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Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)

Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

Veröffentlichungsdatum:03.03.2026 Inkrafttreten01.02.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 107
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG) vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 107)"

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juris-Abkürzung: BremLAG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremLAG
Ausfertigungsdatum:03.03.2026
Gültig ab:01.02.2026
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 107
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen
(Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter - BremLAG)
Vom 3. März 2026*
Zum 19.05.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 3. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 107)
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Inhaltsübersicht
§ 1Lehrämter an öffentlichen Schulen
§ 2Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen
§ 3Ausbildung
§ 3aErweitertes Führungszeugnis, Verordnungsermächtigung
§ 4Studium
§ 5Praxisbezug des Studiums
§ 6Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung
§ 6aZusätzliche Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung
§ 7Prüfungsgrundsätze, Verordnungsermächtigung
§ 7aPrüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation, Verordnungsermächtigung
§ 8Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, Verordnungsermächtigung
§ 9Gleichstellung von Prüfungen
§ 10Staatliches Prüfungsamt
§ 11Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 12Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13Übergangsregelungen
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§ 1
Lehrämter an öffentlichen Schulen

(1) Die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Es gibt folgende Lehrämter:

1.

das Lehramt an Grundschulen,

2.

das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen,

3.

das Lehramt an berufsbildenden Schulen,

4.

das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik.

(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Lehrämter befähigen zum Unterricht in weiteren Schularten nach folgender Maßgabe:

1.

das Lehramt an Grundschulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 6;

2.

das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen befähigt auch zum Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen;

3.

das Lehramt an berufsbildenden Schulen befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 13 der Oberschule sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 des Gymnasiums.


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§ 2
Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen

Die Befähigung zu einem Lehramt nach § 1 wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses Gesetzes erworben.

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§ 3
Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Die Ausbildung orientiert sich an in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards und soll die Lehrerinnen und Lehrer qualifizieren, wissenschaftlich fundiert eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen durch das Bremische Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung ihrer Schule mitzuwirken und den Anforderungen sich verändernder Schulpraxis gerecht zu werden; dabei sollen Lehrerinnen und Lehrer insbesondere auch befähigt werden, Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Dies schließt die Kompetenz ein,

1.

den Unterricht fach- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren und dabei auch fächerübergreifende Themenstellungen einzubinden,

2.

durch die Gestaltung von Lernsituationen Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, Zusammenhänge zu erkennen und Gelerntes zu nutzen, sowie ihre Fähigkeiten zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu fördern,

3.

Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch sinnvoll in den Unterricht zu integrieren,

4.

soziale und kulturelle Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen, Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern zu diagnostizieren, und die Schülerinnen und Schüler im Unterricht und in der Schule gezielt individuell in heterogenen Lerngruppen zu fördern,

5.

Werte und Normen zu vermitteln und selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen,

6.

Leistungen von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe zu erfassen und Lernende und deren Eltern gezielt zu beraten,

7.

Gespräche zur Beratung oder Konfliktregulierung mit Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu führen,

8.

die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in ihre Arbeit einzubeziehen,

9.

individuell und im Team die eigene Arbeit zu evaluieren und sich fachlich und überfachlich fortzubilden sowie

10.

Verfahren der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule anzuwenden.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in das Studium und den Vorbereitungsdienst. Studium und Vorbereitungsdienst umfassen bildungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Anteile, das Studium darüber hinaus fachwissenschaftliche Anteile. Im Studium werden die schulpraktischen Anteile ausgehend von der Theorie erschlossen, im Vorbereitungsdienst stehen die pädagogische Praxis und deren theoriegeleitete Reflexion im Zentrum.

(4) Studium und Vorbereitungsdienst sind aufeinander abzustimmen. Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der schulpraktischen Studien zusammen. Beide Institutionen entwickeln und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs- und Ausbildungsvorhaben. Sie schließen über ihre Kooperationen Vereinbarungen ab. Diese sollen insbesondere umfassen:

1.

die Abstimmung von Ausbildungsinhalten und zu vermittelnden Kompetenzen unter Berücksichtigung der in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards,

2.

die Durchführung von gemeinsamen Evaluationen zu Kooperationsprojekten und

3.

die Regelungen des Personaleinsatzes der Universität Bremen und des Landesinstituts für Schule für die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Praktika.

