Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 21.03.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58, 61) |
§ 1
(1) Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
- 1.
das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen
und
- 2.
das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.
(2) Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven besitzt eine oder mehrere auswärtige Kammern mit Sitz in Bremerhaven.
§ 2
(1) Das Arbeitsgericht Bremerhaven wird aufgehoben.
(2) Die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Arbeitsgericht Bremerhaven anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über.
§ 3
Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.