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  • Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 16. November 2004

Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit

Veröffentlichungsdatum:24.11.2004 Inkrafttreten01.01.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 21.03.2025Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58, 61)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 579
Gliederungsnummer:32-a-1

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juris-Abkürzung: ArbGBG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 32-a-1
juris-Abkürzung:ArbGBG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:32-a-1
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Vom 16. November 2004*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 21.03.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58, 61)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Bremen vom 16. November 2004

§ 1

(1) Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes

1.

das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen

und

2.

das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.

(2) Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven besitzt eine oder mehrere auswärtige Kammern mit Sitz in Bremerhaven.

§ 2

(1) Das Arbeitsgericht Bremerhaven wird aufgehoben.

(2) Die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Arbeitsgericht Bremerhaven anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über.

§ 3

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


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