|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Brem.GBl. S. 149, 150) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Besoldung |
§ 3 | Regelung durch Gesetz |
§ 4 | Anspruch auf Besoldung |
§ 5 | Öffentlich-rechtliche Dienstherren |
§ 6 | Hauptberuflichkeit |
§ 7 | Weitergewährung der Besoldung bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ober bei einer Abwahl einer Wahlbeamtin auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit |
§ 8 | Besoldung bei mehreren Hauptämtern |
§ 9 | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung |
§ 10 | Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit |
§ 11 | Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung |
§ 12 | Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst |
§ 13 | Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung |
§ 14 | Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung |
§ 15 | Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
§ 16 | Rückforderung von Besoldung |
§ 17 | Aufwandsentschädigung |
§ 18 | Anpassung der Besoldung |
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen | |
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze | |
§ 19 | Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung |
§ 20 | Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt |
§ 21 | Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes |
§ 22 | Besoldungsordnungen |
Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte | |
§ 23 | Einstiegsämter |
§ 24 | Beförderungsämter |
§ 25 | Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A |
§ 26 | Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten |
Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen | |
§ 27 | Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen W und C |
§ 28 | Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W |
§ 29 | Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Besoldungsordnung W |
§ 30 | Hochschul-Leistungsbezügeverordnung |
§ 31 | Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C |
Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte | |
§ 32 | Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R |
§ 33 | Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R |
Abschnitt 3 Familienzuschlag | |
§ 34 | Grundlage des Familienzuschlages |
§ 35 | Stufen des Familienzuschlages |
§ 36 | Änderung des Familienzuschlages |
Abschnitt 4 Zulagen, Vergütungen | |
§ 37 | Amtszulagen |
§ 38 | Stellenzulagen |
§ 39 | Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen |
§ 40 | Ausgleichszulage für die Verringerung des Grundgehalts infolge eines Dienstherrenwechsels |
§ 41 | Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen |
§ 42 | Allgemeine Stellenzulage |
§ 43 | Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz |
§ 44 | Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben |
§ 45 | Zulage für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr |
§ 46 | Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern |
§ 47 | Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung |
§ 48 | Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter |
§ 49 | Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker |
§ 50 | Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren |
§ 51 | Zulage bei mehreren Ämtern |
§ 52 | Prämien und Zulagen für besondere Leistungen |
§ 53 | Zulagen für besondere Erschwernisse |
§ 54 | Mehrarbeitsvergütung |
§ 55 | Gerichtsvollziehervergütung |
§ 56 | Andere Zulagen, Vergütungen und Zuwendungen |
§ 57 | Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit |
Abschnitt 5 Auslandsbesoldung | |
§ 58 | Auslandsbesoldung |
Abschnitt 6 Anwärterbezüge | |
§ 59 | Anwärterbezüge |
§ 60 | Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung |
§ 61 | Anwärtersonderzuschläge |
§ 62 | Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter |
§ 63 | Kürzung der Anwärterbezüge |
§ 64 | Anrechnung anderer Einkünfte |
Abschnitt 7 Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen | |
§ 65 | Jährliche Sonderzahlung |
§ 66 | Vermögenswirksame Leistungen |
Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften | |
§ 67 | Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung |
§ 68 | Künftig wegfallende Ämter |
§ 69 | Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen |
§ 70 | Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen |
§ 71 | Verwaltungsvorschriften |
Abschnitt 9 Übergangsvorschriften | |
§ 72 | Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen |
§ 73 | Übergangsvorschrift für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 |
§ 74 | Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte |
§ 75 | Übergangsvorschrift bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung |
§ 76 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 |
§ 77 | Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung |
§ 78 | Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen |
§ 79 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes |
§ 80 | Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit |
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen,
der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
die Lebenspartnerin der Ehefrau,
der Lebenspartner dem Ehemann,
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Grundgehalt,
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
Familienzuschlag,
Zulagen,
Vergütungen,
Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge:
Anwärterbezüge,
jährliche Sonderzahlung,
vermögenswirksame Leistung,
Zuschläge.
