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Geschäftsordnung des
Landesbeamtenausschusses (GO LBA)
vom 2. Juli 2024
(1) Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses führt die Bezeichnung „Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen“.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Senatorin oder dem Senator für Finanzen für allgemeine Beamtenrechtsfragen zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter.
(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landesbeamtenausschusses nach Weisung der oder des Vorsitzenden. Sie hat insbesondere die Anträge durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und bekannt zu geben sowie über ihre Einhaltung zu wachen. Sie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landesbeamtenausschusses betreffen, zu unterrichten.
(1) Anträge an den Landesbeamtenausschuss sind von der obersten Dienstbehörde zu stellen. Die oder der Dienstvorgesetzte oder deren bzw. dessen Vertretung muss den Antrag unterzeichnen oder elektronisch genehmigen.
(2) Anträge sind schriftlich in 15-facher Ausfertigung oder elektronisch und unter Beifügung der Personalakte der Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses vorzulegen.
(3) Sofern ein Antrag beim Landesbeamtenausschuss beabsichtigt wird, ist dieser mittels eines von der Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses zur Verfügung gestellten Datenblatts anzukündigen. Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses vergibt mit der Ankündigung die Vorlagenummer.
(4) Der Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses sind der Antrag sowie die entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses ist berechtigt, insbesondere ergänzende Unterlagen und Ausführungen sowie Stellungnahmen nachzufordern und die antragsstellende Dienststelle aufzufordern, alle weiteren der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen durchzuführen. Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses kann den Antrag zurückweisen, sofern die antragsstellende Dienststelle den Aufforderungen nicht nachkommt.
(5) Der Antrag muss sowohl in Fließtext als auch in tabellarischer Form den Werdegang der Beamtin oder des Beamten, eine ausführliche Begründung und den Beschlussvorschlag enthalten.
(6) Die Anträge werden in der Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses für den Zeitraum des Geschäftsberichts nach § 8 aufbewahrt und werden nach Veröffentlichung des Geschäftsberichts vernichtet.
§ 3 Vorbereitung der Sitzungen
(1) Der Landesbeamtenausschuss tagt bei Bedarf. Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses ist berechtigt, Anträge je nach Dringlichkeit zunächst zu sammeln und dem Landesbeamtenausschuss zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Die Beteiligung des Gremiums soll innerhalb von einer Frist von drei Monaten nach Antragsannahme durch die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses erfolgen.
(2) Die Geschäftsstelle legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden die Sitzungstermine des Landesbeamtenausschusses und die Tagesordnung fest. Sitzungen des Landesbeamtenausschusses können in Präsenz, hybrid oder als Videokonferenz stattfinden.
(3) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie lädt die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses unter Übermittlung einer Tagesordnung und der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu den Sitzungen ein und verständigt auch die stellvertretenden Mitglieder. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.
(4) Ist ein Mitglied verhindert, unterrichtet es unverzüglich die Geschäftsstelle.
(5) Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung von Personen, deren Anwesenheit nach § 5 Absatz 1 notwendig ist.
(6) In dringenden Angelegenheiten kann die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses schriftlich bitten, ihre Stimme abzugeben, es sei denn, dass ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss die Angelegenheit in einer Sitzung des Landesbeamtenausschusses beraten werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind im Rahmen der ihnen nach dem Bremischen Beamtengesetz und den Laufbahnvorschriften übertragenen Aufgaben berechtigt,
(2) Die nicht gesetzlich festgelegten Mitglieder sind verpflichtet, ihre Bestellung bei ihrem Dienstvorgesetzen anzuzeigen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, es der Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses unverzüglich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft entfallen oder sie Kenntnis davon haben, dass die Vorsetzungen in absehbarer Zeit entfallen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mitglieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausgeschieden sind oder ausscheiden werden oder ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Beurlaubung oder sonstigen Freistellung vom Dienst ruhen oder voraussichtlich ruhen werden.
(3) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über alle wichtigen Fragen zu unterrichten.
(4) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertretung sie berufen wurden.
(5) An einer Sitzung des Landesbeamtenausschusses darf nicht mitwirken, wer eine ausgeschlossene Person nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetze (BremVwVfG) ist. Besteht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG i. V. m. § 1 BremVwVfG, so entscheidet der Landesbeamtenausschuss über den Ausschluss des Mitglieds von der Beratung und Beschlussfassung.
(6) Alle den Mitgliedern zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten des Landesbeamtenausschusses unterliegen in vollem Umfang der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Beamtenstatusgesetz. Die im Rahmen der Sitzung schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nach der Beschlussfassung zu vernichten.
(1) Der Landesbeamtenausschuss lässt sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der in Satz 2 genannten Beteiligten. Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragte beteiligter Dienststellen und andere Personen in besonders begründeten Ausnahmefällen zu der Verhandlung laden, sofern er die Anwesenheit für erforderlich hält.
(2) Werden Ausschüsse eingesetzt, kommt ein Beschluss bei Stimmenmehrheit zustande.
(1) Über jede Sitzung hat eine Beamtin oder ein Beamter der Geschäftsstelle eine Niederschrift abzufassen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern zu genehmigen.
(1) Die Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses, einschließlich für die Bewilligung einer Ausnahme gegebenenfalls berücksichtigte Zeiträume, werden der obersten Dienstbehörde von der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung sind die wesentlichen Entscheidungsgründe anzuführen.
(2) Beschlüsse von grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung veröffentlicht die Geschäftsstelle im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen. Wann es sich um einen derartigen Beschluss handelt, entscheidet der Landesbeamtenausschuss.
Die Geschäftsstelle legt dem Landesbeamtenausschuss nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden einen Geschäftsbericht über die abgelaufenen Geschäftsjahre vor.
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juli 2024 in Kraft.
Die Geschäftsordnung vom 29. Juni 2023 tritt mit Ablauf des 2. Juli 2024 außer Kraft. Bremen, den 2. Juli 2024
Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen