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  • Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 22. Dezember 2009

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Veröffentlichungsdatum:12.01.2010 Inkrafttreten13.01.2010
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 13
Gliederungsnummer:206-l-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 13)"

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juris-Abkürzung: Art91cGGAVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-l-1
juris-Abkürzung:Art91cGGAVtrG BR
Ausfertigungsdatum:22.12.2009
Gültig ab:13.01.2010
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 13
Gliederungs-Nr:206-l-1
Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Bund und
Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrates
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
- Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 22. Dezember 2009
Zum 06.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

(3) Wird der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos oder tritt der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 2 Satz 1 außer Kraft, ist dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 22. Dezember 2009

Der Senat

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