(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten sowie der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden; ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter hat einen Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre oder seine Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr oder sein Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Im Übrigen werden die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(7) Für die Zahlung der Besoldung und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der überweisenden Stelle ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfängerinnen und Empfänger die Kosten. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(9) Ansprüche, die über die nach diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgehen, sind von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter in dem Haushaltsjahr schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen, für das die Leistung verlangt wird.
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.
(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte sowie Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.
(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte sowie Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, in Fällen der Altersteilzeit nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder nach § 3e des Bremischen Richtergesetzes die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung durch Rechtsverordnung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 10 Absatz 1 ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W, denen Altersteilzeit nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 bewilligt worden ist, zusammen 80 vom Hundert der Nettobesoldung nicht übersteigen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamten nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit.
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhält die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter Besoldung entsprechend § 9 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht neben einem Zuschlag im Sinne des § 9 Absatz 2 gewährt.
(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert ihrer oder seiner Dienstbezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eine Versorgungsleistung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses - 2005/684/EG, Euratom - des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1) erhalten.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes.
(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen, insbesondere die Leistungen der Heilfürsorge und freien Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten sowie der Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(1) Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Eine Aufwandsentschädigung in festen Beträgen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Eine Festlegung nach Satz 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 10 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Aus sachlichen Gründen können Funktionen bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
(1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(1) Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ist abweichend von § 20 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage bei der Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.
(2) Auf Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden und nach dem Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst ein geringeres Grundgehalt oder eine geringere oder keine Amtszulage erhalten, findet diese Regelung ebenfalls Anwendung.
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich
für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind,
für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II); die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsordnung C kw (Anlage IV) fortgeführt; für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 31 und 76,
für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III).
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder B zugewiesen sind.
(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin“, „Rat“, „Oberrätin“, „Oberrat“, „Direktorin“, „Direktor“, „Leitende Direktorin“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.
(3) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.
(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und
in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In der Fachrichtung Technische Dienste ist das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.
(3) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, bei denen
die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern,
kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.
(4) Die Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen.
(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Davor liegende
Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen
sind zu berücksichtigen. Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 4 und 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Ausbildungszeiten werden nicht als Erfahrungszeiten anerkannt; dies gilt auch in Fällen, in denen während der Ausbildungszeiten ein Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 1 bestanden hat.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.
(3) Der Aufstieg in den Stufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.
(4) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 1 Nummer 4 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 angerechnet.
(6) Pflegezeiten, die nach Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet.
(7) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 angerechnet.
(8) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Ansteigens in den Stufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(9) Soweit die Berücksichtigung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erfolgt ist, werden diese bei der Bestimmung des Grundgehalts nach diesem Gesetz nicht erneut berücksichtigt.
(10) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ergeben sich aus der Anlage 1 sowie für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B aus der Anlage 2.
(1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit sind bei der Bemessung des Grundgehalts nach § 25 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 76 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.
(2) Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind in der Summe mindestens in Höhe von 645,64 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach Satz 1 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,
die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes oder des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für öffentliche Verwaltung zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.
Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.
ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammentreffen oder
ausschließlich ruhegehaltfähige Funktions-Leistungsbezüge gezahlt werden,
sind sie als ruhgehaltfähige Dienstbezüge nur bis zum Erreichen des Grundgehaltsbetrages der oder des Hochschul-Leistungsbezügeberechtigten zu berücksichtigen.
Das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 28 regelt der Senat durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen
über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und
über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 3 bis 7 und § 26 gelten entsprechend.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung R für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in der Anlage 4 ausgewiesen.
Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 3 bis 9 und § 26 gelten entsprechend.
