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  • Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 16. November 2004

Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit

Veröffentlichungsdatum:24.11.2004 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58, 61)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 579
Gliederungsnummer:32-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 16. November 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 579), zuletzt § 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 58, 61)"

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juris-Abkürzung: ArbGBG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 32-a-1
juris-Abkürzung:ArbGBG BR
Ausfertigungsdatum:16.11.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 579
Gliederungs-Nr:32-a-1
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Vom 16. November 2004*
Zum 30.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58, 61)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Bremen vom 16. November 2004

§ 1

(1) Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes

1.

das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen

und

2.

das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.

(2) Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven besitzt eine oder mehrere auswärtige Kammern mit Sitz in Bremerhaven.

§ 2

(1) Das Arbeitsgericht Bremerhaven wird aufgehoben.

(2) Die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Arbeitsgericht Bremerhaven anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über.

§ 3

Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann unbeschadet der §§ 2a und 72 des Bremischen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen und deren nähere Ausgestaltung regeln.


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