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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58, 61) |
(1) Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen
und
das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.
(2) Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven besitzt eine oder mehrere auswärtige Kammern mit Sitz in Bremerhaven.
Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann unbeschadet der §§ 2a und 72 des Bremischen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen und deren nähere Ausgestaltung regeln.