(5) Studium und Vorbereitungsdienst können praxisintegrierend dual miteinander verzahnt werden. Dies geschieht im Einvernehmen der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft mit der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung. Ein Lehramtsstudium wird als dual bezeichnet, wenn die Ausbildung an der Universität Bremen, am Landesinstitut für Schule und an der Schule systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und rechtsverbindlich miteinander verzahnt sind. Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung zusammen. Zur Entwicklung und zum Aufbau eines dualen Studiums können unter Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden.

(6) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler sind deutsche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Innerhalb von drei Jahren nach Einstellung in den Schuldienst sollen die Lehrkräfte die Kompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht haben. Das Land Bremen wird hierzu ein entsprechendes Qualifizierungsangebot vorhalten. Für die Ausbildung gilt:

1.

für die Praktikumsphasen im Studium und für universitäre Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkompetenzen nach den Bestimmungen der Universität maßgeblich;

2.

sofern im Vorbereitungsdienst, in zusätzlichen Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften und in Ausgleichsmaßnahmen am Landesinstitut für Schule das Niveau nach Satz 1 nicht vorliegt, ist für das selbstständige und eigenverantwortliche Unterrichten der Schülerinnen und Schüler das Vorhandensein deutscher Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erforderlich; die Teilnehmenden müssen sich in dieser Zeit begleitend fortbilden, um das Niveau nach Satz 1 zu erreichen;

3.

es kann der jeweilige Sprachkompetenznachweis verlangt werden.

(7) Bei der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung wird ein Beirat für Lehrkräftebildung eingerichtet. Er organisiert den Austausch zwischen den an der Lehrkräftebildung beteiligten Institutionen und berät die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung und die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft in wesentlichen Angelegenheiten der Lehrkräftebildung.

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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis, Verordnungsermächtigung

(1) Bis zum Beginn des Praxissemesters im Studium oder des berufspraktischen Ausbildungsunterrichts in einem verstärkt praxisintegrierenden Studium ist dem Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung der Universität Bremen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate sein soll. Bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ist dem Landesinstitut für Schule ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

(2) Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, entscheiden im Fall nach Absatz 1 Satz 1 die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und die Universität Bremen unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers gemeinsam, ob der Einsatz an Schulen zum Schutz von Schülerinnen und Schülern zu untersagen ist. Entsprechend entscheiden die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und das Landesinstitut für Schule im Fall nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Das Nähere zum Verfahren im Umgang mit einer Eintragung in das erweiterte Führungszeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 regelt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft jeweils in einer Rechtsverordnung.

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§ 4
Studium

(1) Im Lande Bremen wird das Studium für die Lehrämter an der Universität Bremen durchgeführt. Das Studium kann nach Entscheidung der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft in einzelnen Fächern auch an einer anderen Hochschule durchgeführt werden.

(2) Das Lehramtsstudium besteht aus einem sechssemestrigen Bachelorstudium mit berufspraktischen und berufsfeldbezogenen Anteilen und einer darauf aufbauenden viersemestrigen Masterausbildung (Master of Education). Ausnahmen von Satz 1 sind beim Lehramt an berufsbildenden Schulen, bei den Fächern Kunst und Musik und bei Quereinstiegs-Masterstudiengängen zulässig. Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt voraus, dass ein Bachelorstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden.

(3) Studiengänge mit dem Abschluss des Masters of Education und Bachelorstudiengänge, die hierzu den Zugang eröffnen, bedürfen der Akkreditierung nach Maßgabe der Vereinbarungen der Bundesländer. Dabei wirkt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung mit; die Akkreditierung von Studiengängen mit dem Abschluss eines Masters of Education bedarf ihrer oder seiner Zustimmung. Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung über die Akkreditierungen ist herzustellen.

(4) Die Zugangsordnungen für die Studienangebote mit dem Abschluss des Masters of Education treten sechs Wochen nach Anzeige gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft in Kraft, sofern diese oder dieser nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

(5) Das Studium für das Lehramt nach § 1 umfasst nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung das Studium mindestens zweier Fächer und Bildungswissenschaften. Das Studium des Lehramtes an Grundschulen umfasst die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in drei Fächern und Bildungswissenschaften. Die Anzahl der Fächer kann im Bachelor- und Masterstudium voneinander abweichen. Ausnahmen von Satz 1 sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung legt im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Universität die Fächer und die möglichen Fächerkombinationen und deren Verbindlichkeit für das Lehramtsstudium fest.

