der Entleerung bei Benutzung codierter Abfallbehälter,

6.

Art der Entsorgung (Abfuhr durch die Anstalt oder beauftragte Dritte),

7.

Anzahl der auf den unter Absatz 1 Nummer 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen,

7a.

Anzahl der Betten, Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler nach Anlage 3,

8.

Anzahl und Art der Nutzungseinheiten sowie Größe der auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Büroflächen.

(4) Soweit Grundstückseigentümer die Abfallgebühren als Mietnebenkosten nach der Anzahl der Haushalte oder Personen verbrauchs- oder verursacherbezogen abrechnen, dürfen folgende Daten der Anstalt übermittelt und zur Erstellung eines erweiterten differenzierten Gebührenbescheides erfasst und gespeichert werden:

1.

Anzahl der Haushalte,

2.

Anschrift mit Verwaltungseinheit oder Wohnungsnummer des Haushalts,

3.

Familienname und Vorname des Haushaltsvorstandes,

4.

Anzahl der Haushaltsmitglieder,

5.

Mietbeginn und Mietende.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach dem Wegfall der Verpflichtungen nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder nach § 3 Absatz 1 und 2 oder wenn sie für den beabsichtigten Zweck nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ein förmliches einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.

(6) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden.

§ 27
Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen

Die Anstalt kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystemen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Anstalt Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 2 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Verpflichtung, für überlassungspflichtige und nicht von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle die Abfallentsorgung der Anstalt und die dazu angebotenen Systeme zu nutzen, nicht nachkommt;

2.

entgegen § 5 Absatz 1 Abfälle, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind, der Anstalt überlässt,

3.

entgegen § 5 Absatz 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch die Anstalt ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit anderen der Anstalt zu überlassenden Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt;

4.

entgegen § 7 andere Abfälle als die vorgesehenen Bioabfälle in den Bioabfallbehälter einfüllt;

5.

entgegen § 7 Absatz 6 eine Eigenkompostierung vornimmt, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entspricht;

6.

entgegen § 8 Absatz 6 Wertstoffe nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt oder die von der Anstalt angebotenen Sammelsysteme nicht benutzt;

7.

entgegen § 8 Absatz 10 außerhalb der zulässigen Zeiten Wertstoffe und Verkaufsverpackungen in die Sammelcontainer einwirft, Abfälle oder andere als die vorgesehenen Wertstoffe in die Sammelcontainer einwirft oder neben die Sammelcontainer stellt;

8.

entgegen § 8 Absatz 10 Sammelcontainer falsch befüllt;

9.

entgegen § 8a Absatz 4 Sammelcontainer falsch befüllt,

10.

entgegen § 9 Absatz 2 der Anstalt die schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht an den bekannt gegebenen Annahmestellen überlässt;

11.

entgegen § 11 Absatz 1 Abfälle, die kein Sperrmüll sind, zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr der Anstalt bereitstellt,

12.

entgegen § 11 Absatz 2 bei der angeordneten persönlichen Übergabe nicht anwesend ist oder sich nicht vertreten lässt;

13.

entgegen § 11 Absatz 3 Sperrmüll bereits vor den in § 17 festgelegten Fristen auf öffentlichem Grund zur Abfuhr bereitstellt;

14.

entgegen § 11 Absatz 4 mehr als 5 m3 Sperrmüll zur Abfuhr bereitstellt;

15.

entgegen § 11 Absatz 5 der Verpflichtung, die von der Anstalt oder den beauftragten Dritten bei der Sperrmüllsammlung zurückgelassenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, nicht nachkommt;

16.

entgegen § 12 Absatz 2, 3 und 10 als Anschlusspflichtiger eine zu geringe Restabfallbehälterausstattung anfordert, übernimmt und für die Benutzung bereithält,

17.

entgegen § 12 Absatz 3 die Änderung der Personenzahl nicht unverzüglich mitteilt;

18.

entgegen § 12 Absatz 10 die Änderung der Daten nach Anlage 2 nicht unverzüglich mitteilt;

19.

entgegen § 14 die Anforderungen an die Einsammlung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs sowie der Forschung und Wissenschaft nicht beachtet;

20.

entgegen § 15 in Verbindung mit § 17 Abfälle in nicht von der Anstalt zugelassenen Abfallbehältern oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitstellt;

21.

entgegen § 16 Absatz 2 Abfallbehälter auf öffentlicher Verkehrsfläche verwahrt;

22.

die an den Abfallbehältern angebrachten technischen Ausstattungen beschädigt oder beseitigt,

23.

entgegen § 16 Absatz 4 Abfallbehälter überfüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Abfallbehälter einpresst;

24.

entgegen § 17 Absatz 3 Abfallbehälter, Abfallbehälter für Papier und Pappe und Papier und Pappe zur Bündelsammlung und Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt;

25.

entgegen § 21 Satz 2 in Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen andere als die zugelassenen Abfälle einfüllt oder neben diese stellt;

26.

entgegen § 24 Absatz 5 zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt.

(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Anlage 1

(zu §§ 12 und 15)

Liste der zugelassenen Abfallbehälter

Behälterart

Größe

Höchstgewicht
brutto

Zu § 15

 

 

Restabfallbehälter

60 l

25 kg

Restabfallbehälter

90 l

35 kg

Restabfallbehälter

120 l

50 kg

Restabfallbehälter

240 l

90 kg

Restabfallbehälter

770 l

320 kg

Restabfallbehälter

1 100 l

450 kg

Unterflur Restabfallbehälter

3 000 l

1 355 kg

Unterflur Restabfallbehälter

4 000 l

1 652 kg

Unterflur Restabfallbehälter

5 000 l

1 840 kg

Amtlicher Abfallsack

 

 

Bioabfallbehälter

60 l

25 kg

Bioabfallbehälter

90 l

35 kg

Unterflur Bioabfallbehälter

2 000 l

880 kg

Papier-/Pappe-Abfallbehälter

120 l

50 kg

Papier-/Pappe-Abfallbehälter

240 l

90 kg

Papier-/Pappe-Abfallbehälter

1 100 l

450 kg

Unterflur Papier-/Pappe- Abfallbehälter

5 000 l

1 840 kg

Zu § 12 Absatz 4

 

 

Bremer Müllsack

70 l

15 kg

Zu § 12 Absatz 4 und Absatz 9
Zulässige Wechselbehälter sind:

 

 

Abrollbehälter nach DIN 30720-1 und Pressbehälter nach DIN 30730 / MB-722-1 als Abrollbehälter unter Beachtung DIN 30722-1, jeweils in den Längen 5 500 bis 7 000 mm und den Benutzungsbedingungen der Entsorgungsanlagen

 

 

Abrollcontainer

4-9 m3 unverpresst

15 000 kg

Abrollcontainer

10-14 m3 unverpresst

15 000 kg

Abrollcontainer

15-19 m3 unverpresst

15 000 kg

Abrollcontainer

20-25 m3 unverpresst

15 000 kg

Abrollcontainer

20-24 m3 verpresst

15 000 kg

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 10)

Mindestbehältervolumen für Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen

Branche

Einheit

Spezifisches
Mindestbehälter-
volumen

a)

Beherbergungsbetriebe: Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Kurheime etc.

Liter je Bett und Woche

3,0

b)

Gaststätten: Restaurants, Systemgastronomie, Großkantinen, Imbisse, Kneipen, Kioske

Liter je Beschäftigtem/r und Woche

13,0

c)

Industrie, Handwerk und sonstiges Gewerbe:
Produktionsbetriebe, Tischlereien, Installateure, Friseurbetriebe, Floristikbetriebe, Kfz-Werkstätten, Tankstellen, etc.

Liter je Beschäftigtem/r und Woche

5,0

d)

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kinderheime

Liter je Bett und Woche

13,0

e)

Lebensmitteleinzel- und -großhandel:
Lebensmitteldiscounter, Fleischereien, Bäckereien, Gemüsehandel etc

Liter je Beschäftigtem/r und Woche

6,0

f)

sonstiger Einzel- und Großhandel:
Textilwaren, Möbel, Schmuck, Buchhandel, Kfz-Handel, Warenhäuser

Liter je Beschäftigtem/r und Woche

5,0

g)

Öffentliche und private Verwaltungen:
Kommunale Verwaltungen Banken, Versicherungen Rechtsanwaltspraxen, Arztpraxen etc.

Liter je Beschäftigtem/r und Woche

3,0

h)

Schulen: Hochschulen, Grund- und weiterführende Schulen, Kindergärten, Kindertagesheime

Liter je Schüler/in und Woche

1,0

1)

Beschäftigte im oben angegebenen Sinne sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Teilzeitkräfte werden mit dem Faktor 0,5 und Außendienstmitarbeiter/Monteure mit dem Faktor 0,05 berücksichtigt.

2)

Die Summe der errechneten spezifischen Mindestbehältervolumina wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen Wert aufgerundet.


Anlage 3

(zu § 22 Absatz 1)

Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen

1.

Recycling-Station Blockland

Fahrwiesendamm

28219 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus privaten Haushaltungen

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1

-

Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind

-

Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

-

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

-

Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1

-

Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall

-

lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen

2.

Recycling-Station
Hulsberg

Bennigsenstr. 28

28207 Bremen

Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1

-

Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind

-

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

-

Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern

-

Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall

-

lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen

3.

Recycling-Station Hohentor

Am Hohentorsplatz 8

28199 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus privaten Haushaltungen mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1

-

Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

-

Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern

-

Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall

-

lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen

4.

Recycling-Station Blumenthal

Am Knick 7

28777 Bremen

5.

Recycling-Station Obervieland

Fritz-Thiele-Straße 20

28279 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1

-

Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

6.

Recycling-Station Kirchhuchting

Obervielander Straße 43

28259 Bremen

7.

Recycling-Station Oberneuland

Rockwinkeler Landstr. 105

28355 Bremen

8.

Recycling-Station Burglesum

Steindamm 2

28719 Bremen

-

Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall

-

lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen

9.

Recycling-Station Horn

Achterstr. 4

28359 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1

-

Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind

-

Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5

-

lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen

10.

Recycling-Station Weserpark

Hans-Bredow-Straße 18

28307 Bremen

11.

Recycling-Station Hemelingen

Hermann-Funk-Str. 4

28309 Bremen

12.

Recycling-Station Findorff

Kissinger Str. 1a

28215 Bremen

13.

Recycling-Station Aumund

Martinsheide 6

28757 Bremen

14.

Recycling-Station Oslebshausen

Oslebshauser Landstr. 30

28239 Bremen

15.

Recycling-Station Huchting

Wardamm 114

28259 Bremen

16.

Schadstoffmobil

(wechselnde Standorte gemäß Abfallkalender)

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg

17.

Schadstoffzwischenlager

Reitbrake 6

28239 Bremen

Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten nach § 9 Absatz 2 und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg


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