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Für die Benutzung von Unterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung erhebt die Stadt Bremerhaven auf der Grundlage des § 2 Absatz 5 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven zur Deckung ihrer Kosten Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes.
(1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist derjenige, dem die Unterkunft von der Stadt Bremerhaven im Sinne des § 2 Absatz 1 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven zugewiesen wurde oder der sie tatsächlich, gegebenenfalls auch unberechtigt nutzt.
(2) Personen, die als Lebensgemeinschaft eine Unterkunft benutzen, sowie Ehegatten und volljährige Familienangehörige, die im Familienverband leben, haften als Gesamtschuldner. Im Übrigen haften mehrere Benutzer anteilig nach dem Maße der Benutzung. Eltern sind Gebührenschuldner für ihre minderjährigen Kinder.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Benutzungsverhältnisses im Sinne des § 2 Absatz 2 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen
Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven. Bei unberechtigter Nutzung entsteht die Gebührenpflicht ab erstem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Auszug und Rückgabe der Unterkunft gemäß § 6 Absatz 1 Gesetz zur Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven.
(3) Die vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
(1) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.
(2) Die Benutzungsgebühren betragen je Person monatlich:
| für den Unterbringungsplatz in einer Gemeinschaftsunterkunft | 344 € |
| für den Unterbringungsplatz in einer Wohnung | 260 € |
(3) Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Härte geboten ist und die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde.
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit der Zuweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung festgesetzt werden.
(2) Die Benutzungsgebühr ist als monatliche Vorausleistung zu entrichten. Sie ist mit Ausnahme des Ankunftsmonats ohne besondere Aufforderung monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. des jeweiligen Monats zu entrichten.