Die Höhe der Beträge des Familienzuschlages ist in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in welches sie oder er nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
verheiratete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,
verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,
geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihr oder ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen. § 9 Absatz 1 findet auf den halben Betrag der Stufe 1 keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommenssteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 9 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, aufgrund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, ihren Verbänden oder ihren organisatorisch selbständigen Einrichtungen. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Senatorin für Finanzen.
(8) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 7) im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
(2) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Der Wegfall einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, der nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten ist, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage ihr oder ihm zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der ihr oder ihm am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf von zwölf Kalendermonaten vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Stellenzulage allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
(1) Einer Beamtin, einem Beamtem, einer Richterin oder einem Richter, die oder der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 15 des Beamtenstatusgesetzes versetzt worden ist und deren oder dessen Grundgehalt sich infolge der Versetzung verringert, kann eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an ihrer oder seiner Gewinnung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Ausgleichszulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung und der neuen Verwendung gewährt werden. Das Grundgehalt ergänzende Zulagen, mit Ausnahme von Amtszulagen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der nach diesem Gesetz zu gewährenden Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.
(1) Wird einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 38 findet keine Anwendung.
(3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.
(4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist,
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
in der Besoldungsgruppe A 9,
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10, der Besoldungsgruppe A 12 im Amtsanwaltsdienst oder der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung eine Stellenzulage (Sicherheitszulage). Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 43 gewährt. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter bei der Senatorin für Kinder und Bildung erhalten eine Stellenzulage, soweit die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist. Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.
der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt sowie
des Werkdienstes der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
erhalten eine Stellenzulage. Der Betrag der Stellenzulage ist in Anlage 6 ausgewiesen.
Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Verordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt werden.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, findet die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln. Die Vergütung darf nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit.
(3) Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, gilt die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fort, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten, kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.
(3) Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, gilt die Vollstreckungsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fort, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(1) Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies im Sinne des § 3 Absatz 1 bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
(2) Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie im Hinblick auf die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe,
bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe
nicht übersteigen. Der Zuschlag wird, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Zuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass der Zuschlag aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden; er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Senat seine Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde nach Satz 1 auf die senatorischen Dienststellen übertragen hat, ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen herzustellen.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen.
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören
der Anwärtergrundbetrag und
die Anwärtersonderzuschläge.
Der jeweilige Anwärtergrundbetrag ist in der Anlage 7 ausgewiesen. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen sowie jährliche Sonderzahlungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung nach § 58. Der dienstliche Wohnsitz im Ausland bestimmt sich in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden
Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht.
Endet das Beamtenverhältnis einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf kraft Rechtsvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die Senatorin für Finanzen Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Der Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin oder Beamte sowie die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf, die an öffentlichen Schulen selbstständig Unterricht erteilen, der über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinausgeht, wird eine Unterrichtsvergütung gewährt. In einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Beamtin auf Widerruf oder des Beamten auf Widerruf.
(2) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes gewährt, in das die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltsbetrages der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der Besoldungsgruppe des entsprechenden Einstiegsamtes der Laufbahn herabsetzen, wenn
die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder
sich die Ausbildung aus einem von der Beamtin auf Widerruf oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu vertretenden Grund verlängert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen,
bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
(1) Erhalten Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Grundgehalts gewährt, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe zustünde.
(2) Übt die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 8 entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von
840 Euro in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und
710 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11.
§ 9 Absatz 1 findet Anwendung. Die jährliche Sonderzahlung nach Satz 1 wird nicht im Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Entstehung des Anspruchs gezahlt.
(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro.
(3) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2 und § 414b der Reichsversicherungsordnung sowie nach den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten
den Rahmen des für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Bestimmungen zu regeln.
Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden. Die künftig wegfallenden Ämter sind in der Anlage IV (Besoldungsordnungen kw = künftig wegfallend) zu diesem Gesetz ausgebracht.
Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 20 Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme des Amtes der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten, sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die dem Betrag des am 31. Dezember 2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2013 maßgebend wäre.
