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Gesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“

Veröffentlichungsdatum:26.06.2002 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 225
Gliederungsnummer:63-t-1

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juris-Abkürzung: FHfSVErG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-t-1
juris-Abkürzung:FHfSVErG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-t-1
Gesetz über die Errichtung
eines „sonstigen Sondervermögens Fischereihafen“
Vom 18. Juni 2002*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines “Sondervermögens Fischereihafen” sowie zur Änderung des Haushaltsgesetzes der freien Hansestadt Bremen (Land) für das Haushaltsjahr 2002 vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 225).

§ 1
Bestand

(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Fischereihafen des Landes Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Gesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete bzw. außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.

(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum des Landes Bremen stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Dem Sondervermögen werden Beteiligungen des Landes Bremen an Gesellschaften zugeordnet.

(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.

(5) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.

(6) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Fischereihafen über.

(7) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Hafeninfrastruktur des Fischereihafens in Bremerhaven nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu sichern.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein sonstiges Sondervermögen im Sinne des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.

§ 5
Bewirtschaftung, Geschäftsführung

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.

(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.

(3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Die Deputation für den Fischereihafen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Zwischenberichte/Controlling

Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.

Anlage

zu § 1 Abs. 2

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