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Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Veröffentlichungsdatum:09.04.1986 Inkrafttreten10.04.1986
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 67
Gliederungsnummer:222-b-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 25. März 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 67)"

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juris-Abkürzung: EvKiVersKErG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 222-b-1
juris-Abkürzung:EvKiVersKErG BR
Ausfertigungsdatum:25.03.1986
Gültig ab:10.04.1986
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1986, 67
Gliederungs-Nr:222-b-1
Gesetz über die Errichtung der Versorgungskasse für
die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen
Evangelischen Kirche als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Vom 25. März 1986
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

Die "Versorgungskasse für die Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche", die durch die Bremische Evangelische Kirche errichtet wird, erwirbt vorbehaltlich der Genehmigung des Errichtungsaktes durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen nach § 4 Satz 1 mit ihrer Errichtung die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

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§ 2

Die Kasse hat den Zweck, die Versorgungsanwartschaften und die Erfüllung der Versorgungsansprüche der Pfarrer und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche sowie ihrer Hinterbliebenen zu sichern.

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§ 3

Die Kasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen, für die das Kirchenbeamtenrecht der Bremischen Evangelischen Kirche gilt.

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§ 4

Der kirchliche Errichtungsakt und die Satzung der Versorgungskasse bedürfen der Genehmigung durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck und die organschaftliche Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Senat anzuzeigen.

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§ 5

Die Rechtsvorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten sinngemäß auch für die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungskasse.

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§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 25. März 1986

Der Senat

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