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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:
(1) Für die Zulassung zu den Volksfesten und Jahrmärkten der Stadt Bremen wird eine Gebühr von 70 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften wird ein Entgelt nach der Anlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Beschickerinnen und Beschicker sowie deren Beschäftigten.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann im Einzelfall das Entgelt niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen. Eine niedrigere Festsetzung oder nachträgliche Ermäßigung kommt insbesondere für Geschäfte in Betracht,
denen ein Standplatz auf Marktbereichen zugewiesen wurde, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen,
die nicht überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgen oder
bei denen die Gebührenhöhe unverhältnismäßig ist, eine Zulassung jedoch aus Gründen der attraktiven Marktgestaltung erfolgen sollte.
(4) Das Entgelt ist auch zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes möglich, wird ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent, mindestens jedoch 100 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von demjenigen erhoben, der den Standplatz nicht in Anspruch genommen hat.
(5) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes aufgrund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde kann von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation eine Gebühr von 100 bis 1 000 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben werden.
Bei der Berechnung des Entgelts ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.
Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.
Bremen, den 10. November 1986
Der Senat
(zu § 1 Absatz 2)
Freimarkt und Osterwiese
Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen:
Nr. | Branche | Freimarkt | Osterwiese | |
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| Euro pro Quadratmeter | ||
101 | Vollimbisse, Wurstspezialitäten, Kartoffelspezialitäten, Crêpes, Champignons, Pizza und Eis | 70,00 € | 30,00 € | |
102 | Verkaufsgeschäfte | 40,00 € | 17,00 € | |
103 | Verkaufsgeschäfte Süßwaren | 60,00 € | 30,00 € | |
104 | Verlosungen | 50,00 € | 25,00 € | |
105 | Schieß-, Spiel- und automatisierte Spielgeschäfte | 45,00 € | 25,00 € | |
106 | Automaten- und Greiferspielgeschäfte | 80,00 € | 35,00 € | |
107 | Belustigungsgeschäfte | 35,00 € | 15,00 € | |
108 | Geisterbahnen | 20,00 € | 10,00 € | |
109 | Autoscooter, Go-Kart-Bahnen | 25,00 € | 10,00 € | |
110 | Karusselle | 35,00 € | 15,00 € | |
111 | Schienenbahnen, Achterbahnen | 15,00 € | 8,00 € | |
112 | Riesenräder | 20,00 € | 12,00 € | |
113 | Kinderfahrgeschäfte | 25,00 € | 12,00 € | |
114 | Zeltgaststätten über 650m2 | 30,00 € | 15,00 € | |
115 | sonstige Ausschankbetriebe | 60,00 € | 30,00 € | |
116 | Bauchläden | 250,00 € | 150,00 € |
Bremer Weihnachtsmarkt
Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen:
Nr. | Branche | Freimarkt |
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| Euro pro Quadratmeter |
201 | Vollimbisse, Wurstspezialitäten, Kartoffelspezialitäten, Crêpes, Champignons, Pizza und Eis | 120,00 € |
202 | Verkaufsgeschäfte | 70,00 € |
203 | Verkaufsgeschäfte Süßwaren | 80,00 € |
204 | Karusselle | 35,00 € |
205 | Riesenräder | 35,00 € |
206 | Kinderfahrgeschäfte | 20,00 € |
207 | sonstige Ausschankbetriebe | 225,00 € |
208 | Kunsthandwerk | 75,00 € |