(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnen die für die Stufe maßgebenden Zeitabstände des § 25 Absatz 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag mit Anspruch auf Grundgehalt verbrachte Zeiten bis zum 31. Dezember 2013 werden angerechnet. § 25 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 33 Satz 2 an die Stelle des § 25 Absatz 2 tritt.
(4) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 10 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 31 Satz 2 an die Stelle des § 25 Absatz 2 tritt.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für die am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.
Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet hat, sind diese abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig.
(1) Die Stellenhebungen, die aufgrund des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) zum 1. September 2014 erfolgt sind, gelten für die am 1. September 2014 vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht als anderes Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrerinnen und Lehrer für die Primar- stufe sowie Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.
Bei Zeiten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 11 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Faktor anzuwenden.
Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
Auslandsdienstbezüge, die am 31. Dezember 2016 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 31. Dezember 2018 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 58 übersteigen.
(1) § 21 Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wegen der Verringerung des Grundgehaltes oder wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 entstanden ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 zugestanden haben oder aufgrund einer Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 vermindert.
Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen.
Begrenzt Dienstfähigen, denen am 31. Dezember 2016 Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Bremischen Dienstbezügezuschlagsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht weitergewährt, solange sie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 10 übersteigt.
Besoldungsordnungen A und B (zu § 22 Absatz 1 Nummer 1)
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.
Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.
Als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Oberinspektorin, Oberinspektor
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Amtfrau, Amtmann
Amtsrätin, Amtsrat
Konrektorin, Konrektor
Lehrerin, Lehrer
Rechnungsrätin, Rechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12a, A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.
Konrektorin, Konrektor
Lehrerin, Lehrer
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.
Erhält für die Dauer der Tätigkeit
a) als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder
als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen
b) als Lehrerin oder als Lehrer bei
einer berufsbildenden Schule,
einer voll ausgebauten Gesamtschule,
einem Gymnasium,
einem Förderzentrum,
einem Zentrum für unterstützende Pädagogik,
einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum
eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.
Akademische Rätin2), Akademischer Rat2)
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule2), Fachleiter beim Landesinstitut für Schule2)
Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule3)
Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium3)
Jahrgangsleiterin an einer Oberschule3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule3)
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern12) -
als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik12) -
als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern12) -
an allgemeinbildenden Schulen -
Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I6) 8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I6) 8)
Lehrerin für die Sekundarstufe II2), Lehrer für die Sekundarstufe II2)
Lehrerin für Sonderpädagogik2), Lehrer für Sonderpädagogik2)
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik4)
Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst2) 11), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst2) 11)
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Oberstufenleiterin4), Oberstufenleiter4)
an einer Oberschule -
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern12) -
Sonderschullehrerin13) 14) 15), Sonderschullehrer13) 14) 15)
Fußnote
Entfällt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 12a.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 12a.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Auch als Einstiegsamt.
Auch als Einstiegsamt.
Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule3)
Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium3)
Jahrgangsleiterin an einer Oberschule3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule3)
Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven7), Kanzler der Hochschule Bremerhaven7)
Kanzlerin der Hochschule für Künste7), Kanzler der Hochschule für Künste7)
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern8) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik5)
Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Oberkustodin, Oberkustos
Oberrätin, Oberrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
Oberstufenleiterin5), Oberstufenleiter5)
an einer Oberschule -
Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten10), Rektor bei den Justizvollzugsanstalten10)
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern2) -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, sofern dieser Grundschule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik angegliedert ist oder ein Ganztagsbetrieb besteht -
Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule1), Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule1)
Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
der Sekundarstufe II1) -
des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Didaktische Leiterin3), Didaktischer Leiter3)
einer Oberschule im Aufbau mit
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) -
Direktorin, Direktor
Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4) -
Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4) -
Direktorstellvertreterin5), Direktorstellvertreter5)
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule im Aufbau mit
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II4) -
Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule6), Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule6)
Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule
Hauptkustodin, Hauptkustos
Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle
am Lehrerfortbildungsinstitut bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik3)
Oberstufenleiterin3), Oberstufenleiter3)
an einer Gesamtschule -
an einer Oberschule -
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern10) -
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben11) oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben11) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern12),
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) 12),
eines Gymnasiums im Aufbau mit
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4),
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4),
einer Oberschule im Aufbau mit
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) -
als Leiterin oder Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern12),
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4) 12),
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4),
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4),
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule4),
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4),
eines Zentrums für unterstützende Pädagogik -
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.
Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.
Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung
Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule
Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -
mit Oberstufe -
Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
als Leiterin oder als Leiter -
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -
der Sekundarstufe II -
Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor
Leitende Regierungsdirektorin2), Leitender Regierungsdirektor2)
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern5),
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Senatsrätin, Senatsrat
bei einer obersten Landesbehörde2) -
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek
Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter
Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor
als Leiterin oder als Leiter der Feuerwehr Bremen -
Rektorin der Hochschule Bremerhaven2), Rektor der Hochschule Bremerhaven2)
Rektorin der Hochschule für Künste2), Rektor der Hochschule für Künste2)
Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung2), Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung2)
Leitende Regierungsdirektorin1), Leitender Regierungsdirektor1)
Senatsrätin1) 3), Senatsrat1) 3)
bei einer obersten Landesbehörde -
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.
Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof
Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz
Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
Leitende Regierungsdirektorin2), Leitender Regierungsdirektor2)
Rektorin der Hochschule Bremen1), Rektor der Hochschule Bremen1)
Senatsrätin2) 3), Senatsrat2) 3)
bei einer obersten Landesbehörde -
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.
Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung1) -
Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft
Landesschulrätin, Landesschulrat
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung2) -
Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats
Bürgermeisterin, Bürgermeister
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes
Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.
Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.
Besoldungsordnung W (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Besoldungsgruppe W 2
an einer Fachhochschule -
Professorin an einer Kunsthochschule2), Professor an einer Kunsthochschule2)
An der Universität oder der Hochschule für Künste.
An der Universität oder der Hochschule für Künste.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Kanzlerin der Hochschule Bremen1), Kanzler der Hochschule Bremen1)
an einer Fachhochschule -
Professorin an einer Kunsthochschule1) Professor an einer Kunsthochschule1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsordnung R (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht
Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht
Richterin am Landgericht, Richter am Landgericht
Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht
Richterin am Verwaltungsgericht, Richter am Verwaltungsgericht
Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder als Abteilungsleiter können zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder als Abteilungsleiter können zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Direktorin des Amtsgerichts, Direktor des Amtsgerichts
als Direktorin oder als Direktor des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal1) -
Direktorin des Arbeitsgerichts1), Direktor des Arbeitsgerichts1)
Direktorin des Sozialgerichts1), Direktor des Sozialgerichts1)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht
Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht
als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts5) -
Richterin am Finanzgericht, Richter am Finanzgericht
Richterin am Landessozialgericht, Richter am Landessozialgericht
Richterin am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Oberverwaltungsgericht, Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht
als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Sozialgerichts5) -
Vizepräsidentin des Amtsgerichts6), Vizepräsident des Amtsgerichts6)
Vizepräsidentin des Landgerichts7), Vizepräsident des Landgerichts7)
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts8), Vizepräsident des Verwaltungsgerichts8)
Vorsitzende Richterin am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts
als Präsidentin oder als Präsident des Amtsgerichts Bremerhaven -
Präsidentin des Verwaltungsgerichts, Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsidentin des Finanzgerichts, Vizepräsident des Finanzgerichts
Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts1), Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts1)
Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht -
Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts
als Präsidentin oder als Präsident des Amtsgerichts Bremen -
Präsidentin des Landgerichts, Präsident des Landgerichts
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts, Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Künftig wegfallende Ämter (zu § 68)
Lehrerin, Lehrer
Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I1) 8) - kw -, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I1) 8) - kw -
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulagenberechtigten Verwendung weitergewährt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Lehrerin, Lehrer
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulagenberechtigten Verwendung weitergewährt.
