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Genehmigung des Dualen Systems Recycling Dual GmbH gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:01.03.2021 Inkrafttreten02.03.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 131
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 770, BGB § 771, VerpackG § 18, VerpackG § 22
Zitiervorschlag: "Genehmigung des Dualen Systems Recycling Dual GmbH gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (Brem.ABl. 2021, S. 131)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:17.02.2021
Fassung vom:17.02.2021
Gültig ab:02.03.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 770 BGB, § 771 BGB, § 18 VerpackG, § 22 VerpackG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 131
Genehmigung des Dualen Systems Recycling Dual GmbH gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes

Genehmigung des Dualen Systems Recycling Dual GmbH
gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes

Auf Antrag der Recycling Dual GmbH, Willicher Damm 143, 41066 Mönchengladbach, vom 26. August 2020 wird gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes1 (VerpackG) beschieden:

1.
Im Gebiet des Landes Bremen ist durch die Recycling Dual GmbH (im Weiteren: Antragstellerin) ein System eingerichtet, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet. Zur Umsetzung der Vorgaben von § 18 Absatz 1 Satz 1 VerpackG hat die Antragstellerin Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeschlossen bzw. sich einer solchen unterworfen, nutzt gemeinsam mit anderen Systembetreibern vorhandene Einrichtungen zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen und hat eine Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle abgeschlossen. Daher ist das System von der zuständigen Landesbehörde Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (im Weiteren: SKUMS) zu genehmigen.
2.
Dieser Bescheid wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam und ist sofort vollziehbar.
3.
Der verfügende Teil des Bescheides wird im Bremischen Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben. Der Bescheid kann mit Begründung innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS), An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Zimmer 103, Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr eingesehen werden. Er wird auch auf der Website von SKUMS eingestellt.
4.
a)
Sammelbeginn: Das Datum der Aufnahme der Erfassung von Glas, Papier/Pappe/Karton (PPK) und Leichtverpackungen (LVP) in Bremen und Bremerhaven ist sowohl SKUMS als auch den beiden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den übrigen Dualen Systemen sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
b)
Angabe der Sammelmengen: Die von der Antragstellerin in einem Jahr im Land Bremen erfassten gebrauchten Verkaufsverpackungen (Glas, PPK, LVP) sind, differenziert nach den beiden Städten Bremen und Bremerhaven, jährlich bis zum 31. März des Folgejahres SKUMS gegenüber anzugeben.
c)
Auskünfte: Die Antragstellerin ist verpflichtet, SKUMS und/oder einem von SKUMS beauftragten Dritten alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dem VerpackG oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass SKUMS und/oder den von SKUMS beauftragten Dritten zu den o.g. Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung des VerpackG genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.
d)
Vertragskündigungen: Werden Leistungsverträge oder Verwertungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- bzw. Verwertungsunternehmen oder anderen Systembetreibern abgeschlossen hat, oder die Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle durch einen der Vertragspartner gekündigt, so hat die Antragstellerin dies SKUMS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt. Sollte eine Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 VerpackG, die die Antragstellerin mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst abgeschlossen hat oder der sie sich unterworfen hat, gekündigt werden oder auslaufen, so ist im Rahmen der hierin vereinbarten Fristen eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen.
e)
Sicherheitsleistung: Zur Sicherstellung der Pflichten als Systembetreiber ist gemäß § 18 Absatz 4 VerpackG eine insolvenzsichere Sicherheit zu Gunsten der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als Gläubiger, zu hinterlegen. Dies kann entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse, Großbank oder Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeshauptkasse Bremen geschehen.
Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB ist zu verzichten.
Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides über die Höhe der Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Das Original der Urkunde ist bei SKUMS in Verwahrung zu geben. Bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Bremischen Hinterlegungsgesetzes2 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist SKUMS durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeshauptkasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.
f)
Berechnung der Sicherheitsleistung: Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch SKUMS auf Grundlage der von der Antragstellerin angegeben Erfassungsmengen und der von der Antragstellerin zu entrichtenden Neben- und Mitbenutzungsentgelte für das Bundesland Bremen ermittelt und jährlich angepasst. Sie wird für die Fraktionen Leichtverpackungen, PPK und Glas getrennt ermittelt und zusammen festgelegt. Die Summe wird auf volle 1 000 € kaufmännisch gerundet.
Der Mindestbetrag der Sicherheitsleistung beträgt 5 000 €. Abweichend beträgt für neu zu genehmigende Systeme im ersten Jahr die Sicherheitsleistung 2 % der insgesamt für das Land Bremen festgelegten Sicherheitsleistung. Sollte die Sammlung im Laufe eines Jahres beginnen, gilt dieser Anteil auch im Folgejahr, soweit nicht seitens der Zentralen Stelle für das 4. Quartal des Jahres des Sammlungsbeginns ein höherer Anteil festgestellt wird.
Eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung seitens SKUMS erfolgt jedoch nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit die Differenz von 5 000 € übersteigt.
Eine Sicherheitsleistung für die Fraktionen PPK und Glas kann entfallen, wenn die Erlöse am Markt für Altpapier bzw. Altglas längerfristig absehbar die Erfassungs- und Sortierkosten übersteigen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in einem gesonderten Bescheid ermittelt und festgelegt.
g)
Fehlender Sammelvertrag Bremen: Der Sammelvertrag mit der RMG Rohstoffmanagement GmbH für LVP für das Stadtgebiet Bremen ist vor Beginn der Sammlung vorzulegen.
5.
Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorbehalten3.
6.
Bei Nichterfüllung der Nebenbestimmungen kann die Systemgenehmigung widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn
-
ein Leistungsvertrag von einer Vertragspartei gekündigt wurde und bis zum Ende der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist kein neuer Vertrag vorgelegt worden ist, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt,
-
eine der Abstimmungsvereinbarungen zwischen der Antragstellerin bzw. dem gemeinsamen Vertreter aller Dualen Systeme entsprechend § 22 Absatz 7 VerpackG und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt wird oder ausläuft oder die Unterwerfung unter eine Abstimmungsvereinbarung zurückgenommen wird, ohne dass im Rahmen der vereinbarten Fristen eine neue Abstimmungsvereinbarung geschlossen wird,
-
die Rahmenvorgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beachtet werden,
-
der Gemeinsamen Stelle nicht nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung beigetreten wurde,
-
eine Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides über die Sicherheitsleistung, nicht in vollem Umfang oder nicht als Bankbürgschaft bzw. auf einem Konto der Bremischen Landesbank hinterlegt ist.
7.
Für die Vornahme von Amtshandlungen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden, können nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz4 Gebühren sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes Erstattungen für Auslagen erhoben werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

Bremen, den 17. Februar 2020

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Fußnoten

1)

 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz, VerpackG) vom 05.07.2017

2)

 Bremisches Hinterlegungsgesetz v. 31. 8. 2010 (Brem.GBl. S. 458)

3)

 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 2, 3a, 25, 33, 37, 73, 74 und 75 geändert, § 99 aufgehoben durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15))

4)

 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (BremGBl. S. 279), zuletzt § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394)


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