Zum 05.12.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1326) |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Gewährung von Leistungen und Verwaltungszuständigkeit für eine FamilienCard
(1) Das Land Bremen kann im Rahmen des Auftrages zur Familienförderung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Leistungen zur Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe mittels eines Gutscheinsystems gewähren.
(2) Werden die Leistungen nach Absatz 1 gewährt, liegt die Zuständigkeit bei der Senatskanzlei. In den Rahmen dieser Zuständigkeit fällt auch die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen besteht nicht. Die Senatskanzlei entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.