Hauptlehrerin - kw -, Hauptlehrer - kw -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - kw -
Lehrerin für die Primarstufe7) - kw -, Lehrer für die Primarstufe7) - kw -
Lehrerin für die Sekundarstufe I7) - kw -, Lehrer für die Sekundarstufe I7) - kw -
Rektorin, Rektor
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern12) - kw -
Zweite Konrektorin - kw -, Zweiter Konrektor - kw -
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Rektorin, Rektor
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - kw -
Sonderschulkonrektorin -kw -, Sonderschulkonrektor - kw -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern2) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern8) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) -
Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.
Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -
als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern10) -
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 01. Juli 2016
Besol- | 2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus | ||||||||||||
Erfahrungsstufe | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||
A 3 | 1.955,27 | 2.000,63 | 2.045,98 | 2.091,33 | 2.136,71 | 2.182,08 | 2.227,43 |
|
|
|
|
| |||
A 4 | 1.997,03 | 2.050,45 | 2.103,82 | 2.157,25 | 2.210,65 | 2.264,04 | 2.317,41 |
|
|
|
|
| |||
A 5 | 2.012,22 | 2.080,60 | 2.133,73 | 2.186,85 | 2.239,98 | 2.293,10 | 2.346,23 | 2.399,38 |
|
|
|
| |||
A 6 | 2.057,12 | 2.115,45 | 2.173,78 | 2.232,12 | 2.290,45 | 2.348,80 | 2.407,13 | 2.465,47 | 2.523,79 |
|
|
| |||
A 7 | 2.142,39 | 2.194,82 | 2.268,22 | 2.341,62 | 2.415,03 | 2.488,42 | 2.561,85 | 2.614,24 | 2.666,69 | 2.719,13 |
|
| |||
A 8 |
| 2.269,30 | 2.332,01 | 2.426,07 | 2.520,15 | 2.614,20 | 2.708,31 | 2.771,01 | 2.833,70 | 2.896,44 | 2.959,14 |
| |||
A 9 |
| 2.410,13 | 2.471,83 | 2.572,22 | 2.672,62 | 2.773,01 | 2.873,42 | 2.942,41 | 3.011,47 | 3.080,48 | 3.149,50 |
| |||
A 10 |
| 2.587,87 | 2.673,63 | 2.802,23 | 2.930,89 | 3.059,53 | 3.188,16 | 3.273,92 | 3.360,22 | 3.447,93 | 3.535,65 |
| |||
A 11 |
|
| 2.964,62 | 3.093,11 | 3.221,61 | 3.350,43 | 3.481,88 | 3.569,50 | 3.657,13 | 3.744,78 | 3.832,41 | 3.920,05 | |||
A 12 |
|
|
| 3.327,36 | 3.483,90 | 3.640,61 | 3.797,32 | 3.901,79 | 4.006,27 | 4.110,75 | 4.215,23 | 4.319,70 | |||
A 12a |
|
|
| 3.378,73 | 3.557,56 | 3.736,38 | 3.915,23 | 4.034,46 | 4.153,65 | 4.272,87 | 4.392,07 | 4.511,29 | |||
A 13 |
|
|
|
| 3.892,65 | 4.061,87 | 4.231,08 | 4.343,91 | 4.456,73 | 4.569,54 | 4.682,38 | 4.795,21 | |||
A 14 |
|
|
|
| 4.133,29 | 4.352,74 | 4.572,18 | 4.718,47 | 4.864,78 | 5.011,08 | 5.157,38 | 5.303,69 | |||
A 15 |
|
|
|
|
| 4.775,14 | 5.016,41 | 5.209,43 | 5.402,44 | 5.595,48 | 5.788,51 | 5.981,53 | |||
A 16 |
|
|
|
|
| 5.261,97 | 5.540,99 | 5.764,26 | 5.987,50 | 6.210,70 | 6.433,96 | 6.657,19 |
Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 01. Juli 2016
Besol- |
|
|
