Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2023 bis 31.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 603) |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Gewährung von Leistungen und Verwaltungszuständigkeit für eine FamilienCard
(1) Das Land Bremen kann im Rahmen des Auftrages zur Familienförderung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Leistungen zur Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe mittels eines Gutscheinsystems gewähren.
(2) Werden die Leistungen nach Absatz 1 gewährt, liegt die Zuständigkeit bei der Senatskanzlei. In den Rahmen dieser Zuständigkeit fällt auch die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen besteht nicht. Die Senatskanzlei entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.