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Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:04.12.2025 Inkrafttreten01.01.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1369
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven vom 4. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1369)"

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juris-Abkürzung: AuslPUntGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AuslPUntGebO BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven
Vom 4. Dezember 2025
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2026

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gesetz:

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§ 1
Gebührenerhebung

Für die Benutzung von Unterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung erhebt die Stadt Bremerhaven auf der Grundlage des § 2 Absatz 5 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven zur Deckung ihrer Kosten Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes.

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§ 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist derjenige, dem die Unterkunft von der Stadt Bremerhaven im Sinne des § 2 Absatz 1 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven zugewiesen wurde oder der sie tatsächlich, gegebenenfalls auch unberechtigt nutzt.

(2) Personen, die als Lebensgemeinschaft eine Unterkunft benutzen, sowie Ehegatten und volljährige Familienangehörige, die im Familienverband leben, haften als Gesamtschuldner. Im Übrigen haften mehrere Benutzer anteilig nach dem Maße der Benutzung. Eltern sind Gebührenschuldner für ihre minderjährigen Kinder.

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§ 3
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Benutzungsverhältnisses im Sinne des § 2 Absatz 2 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen

Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven. Bei unberechtigter Nutzung entsteht die Gebührenpflicht ab erstem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Auszug und Rückgabe der Unterkunft gemäß § 6 Absatz 1 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven.

(3) Die vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

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§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.

(2) Die Benutzungsgebühren betragen je Person monatlich:

für den Unterbringungsplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft

344 €

für den Unterbringungsplatz in einer Wohnung

260 €

(3) Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Härte geboten ist und die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde.

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§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit der Zuweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung festgesetzt werden.

(2) Die Benutzungsgebühr ist als monatliche Vorausleistung zu entrichten. Sie ist mit Ausnahme des Ankunftsmonats ohne besondere Aufforderung monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. des jeweiligen Monats zu entrichten.

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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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