| Erfahrungsstufe |
|
|
|
| ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
R 1 |
| 3.977,65 | 4.066,74 | 4.296,55 | 4.526,39 | 4.756,17 | 4.986,00 | 5.215,84 | 5.445,64 | 5.675,45 | 5.905,25 | 6.135,10 |
R 2 |
|
| 4.616,87 | 4.846,69 | 5.076,49 | 5.306,33 | 5.536,16 | 5.765,95 | 5.995,76 | 6.225,57 | 6.455,41 | 6.685,17 |
R 3 | 7.345,25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 4 | 7.770,07 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 5 | 8.257,45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 6 | 8.717,74 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 7 | 9.165,45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 8 | 9.632,07 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 9 | 10.211,47 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
R 10 | 12.523,67 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 01. Juli 2016
| Stufe 1 | Stufe 2 | ||
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 122,82 | 233,10 | ||
übrige Besoldungsgruppen | 128,96 | 239,24 | ||
|
| |||
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag |
| |||
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 110,28 Euro | |||
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 343,59 Euro | |||
|
| |||
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 |
| |||
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu |
| |||
berücksichtigende Kind |
| |||
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je | 5,11 Euro | |||
|
| |||
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind |
| |||
in der Besoldungsgruppe A 3 um je |
| 25,56 Euro | ||
in der Besoldungsgruppe A 4 um je |
| 20,45 Euro | ||
in der Besoldungsgruppe A 5 um je |
| 15,34 Euro | ||
|
|
| ||
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. |
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
in der Reihenfolge der Gesetzestabellen
Gültig ab 01. Juli 2016
Zulagen dem Grunde nach geregelt in | Betrag | |
§ 42 Abs. 1 (Allgemeine Stellenzulage) |
| |
Nr. 1 Buchstabe a | 20,06 | |
Nr. 1 Buchstabe b | 78,47 | |
Nr. 2 | 87,21 | |
§ 43 (Sicherheitszulage) |
| |
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte |
| |
der Besoldungsgruppen |
| |
A 3 bis A 5 | 115,04 | |
A 6 bis A 9 | 153,39 | |
A 10 und höher | 191,73 | |
§ 44 (Polizei und Steuerfahndung) |
| |
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit |
| |
von einem Jahr | 63,69 | |
von zwei Jahren |
127,38 | |
§ 45 (Feuerwehrzulage) |
| |
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit |
| |
von einem Jahr | 63,69 | |
von zwei Jahren |
127,38 | |
§ 46 (Justizvollzugseinrichtung/Psychiatrische Krankenhäuser) | 95,53 | |
§ 47 (Steuerverwaltungszulage) |
| |
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte |
| |
der Laufbahngruppe 1 | 17,05 | |
der Laufbahngruppe 2 | 38,35 | |
§ 48 (Pädagogische Mitarbeit) | 25,56 | |
§ 49 (Meisterprüfung/Abschlussprüfung staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker) | 38,35 | |
§ 50 (Juniorprofessur) |
260,00 | |
§ 51 (Zulage bei mehreren Ämtern) |
| |
wenn ein Amt ausgeübt wird |
| |
in der Besoldungsgruppe R 1 | 205,54 | |
in der Besoldungsgruppe R 2 | 230,08 | |
§ 70 (Leitung untere Verwaltungsbehörden) | 211,87 | |
Besoldungsordnungen A und B |
|
|
Besoldungsgruppen | Fußnote |
|
A 4 | 2 | 69,10 |
A 5 | 2 | 69,10 |
A 6 | 2 | 37,45 |
A 9 | 1 | 278,90 |
A 10 | 3, 4 | 25,56 |
A 11 | 1, 2 | 25,56 |
A 12 | 3 | 25,56 |
| 7 | 157,91 |
A 12a | 2 | 25,56 |
| 5 | 157,91 |
A 13 | 1, 9, 10 | 276,30 |
| 12 | 189,43 |
| 14 -kw- | 170,52 |
| 15 | 85,03 |
A 14 | 2 | 189,43 |
A 15 | 1 | 126,31 |
| 4 | 189,43 |
| 6 | 315,67 |
| 7 -kw- | 350,22 |
A 16 | 3 | 211,87 |
Besoldungsordnung R |
|
|
Besoldungsgruppen | Fußnote |
|
R 1 | 1 | 209,44 |
R 2 | 1, 2, 6, 7, 8 | 209,44 |
| 3 | 339,25 |
R 3 | 1 | 209,44 |
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 01. Juli 2016
Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der | Grundbetrag |
A 5 bis A 8 | 1.063,37 |
A 9 bis A 11 | 1.118,68 |
A 12 | 1.261,84 |
A 13 | 1.294,39 |
A 13 + Zulage |
|
(Nummer 12 Buchst. b der Vorbemerkungen |
|
zu den Besoldungsordnungen A und B) |
|
oder R 1 | 1.330,17 |
Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 01. Juli 2016
Besol- | Erfahrungsstufe | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
C 1 | 3.328,68 | 3.441,37 | 3.554,18 | 3.666,98 | 3.779,83 | 3.892,65 | 4.005,45 | 4.118,27 | 4.231,08 | 4.343,91 | 4.456,73 | 4.569,54 | 4.682,38 | 4.795,21 |
|
C 2 | 3.335,57 | 3.515,38 | 3.695,16 | 3.874,99 | 4.054,77 | 4.234,57 | 4.414,38 | 4.594,17 | 4.773,95 | 4.953,78 | 5.133,55 | 5.313,35 | 5.493,14 | 5.672,95 | 5.852,75 |
C 3 | 3.661,37 | 3.864,96 | 4.068,55 | 4.272,15 | 4.475,74 | 4.679,31 | 4.882,89 | 5.086,47 | 5.290,06 | 5.493,62 | 5.697,21 | 5.900,81 | 6.104,36 | 6.307,97 | 6.511,53 |
C 4 | 4.619,81 | 4.824,48 | 5.029,12 | 5.233,77 | 5.438,43 | 5.643,07 | 5.847,75 | 6.052,36 | 6.257,03 | 6.461,68 | 6.666,34 | 6.870,98 | 7.075,63 | 7.280,27 | 7.484,92 |
Gültig ab 01. Juli 2016
Zulagen C-Besoldung
(Monatsbeträge in Euro)
|
|
|
|
|
| |||||
Dem Grunde nach geregelt in | Betrag in Euro | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag in Euro | Dem Grunde nach geregelt in | Betrag in Euro | |||||
Bundesbesoldungsordnung C |
| Nummer 3 |
| Nummer 5 |
| |||||
Vorbemerkungen |
|
| Die Zulage beträgt | 12,5 v.H. des |
| wenn ein Amt ausgeübt wird |
| |||
Nummer 2 b | 87,21 |
|
| Endgrundgehalts |
| der Besoldungsgruppe R 1 | 205,54 | |||
|
|
|
| bei festen Gehältern, |
| der Besoldungsgruppe R 2 | 230,08 | |||
|
|
|
| des Grundgehalts |
|
|
| |||
|
|
| für Beamte der |
|
|
| ||||
|
|
| Besoldungsgruppe(n) |
| Besoldungsgruppe |
Fußnote | ||||
|
|
|
| C 1 |
| A 13 | C 2 | 1 | 104,32 | |
|
|
|
| C 2 |
| A 15 |
|
|
| |
|
|
|
| C 3 und C 4 |
| B 3 |
|
|
|
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes