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Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremPerformaG)

Veröffentlichungsdatum:30.12.1999 Inkrafttreten05.11.2022 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 690)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 309
Gliederungsnummer:2040-n-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremPerformaG) vom 21. Dezember 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 309), zuletzt mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 690)"

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juris-Abkürzung: BremPerformaG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-n-1
Amtliche Abkürzung:BremPerformaG
Ausfertigungsdatum:21.12.1999
Gültig ab:01.01.2000
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 309
Gliederungs-Nr:2040-n-1
Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord
Eigenbetrieb des Landes Bremen
(BremPerformaG)
Vom 21. Dezember 1999
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 690)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital, Geltungsbereich

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Eigenbetrieb für Personal-, Finanz-, Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen errichtet.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen. Der Name kann im Geschäftsverkehr durch klarstellende Zusätze ergänzt werden.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 4 000 000 Euro.

(4) Dieses Gesetz regelt die Aufgabenverteilung des Eigenbetriebs gegenüber den Dienststellen und Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, sowie die Rechtsbeziehungen des Eigenbetriebes zur Stadtgemeinde Bremen, zur Universität Bremen, der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, den Hochschulen des Landes Bremen, zum Studierendenwerk Bremen und zur „Die Bremer Stadtreinigung, AöR“ und allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in unmittelbarer oder mittelbarer Alleinträgerschaft des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen.

§ 2
Ziele, Aufgaben und Leistungen

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen sowie die landesunmittelbaren und landesmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und „Die Bremer Stadtreinigung“ bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Erbringung von Personal-, Bürgerservice-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterstützen.

(2) Dem Eigenbetrieb obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung und der Vollzug der Entscheidungen für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie landesmittelbarer juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Bereichen Besoldung, Entgelte, Versorgung, Zusatzversorgung, Beihilfen und Freie Heilfürsorge sowie die Abrechnung der Bezüge und der Festsetzung von sozialen Leistungen und Nebenleistungen, wobei er im Umfang der ihm vom Senat der Freien Hansestadt Bremen nach Artikel 118 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen übertragenen Befugnisse auch die einschlägigen Entscheidungen trifft;

2.

die Prozessvertretung in Angelegenheiten des Besoldungs-, Beihilfe und Versorgungsrechts für die Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen;

3.

die Festsetzung der Erstattungsleistungen nach der Bremischen Trennungsgeldverordnung sowie dem Bremischen Umzugskostengesetz für die Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie für sonstige Festsetzungen nach dem Reisekostenrecht;

4.

der Betrieb des zentralen elektronischen Zeiterfassungs- und des Terminmanagementsystems der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen;

5.

die Bearbeitung von Haftpflicht- und Kaskoangelegenheiten für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie die Entscheidung über die gegen die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen geltend gemachten Haftpflicht- und Kaskoansprüche;

6.

die Geltendmachung der nach gesetzlichen oder tarifrechtlichen Regelungen auf die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen übergegangenen Schadensersatzansprüche, soweit deren Bediensteten Schadensersatzansprüche aus der Verletzung oder Tötung gegen Dritte zustehen;

7.

die Wahrnehmung der Aufgabe einer Post- und Botenzentrale für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen;

8.

das Servicecenter für die Freie Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen im bundesweiten 115-Verbund;

9.

die Aufgabenwahrnehmung und die Befugnisse der §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 zur Gewährleistung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Beratung und Betreuung der Bediensteten wie Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie die Durchführung der betrieblichen Sozialberatung und die Unterstützung der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bei der Arbeitsumfeldgestaltung und Gesundheitsförderung;

10.

die Festsetzung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen als öffentlichem Jugendhilfeträger und den Einrichtungen der freien Träger in der Stadtgemeinde Bremen.

Für die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen findet nur Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 entsprechend Anwendung.

(3) In Absatz 2 Nummer 1 bis 10 nicht genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Universität Bremen, die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die Hochschulen des Landes Bremen und das Studierendenwerk Bremen, sind von der Abnahme der jeweiligen Leistungen befreit, sofern sie diese selber erbringen. Dritte dürfen von in Absatz 2 Nummer 9 nicht genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß Absatz 1 nur mit der Leistungserbringung der in Nummer 9 genannten Aufgaben beauftragt werden, wenn der Eigenbetrieb ganz oder zeitweise nicht in der Lage ist, die Dienstleistung wahrzunehmen.

(4) Der Eigenbetrieb nimmt für die Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen zudem die Bearbeitung der Personalverwaltung und des Bewerbermanagements wahr, sofern die Dienststellen die jeweilige Leistung nicht selber erbringen oder diese nicht einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen haben.

(5) Der Eigenbetrieb bietet folgende ergänzende Dienstleistungen im Auftrag an:

1.

Vertretung der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 103 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes,

2.

Haftpflicht- und Kaskodeckungsschutz für mitversicherte Unternehmen über kommunale Schadensausgleiche,

3.

Bearbeitung und Erlass von Beitrags-, Gebühren- und sonstigen Abgabenbescheiden,

4.

Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Abgaben aufgrund der in Nummer 3 genannten Bescheide sowie Vollstreckung dieser Bescheide,

5.

Bearbeitung und Erlass von Zuwendungs- und Erstattungsbescheiden, und

6.

Bearbeitung sonstiger Personal-, Versicherungs-, Verwaltungs-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Bürgerservicedienstleistungen.

(6) Der Eigenbetrieb erbringt seine Aufgaben nach Absatz 3 und 4 sowie die Dienstleistungen nach Absatz 5 auf Grund von Vereinbarungen mit den Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen, den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie den landesmittelbaren und weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(7) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb der Verwaltungen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.

(8) Dem Eigenbetrieb können vom Senat der Freien Hansestadt Bremen zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

(9) In Fällen, in denen Verträge über die in Absatz 1 bis 8 genannten Beschaffungen mit sonstigen Einrichtungen oder Unternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, dürfen diese Verträge bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung fortgeführt werden.

§ 3
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.

(2) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Die Betriebsleitung wird von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen für die Dauer von jeweils höchstens sechs Jahren bestellt. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen.

§ 4
Aufsicht

(1) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Sie oder er legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation fest.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 unterliegt der Eigenbetrieb der Fachaufsicht der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Bundesrechtlich geregelte Aufsichtsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen bedürfen der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen.

§ 5
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

(2) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden zugewiesenen Gegenstände sowie über die zwischen der Senatorin oder dem Senator für Finanzen und der Betriebsleitung zu schließenden Zielvereinbarungen.

§ 6
Gebühren und Leistungsentgelte

(1) Für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 2 bis 4 erhebt der Eigenbetrieb Gebühren nach dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis des Eigenbetriebes in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Eigenbetriebes nach § 2 Absatz 5 hat der Leistungsempfänger ein Leistungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis des Eigenbetriebes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die nicht Gegenstand der Festsetzungen durch den Betriebsausschuss nach § 11 Absatz 1 Nummer 10 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden sind, sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen, obliegt der Betriebsleitung.

§ 7
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Bei den Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und in seinen eigenen Personalangelegenheiten vertritt der Eigenbetrieb in gerichtlichen Verfahren die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinde Bremen. Im Übrigen obliegt die gerichtliche Vertretung des Eigenbetriebes der Senatorin oder dem Senator für Finanzen oder der sonst zuständigen Stelle.

§ 8
Sondervermögen

Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

§ 9
Übergang von Aufgaben

Die in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigenbetrieb über.

§ 10
Überleitung des Personals

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Senatskommission für das Personalwesen und diejenigen, die bei der Senatorin oder beim Senator für Finanzen mit Aufgaben des Haftpflichtschadensausgleichs befasst sind, Bedienstete des Eigenbetriebes.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 1999

Der Senat


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