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Dieses Gesetz gilt an den in der Anlage aufgeführten Haltestellen, inklusive der Ersatzhaltestellen, des öffentlichen Personenverkehrs sowie im unmittelbaren Umfeld der Ein- und Ausgänge, Treppen sowie sonstigen Funktionsbereiche des öffentlichen Personenverkehrs.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen § 2 Betäubungsmittel oder Alkohol konsumiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu einhundert Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt Bremen.
Anlage zu § 1 Gesetz über das Verbot des Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol am Hauptbahnhof Bremen