(6) Der Abschluss des Studiums des Masters of Education wird durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung als Erste Staatsprüfung anerkannt, wenn die Akkreditierung der maßgebenden Studiengänge vorliegt. Im Rahmen der regelmäßigen Reakkreditierung wird die Anerkennung des Abschlusses des Studiums des Masters of Education überprüft. Die Reakkreditierung setzt die Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung voraus. Die gegenseitige Information zwischen der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung über die Reakkreditierungen ist herzustellen.

(7) Das Zeugnis über die bestandene Master of Education-Prüfung enthält:

1.

die Gesamtnoten der Prüfungen für jedes Unterrichtsfach unter Einbeziehung der jeweiligen Fachwissenschaft und Fachdidaktik,

2.

die Gesamtnoten der Prüfungen für Bildungswissenschaften,

3.

das Thema und die Bewertung der Masterarbeit sowie

4.

die Gesamtnote der Masterprüfung.


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§ 5
Praxisbezug des Studiums

(1) In beiden Studienphasen sind Praktika und die universitären Begleitveranstaltungen zu den Praktika, für die jeweils Anwesenheitspflicht besteht, zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Abweichend von Satz 1 können die Praktika und die universitären Begleitveranstaltungen des Studiums für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und bei Quereinstiegs-Masterstudiengängen auf das Masterstudium beschränkt sein. Die Praktika können in einer Schule, aber auch in außerschulischen Institutionen abgeleistet werden. Sofern nach Absatz 3 ein verstärkt praxisintegrierendes Studium durchgeführt wird, gilt Satz 1 entsprechend für den berufspraktischen Ausbildungsunterricht und für die berufspraxisbezogenen Begleitveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule.

(2) Die Organisation der Praktika liegt in der Verantwortung der Universität Bremen, ihre Durchführung an Schulen obliegt der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Universität Bremen. Die Praktika insbesondere im Bachelorstudium haben in geeigneter Form der Überprüfung der Berufseignung Rechnung zu tragen. Die Leistungsnachweise werden von der Universität Bremen unter Berücksichtigung der Beurteilung durch die Schule bewertet. Die Beurteilung durch die Schule am Ende des Praxissemesters ist der Bewertung durch die Universität Bremen beizufügen. Beide Leistungsrückmeldungen sind die Grundlagen für die verbindliche individuelle Beratung durch die Universität Bremen in der Nachbereitung des Praxissemesters.

(3) Die Praktika in den lehramtsbezogenen Studiengängen können mit dem Ziel eines verstärkt praxisintegrierenden Lehramtsstudiums systematisch mit der Ausbildung und dem Ausbildungsunterricht im Vorbereitungsdienst sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und rechtsverbindlich verzahnt werden. Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung zusammen. Zur Entwicklung und zum Aufbau eines verstärkt praxisintegrierenden Studiums können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden.

(4) Die Praktikumsordnungen, die das Nähere zum Zeitpunkt, zur Dauer und zum Ort der Praktika im Bachelor- und im Masterstudium sowie zu den Inhalten der schulpraktischen Studien regeln, werden von der Universität Bremen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung erlassen.

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§ 6
Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Wenn eine Erste Staatsprüfung abgelegt wird, ist das Bestehen dieser Prüfung Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird vom Landesinstitut für Schule organisiert und verantwortet. Ausbildungsstätten sind die öffentlichen Schulen oder die anerkannten Ersatzschulen im Lande Bremen, denen die Referendarin oder der Referendar während des Vorbereitungsdienstes zugewiesen ist, und das Landesinstitut für Schule.

(3) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung des Studiums für die berufliche Tätigkeit nach § 3. Die Schwerpunkte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegen

1.

in der verantwortlichen Planung, Durchführung und kollegialen Auswertung selbstständiger Unterrichtstätigkeit an Schulen,

2.

in der akzeptierenden Gesprächsführung mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und allen an Schule Beteiligten,

3.

in der Umsetzung der rechtlichen Grundlagen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,

4.

in der Gremienarbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens sowie

5.

in der Reflexion der beruflichen Tätigkeit mit anderen Lehrerinnen und Lehrern.

Bei ihrer Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare vom Landesinstitut für Schule und den Schulen beraten und unterstützt.

(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann mit einer Promotion an der Universität Bremen verbunden werden.

(5) Die reguläre Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate.

(6) Das Nähere über die Gliederung und die Inhalte der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowie über die Verbindung des Vorbereitungsdienstes mit einer Promotion regelt eine Rechtsverordnung.

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§ 6a
Zusätzliche Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung

(1) Studium und Vorbereitungsdienst können im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs, ergänzt werden oder durch inhaltlich den Grundsätzen der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 entsprechende Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen ersetzt werden. Die zusätzlichen Maßnahmen sind:

1.

der Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst am Landesinstitut für Schule, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt und zu dem Erwerb der Lehramtsqualifikation führt;

2.

der berufsbegleitende Seiteneinstieg am Landesinstitut für Schule, der zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der staatlichen Abschlussprüfung, die der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt wird, führt;

3.

die berufsbegleitende Qualifizierung am Landesinstitut für Schule, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt und zu der Lehrbefähigung in einem Fach führt;

4.

der optionale institutionsübergreifende Quereinstieg, der nach berufsbegleitenden dualen Studien an der Universität in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule von der Lehrbefähigung in einem Fach zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der staatlichen Abschlussprüfung, die der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt wird, führt;

5.

der optionale berufsbegleitende Quereinstieg am Landesinstitut für Schule, der von der Lehrbefähigung in einem Fach zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der staatlichen Abschlussprüfung, die der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt wird, führt;

6.

der Erwerb einer zusätzlichen Gleichwertigkeit mit einem weiteren Lehramt, die bei einer erfolgreich ausgeübten Lehramtsqualifikation in einer weiteren Schulstufe über eine staatliche Erweiterungsprüfung erworben werden kann.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dem Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung, die als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt werden kann, wenn mindestens zwei Fächer aus dem Hochschulabschlusszeugnis ableitbar sind. Diese geeignete Hochschulabschlussprüfung ist in der Regel ein Master, Diplom oder Magister einer wissenschaftlichen Hochschule oder in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Master einer Fachhochschule oder Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW). Liegt ein Diplom einer Fachhochschule oder Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) vor, erfolgt ein geeignetes Feststellungsverfahren zur Prüfung der Zulassung. Im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sind bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in mindestens zwei Unterrichtsfächern nachzuweisen.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem berufsbegleitenden Seiteneinstieg nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 2, wenn mindestens zwei Fächer aus dem Hochschulabschlusszeugnis ableitbar sind. Im Rahmen der staatlichen Prüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sind bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in zwei Unterrichtsfächern nachzuweisen.

(4) Die Lehrbefähigung in einem Fach nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die keine Lehramtsbefähigung ist, kann erteilt werden, wenn die Anforderungen der Lehramtsausbildung in Bremen anteilig für dieses Fach und für Bildungswissenschaften erfüllt werden. Sofern erforderlich, ist eine berufsbegleitende lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich zu absolvieren, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt und zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach führt. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtseinsatz geeigneten Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 2, aus der sich mindestens ein Fach ableiten lässt. Die spätere Teilnahme an einer zusätzlichen Maßnahme nach den Absätzen 5 und 6 ist unabhängig vom dringenden Personalbedarf entsprechend der jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungsformate möglich.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zu dem optionalen institutionsübergreifenden Quereinstieg nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist der staatliche Abschluss einer Lehrbefähigung in einem Fach.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zu dem optionalen berufsbegleitenden Quereinstieg nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 2, wenn mindestens zwei Fächer aus dem Hochschulabschlusszeugnis ableitbar sind, und der staatliche Abschluss einer Lehrbefähigung in einem Fach.

(7) Von der Teilnahme an zusätzlichen Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ist ausgeschlossen, wer ein Lehramtsstudium mit mindestens zwei Fächern erfolgreich absolviert oder anerkannt bekommen hat, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen und damit die Befähigung für ein Lehramt erworben hat oder wer eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erreicht hat. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt, eine staatliche Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation oder eine staatliche Prüfung für eine Lehrbefähigung in einem Fach nicht bestanden haben. Zudem ist von der Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach ausgeschlossen, wer bereits eine Lehrbefähigung in einem Fach erworben hat.

(8) Die Ausbildung und Qualifizierung für das Lehramt an Grundschulen umfasst im Rahmen einer zusätzlichen Maßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken in zwei Fächern und Bildungswissenschaften. Mindestens im Gesamtumfang eines Faches müssen dabei Deutsch und Mathematik anteilig abgebildet sein.

(9) Nach erfolgreichem Abschluss eines Seiteneinstiegs oder eines Quereinstiegs kann die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach über eine Ausbildung am Landesinstitut für Schule und die Erweiterungsprüfung erlangt werden.

(10) Es können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden.

(11) Es kann einer Lehrkraft, die mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I seit mindestens fünf Jahren erfolgreich anteilig in der Sekundarstufe II unterrichtet, der ergänzende Erwerb der Gleichwertigkeit mit dem Lehramt an Gymnasien/Oberschulen über die Erweiterungsprüfung ermöglicht werden. Dies ist beim Staatlichen Prüfungsamt zu beantragen. Voraussetzung ist, dass zwei Unterrichtsfächer aus dem Abschlusszeugnis für ein Lehramt der Sekundarstufe I auch in der Sekundarstufe II unterrichtet werden können.

(12) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung, die Gliederung und die Inhalte sowie Prüfungen dieser zusätzlichen Maßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften geregelt werden.

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§ 7
Prüfungsgrundsätze, Verordnungsermächtigung

(1) In den Prüfungen, die Voraussetzung für den Erwerb der Lehramtsqualifikation nach diesem Gesetz sind, sind die in diesem Gesetz benannten allgemeinen und fachspezifischen Kompetenzen abzuprüfen. Dabei sind auch Aspekte der Schularten einzubeziehen, in denen die angehenden Lehrerinnen und Lehrer nach § 1 Absatz 2 eingesetzt werden können. Es gelten für die Hochschulprüfungen ergänzend die Prüfungsgrundsätze, die in den Prüfungsordnungen nach § 62 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegt sind. Die für die Abnahme der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung der jeweiligen berufsbegleitenden zusätzlichen Maßnahmen nach § 6a zuständige Stelle ist befugt, von den Prüflingen, die einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gestellt haben, die zur Bescheidung des Antrages notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Für die universitären Prüfungen bleiben die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes unberührt.

(2) Die Zweite Staatsprüfung muss folgenden Grundsätzen entsprechen:

1.

sie besteht aus dem Kolloquium zu einer Präsentation, unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch,

2.

die Prüfungsteile sind jeweils von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten,

3.

das Kolloquium zu einer Präsentation ist in der Regel öffentlich,

4.

Referendarinnen und Referendare sind berechtigt, auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten als Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Das Schulgutachten am Ende des Vorbereitungsdienstes fließt in die Benotung der Zweiten Staatsprüfung ein. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prüfungsteile oder das Schulgutachten nicht jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Für die Wiederholung gilt:

1.

die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken, ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, und die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist;

2.

wird die Leistung im Schulgutachten nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung einmal um sechs Monate verlängert und das Schulgutachten einmal wiederholt werden.

(4) Eine Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Zweiten Staatsprüfung, unter Berücksichtigung der Bedingungen, die Vereinbarungen der Bundesländer an eine Anerkennung der Lehramtsprüfungen stellen. Sie regelt mindestens die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Folgen von Terminversäumnissen und anderen Verstößen gegen verbindliche Prüfungsgrundsätze, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen und des Schulgutachtens sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen.

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§ 7a
Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation, Verordnungsermächtigung

(1) Kann auf Grund von schwerwiegenden Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen die Ausbildung an einer anderen Schule nicht erfolgen, wird dieser Ausbildungsteil durch die reguläre Ausbildung an den jeweils zugewiesenen Schulen ersetzt.

(2) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen und das Prüfungsgespräch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht im geforderten Umfang durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden. Dies gilt entsprechend für die jeweilige Abschlussprüfung im Rahmen einer zusätzlichen Maßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften nach § 6a.

(3) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen ist sicherzustellen. Auf eine Prüfungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch kann anteilig oder vollständig verzichtet werden. Die Notengewichtung der jeweiligen Prüfungsteile ist angemessen anzupassen.

(4) Bei Nichtbestehen von Prüfungsersatzleistungen sind die Prüfungsersatzleistungen nach den bestehenden Vorschriften zu wiederholen. Sofern zum geplanten Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 1 die Voraussetzungen für eine Prüfungsersatzleistung nicht mehr zwingend vorliegen, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer Prüfungsersatzleistung abgelegt werden soll.

(5) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über den Ausbildungsort, die Dauer der wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen erforderlichen Prüfungsersatzleistungen sowie deren Durchführung und Benotung.

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§ 8
Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, Verordnungsermächtigung

(1) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer dient der Erweiterung der Qualifikation im Rahmen des jeweils erworbenen Lehramtes.

(2) Die Weiterbildung ermöglicht den zusätzlichen Erwerb von Qualifikationen für ein weiteres Unterrichtsfach oder für ein weiteres Lehramt nach § 1 Absatz 1.

(3) Die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt in Ausbildungsveranstaltungen der Universität Bremen und des Landesinstituts für Schule.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Aufnahme von Weiterbildung, die verschiedenen Möglichkeiten, die inhaltlichen Anforderungen und die Dauer der jeweiligen Weiterbildung regeln die Universität Bremen durch Prüfungsordnungen und die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung. Erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme durch die Universität Bremen, erlässt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft.

(5) Die Weiterbildung an der Universität Bremen und am Landesinstitut für Schule schließt jeweils mit Prüfungen ab. Die Weiterbildung kann auch mit einer umfassenden staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Unterrichtsqualifikation für ein weiteres Fach kann auch ohne Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen unmittelbar durch eine Prüfung erworben werden. Mit Ausbildungsveranstaltungen der Universität Bremen und des Landesinstituts für Schule gleichwertige Weiterbildungsveranstaltungen an anderen Hochschulen oder Institutionen können durch das Staatliche Prüfungsamt anerkannt werden. Das Nähere wird in Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsverordnungen gilt § 7 entsprechend.

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§ 9
Gleichstellung von Prüfungen

Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung, die nicht unter den Anwendungsbereich des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fällt, kann nach diesem Gesetz als Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden.

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§ 10
Staatliches Prüfungsamt

(1) Das Staatliche Prüfungsamt ist für die lehramtsbezogenen Prüfungen zuständig. Weiterhin obliegen ihm die Anerkennung der Abschlüsse nach § 9 und die Durchführung von Anerkennungsverfahren.

(2) Dem Staatlichen Prüfungsamt obliegen die Planung, Organisation und Durchführung einschließlich der Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung und der Abschlussprüfung zu einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a sowie die Feststellung von Ausgleichsmaßnahmen für ausländische Lehrkräfte zum Erwerb der Lehramtsqualifikation.

(3) Im Rahmen der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung zu einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a und der Eignungsprüfung bestellt das Staatliche Prüfungsamt die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die jeweilige Prüfung.

(4) In Abstimmung mit der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung bestimmt das Staatliche Prüfungsamt Standards für die Prüfungsanforderungen und trifft weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Zweiten Staatsprüfung, der Abschlussprüfung zu einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a und der Eignungsprüfung.

(5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der jeweiligen Prüfungskommissionen für die Prüfungen nach Absatz 3.

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§ 11
Überprüfung der institutionellen Leistungen

Die Universität Bremen und das Landesinstitut für Schule haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit in der Lehrkräftebildung regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Für die Universität Bremen bleibt § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes unberührt.

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§ 12
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nichts anderes bestimmt ist, ist die Senatorin oder die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.

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§ 13
Übergangsregelungen

(1) Studierende, die ihr Studium, und Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des 28. Dezember 2025 begonnen haben, führen ihr Studium oder ihren Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist, fort, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Für den in Satz 1 genannten Personenkreis ist § 5 Absatz 1 nach diesem Gesetz anzuwenden und § 5 Absatz 3 nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes entsprechend anzuwenden.

(2) Teilnehmende an einer zusätzlichen Maßnahme nach § 6a sowie teilnehmende Lehrkräfte an einer Ausgleichsmaßnahme nach § 10 Absatz 2, die ihre Ausbildung oder ihre jeweilige Maßnahme bis zum Ablauf des 28. Dezember 2025 begonnen haben, führen diese nach den Bestimmungen des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist, fort.

(3) Bei Einführung eines optionalen berufsbegleitenden Quereinstiegs nach § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 am Landesinstitut für Schule kann nach dem Minimalstand der jeweiligen Umsetzung der ländergemeinsamen Vereinbarungen für ein Lehramt in den Ländern qualifiziert werden. Mit der Einführung nach Satz 1 ist zugleich die Zulassung zur Qualifizierung zur Lehrbefähigung in einem Fach nach § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufbauend an die bremische Umsetzung der ländergemeinsamen Vereinbarungen für ein Lehramt anzupassen.

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