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Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung)

Jahrmarktgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten25.01.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 und alter § 4 geändert, § 2 aufgehoben und alte §§ 3 bis 5 werden neue §§ 2 bis 4 sowie Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263
Gliederungsnummer:7132-b-2
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung) vom 10. November 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 263), zuletzt § 1 und alter § 4 geändert, § 2 aufgehoben und alte §§ 3 bis 5 werden neue §§ 2 bis 4 sowie Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 21. Januar 2025 (Brem.GBl. S. 16)"

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juris-Abkürzung: MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7132-b-2
juris-Abkürzung:MarktGebO BR
Ausfertigungsdatum:10.11.1986
Gültig ab:15.11.1986
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1986, 263
Gliederungs-Nr:7132-b-2
Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen
(Jahrmarktgebührenordnung)
Vom 10. November 1986
Zum 03.07.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und alter § 4 geändert, § 2 aufgehoben und alte §§ 3 bis 5 werden neue §§ 2 bis 4 sowie Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gebühren, Entgelte

(1) Für die Zulassung zu den Volksfesten und Jahrmärkten der Stadt Bremen wird eine Gebühr von 70 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften wird ein Entgelt nach der Anlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Beschickerinnen und Beschicker sowie deren Beschäftigten.

(3) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann im Einzelfall das Entgelt niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen. Eine niedrigere Festsetzung oder nachträgliche Ermäßigung kommt insbesondere für Geschäfte in Betracht,

1.

denen ein Standplatz auf Marktbereichen zugewiesen wurde, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen,

2.

die nicht überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgen oder

3.

bei denen die Gebührenhöhe unverhältnismäßig ist, eine Zulassung jedoch aus Gründen der attraktiven Marktgestaltung erfolgen sollte.

(4) Das Entgelt ist auch zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes möglich, wird ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent, mindestens jedoch 100 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von demjenigen erhoben, der den Standplatz nicht in Anspruch genommen hat.

(5) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes aufgrund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde kann von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation eine Gebühr von 100 bis 1 000 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben werden.

§ 2
Entgeltberechnung

Bei der Berechnung des Entgelts ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.

§ 3
Zahlung des Entgelts

Das Entgelt ist zu den im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlungstermine sollen so festgesetzt werden, dass das Gesamtentgelt mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muss.

§ 4
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.

Bremen, den 10. November 1986

Der Senat

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)

1.

Freimarkt und Osterwiese

Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen:

Nr.

Branche

Freimarkt

Osterwiese

 

 

Euro pro Quadratmeter

101

Vollimbisse, Wurstspezialitäten, Kartoffelspezialitäten, Crêpes, Champignons, Pizza und Eis

70,00 €

30,00 €

102

Verkaufsgeschäfte

40,00 €

17,00 €

103

Verkaufsgeschäfte Süßwaren

60,00 €

30,00 €

104

Verlosungen

50,00 €

25,00 €

105

Schieß-, Spiel- und automatisierte Spielgeschäfte

45,00 €

25,00 €

106

Automaten- und Greiferspielgeschäfte

80,00 €

35,00 €

107

Belustigungsgeschäfte

35,00 €

15,00 €

108

Geisterbahnen

20,00 €

10,00 €

109

Autoscooter, Go-Kart-Bahnen

25,00 €

10,00 €

110

Karusselle

35,00 €

15,00 €

111

Schienenbahnen, Achterbahnen

15,00 €

8,00 €

112

Riesenräder

20,00 €

12,00 €

113

Kinderfahrgeschäfte

25,00 €

12,00 €

114

Zeltgaststätten über 650m2

30,00 €

15,00 €

115

sonstige Ausschankbetriebe

60,00 €

30,00 €

116

Bauchläden

250,00 €

150,00 €

2.

Bremer Weihnachtsmarkt

Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen:

Nr.

Branche

Freimarkt

 

 

Euro pro Quadratmeter

201

Vollimbisse, Wurstspezialitäten, Kartoffelspezialitäten, Crêpes, Champignons, Pizza und Eis

120,00 €

202

Verkaufsgeschäfte

70,00 €

203

Verkaufsgeschäfte Süßwaren

80,00 €

204

Karusselle

35,00 €

205

Riesenräder

35,00 €

206

Kinderfahrgeschäfte

20,00 €

207

sonstige Ausschankbetriebe

225,00 €

208

Kunsthandwerk

75,00 €



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