Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“ vom 18. Juni 2002

Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“

Veröffentlichungsdatum:26.06.2002 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 225
Gliederungsnummer:63-t-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“ vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 225), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FHfSVErG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-t-1
juris-Abkürzung:FHfSVErG BR
Ausfertigungsdatum:18.06.2002
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 225
Gliederungs-Nr:63-t-1
Gesetz über die Errichtung
eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“
Vom 18. Juni 2002*
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines “Sondervermögens Fischereihafen” sowie zur Änderung des Haushaltsgesetzes der freien Hansestadt Bremen (Land) für das Haushaltsjahr 2002 vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 225).

§ 1
Bestand

(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Fischereihafen des Landes Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Gesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete bzw. außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.

(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum des Landes Bremen stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Dem Sondervermögen werden Beteiligungen des Landes Bremen an Gesellschaften zugeordnet.

(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.

(5) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.

(6) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Fischereihafen über.

(7) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Hafeninfrastruktur des Fischereihafens in Bremerhaven nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu sichern.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein sonstiges Sondervermögen im Sinne des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.

§ 5
Bewirtschaftung, Geschäftsführung

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.

(3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Die Deputation für den Fischereihafen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Zwischenberichte/Controlling

Die Geschäftsführung unterrichtet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.

Anlage

zu § 1 Abs. 2

Link auf Abbildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.