Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit vom 20. September 2022

Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit

Veröffentlichungsdatum:20.09.2022 Inkrafttreten28.12.2023 Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 603)
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 537
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit vom 20. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 603)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FamCardVwZustG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FamCardVwZustG BR
Ausfertigungsdatum:20.09.2022
Gültig ab:01.10.2022
Gültig bis:31.12.2025
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 537
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit
Vom 20. September 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2023 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 603)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Gewährung von Leistungen und Verwaltungszuständigkeit für eine FamilienCard

(1) Das Land Bremen kann im Rahmen des Auftrages zur Familienförderung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Leistungen zur Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe mittels eines Gutscheinsystems gewähren.

(2) Werden die Leistungen nach Absatz 1 gewährt, liegt die Zuständigkeit bei der Senatskanzlei. In den Rahmen dieser Zuständigkeit fällt auch die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen besteht nicht. Die Senatskanzlei entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.