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Titel

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG) vom 22. Juni 199302.07.1993 bis 31.01.2008
Inhaltsverzeichnis02.07.1993 bis 30.06.2002
Abschnitt 1 - Die Anstalt und ihr Programm02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 1 - Rechtsform02.07.1993 bis 16.02.1998
§ 2 - Aufgaben und Rechte02.07.1993 bis 10.02.2000
§ 3 - Vielfalt02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 4 - Programmgrundsätze02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 5 - Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 6 - Verantwortung02.07.1993 bis 29.04.1999
Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 7 - Organe02.07.1993 bis 29.04.1999
§ 8 - Zusammensetzung des Rundfunkrats02.07.1993 bis 29.04.1999
§ 9 - Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats02.07.1993 bis 29.04.1999
§ 10 - Aufgaben des Rundfunkrats02.07.1993 bis 29.04.1999
§ 11 - Arbeitsweise des Rundfunkrats02.07.1993 bis 16.02.1998
§ 12 - Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 13 - Aufgaben des Verwaltungsrats02.07.1993 bis 16.02.1998
§ 14 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats02.07.1993 bis 16.02.1998
§ 15 - Zusammensetzung und Amtszeit des Direktoriums02.07.1993 bis 29.04.1999
§ 16 - Aufgaben und Arbeitsweise des Direktoriums02.07.1993 bis 16.02.1998
§ 17 - Organisationsplan und Leitungsfunktionen02.07.1993 bis 29.04.1999
§ 18 - Berufsgruppenvertretung02.07.1993 bis 29.04.1999
Abschnitt 3 - Die Wirtschaft der Anstalt02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 19 - Einnahmen02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 20 - Beteiligung an Unternehmen02.07.1993 bis 30.06.2002
§ 21 - Jahresabschluß und Rechnungsprüfung02.07.1993 bis 31.01.2008
Abschnitt 4 - Rechte Dritter02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 22 - Einsichtsrecht02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 23 - Eingaben, Beschwerden02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 24 - Gegendarstellungsrecht02.07.1993 bis 31.01.2008
Abschnitt 5 - Staatliche Befugnisse02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 25 - Verlautbarungsrecht02.07.1993 bis 31.01.2008
§ 26 - Rechtsaufsicht02.07.1993 bis 31.01.2008

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG)

Radio-Bremen-Gesetz

Veröffentlichungsdatum:24.11.1948 Inkrafttreten02.07.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.07.1993 bis 16.02.1998Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.09.2007 (Brem.GBl. S. 456)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 197
Gliederungsnummer:225-b-1

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juris-Abkürzung: RBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-b-1
Amtliche Abkürzung:RBG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-b-1
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer
Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen -
(Radio-Bremen-Gesetz- RBG)
Vom 22. Juni 1993*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.07.1993 bis 16.02.1998

G aufgeh. durch § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2008 (BremGBl. S. 13)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.09.2007 (Brem.GBl. S. 456)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Die Anstalt und ihr Programm
§ 1Rechtsform
§ 2Aufgaben und Rechte
§ 3Vielfalt
§ 4Programmgrundsätze
§ 5Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung
§ 6Verantwortung
Abschnitt 2
Die Organe der Anstalt
§ 7Organe
§ 8Zusammensetzung des Rundfunkrats
§ 9Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats
§ 10Aufgaben des Rundfunkrats
§ 11Arbeitsweise des Rundfunkrats
§ 12Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats
§ 13Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 14Arbeitsweise des Verwaltungsrats
§ 15Zusammensetzung und Amtszeit des Direktoriums
§ 16Aufgaben und Arbeitsweise des Direktoriums
§ 17Organisation und Leitungsfunktionen
§ 18Berufsgruppenvertretung
Abschnitt 3
Die Wirtschaft der Anstalt
§ 19Einahmen
§ 20Beteiligung an Unternehmen
§ 21Jahresabschluß und Rechnungsprüfung
Abschnitt 4
Rechte Dritter
§ 22Einsichtsrecht
§ 23Eingaben, Beschwerden
§ 24Gegendarstellungsrecht
Abschnitt 5
Staatliche Befugnisse
§ 25Verlautbarungsrecht
§ 26Rechtsaufsicht

Abschnitt 1
Die Anstalt und ihr Programm

§ 1
Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Brem.GBl. S. 273, 275 - 225-c-1) bleibt unberührt.

§ 2
Aufgaben und Rechte

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von Rundfunk im Lande Bremen. Die Sendungen von Radio Bremen dienen durch Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung als Medium und Faktor des Prozesses der freien Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung. Der Rundfunk hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Mißständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(2) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

(3) Die Anstalt ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe berechtigt,

1.

mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,

2.

in ihr Rahmenprogramm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,

3.

nach Maßgabe von § 4 zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenzuarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmungen zu beteiligen (§ 20), soweit die Beiträge der Anstalt als solche kenntlich gemacht werden,

4.

Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt - auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten - zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,

5.

zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Programmproduktionen mit Dritten zusammenzuarbeiten und sich zu diesem Zweck an anderen Unternehmen zu beteiligen (§ 20),

6.

die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens einschließlich von Sendeanlagen im Lande Bremen zu betreiben und

7.

sich im übrigen in verbreitungstechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht ebenso wie andere Rundfunkunternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes aller für Rundfunkunternehmen gegenwärtig und künftig zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu bedienen.

(4) Die Anstalt ist berechtigt,

1.

bei ihren Fernsehprogrammen ganztätig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen und

2.

Spartenprogramme für einen bestimmten Zeitraum gegen Pauschalentgelt oder aus einem Spartenangebot Sendungen gegen Einzelentgelt an Nutzer nach Maßgabe einer Satzung zu verbreiten, die die Höchstgrenzen für die Pauschal- und für die Einzelentgelte festsetzt und die der Zustimmung des Senats der Freien Hansestadt Bremen bedarf.


§ 3
Vielfalt

Die Anstalt hat in der Gesamtheit der Programme jeweils des Hörfunks und des Fernsehens einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale und internationale Geschehen insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht zu geben und dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. Einzelne Sendungen, mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, unterliegen nicht dem Gebot nach Satz 1.

§ 4
Programmgrundsätze

(1) Die Sendungen der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden.

(2) Die Sendungen der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit und Duldsamkeit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Frauen und Männern und den Schutz der natürlichen Umwelt einzusetzen.

(3) Die Gestaltung der Sendungen der Anstalt muß frei sein von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflußnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen. Die Sendungen dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen.

(4) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen und Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairneß zu entsprechen.

(5) Die Sendungen der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewußtsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.

§ 5
Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung

(1) Von allen Sendungen, die die Anstalt verbreitet, sind vollständige Aufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt seit dem Tage der Verbreitung zwei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Soweit die Anstalt Fernsehtext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, daß berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6
Verantwortung

(1) Das Direktorium trägt die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 25 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Die Organe der Anstalt

§ 7
Organe

Die Organe der Anstalt sind:

1.

der Rundfunkrat,

2.

der Verwaltungsrat und

3.

das Direktorium.


§ 8
Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

2.

eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven,

3.

eins der städtischen Deputation für Kultur,

4.

eins der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven,

5.

eins der Lehrerschaft in Bremen oder Bremerhaven in turnusmäßigem Wechsel, gewählt von dem jeweiligen Personalrat Schulen,

6.

eins der Elternschaft in Bremen oder Bremerhaven in turnusmäßigem Wechsel, gewählt von dem jeweiligen Zentralelternbeirat,

7.

eins des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Bremen e. V.,

8.

eins der Hochschulen im Lande Bremen, gewählt von den Rektoren der Hochschulen im Lande Bremen,

9.

eins der Evangelischen Kirche,

10.

eins der Katholischen Kirche,

11.

eins der Israelitischen Gemeinde,

12.

zwei des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

13.

eins der Deutschen Angestelltengewerkschaft,

14.

eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen,

15.

eins der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven in turnusmäßigem Wechsel,

16.

eins der Handwerkskammer,

17.

eins der Arbeiterkammer,

18.

eins der Angestelltenkammer,

19.

eins des Bremer Jugendrings,

20.

eins des Landessportbundes,

21.

zwei der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuß, Landesfrauenrat Bremen,

22.

eins des Landesmusikrates,

23.

eins der Bremer Journalistenvereinigung,

24.

eins der Deutschen Journalistenunion

25.

eins der Bühnengenossenschaft im Lande Bremen,

26.

drei von politischen Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der in § 9 Abs. 2 genannten Bestimmungen und

27.

fünf weiterer, die nach § 9 Abs. 3 gewählt werden.

(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und der Ausschüsse teilnimmt.

(3) Solange und soweit die Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend,

(4) Mitglieder der Landesregierung und politische Beamte dürfen dem Rundfunkrat nicht angehören.

(5) Beschäftigte der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Rundfunkrats sein.

(6) Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauenbeauftragte der Anstalt teil.

§ 9
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats

(1) Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Wiederwahl ist zulässig. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die dann nicht als Vollmitglied im Rundfunkrat vertretende Organisation in dieser Zeit das stellvertretende Mitglied. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Die Sitze nach § 8 Abs. 1 Nr. 26 werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer im Verhältnis der Stimmen, die bei der der Amtsperiode des Rundfunkrats vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf die Parteien und Wählervereinigungen entfallen sind, verteilt. Bleibt dabei eine Partei oder Wählervereinigung unberücksichtigt, die auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erhalten hat, so erhält sie einen Sitz, um den sich die Zahl der Sitze erhöht.

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 27 zu wählenden fünf Mitglieder des Rundfunkrats werden von der staatlichen Deputation für Kultur mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie sollen Einzelpersonen oder Gruppenvertreter sein, die schwer organisierbare oder solche Rundfunkteilnehmerkreise repräsentieren, die durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 genannten Rundfunkratsmitglieder nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein.

(4) Frauen sollen bei der Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern im Rundfunkrat zu fünfzig vom Hundert berücksichtigt werden. Jede Organisation soll als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eine Frau entsenden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Die Wahl soll höchstens vier Monate vor Beginn der Amtsperiode des Rundfunkrats durchgeführt werden. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind der Anstalt mitzuteilen.

§ 10
Aufgaben des Rundfunkrats

Der Rundfunkrat hat folgende Aufgaben:

1.

Erlaß von Satzungen,

2.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Direktoriums,

3.

Wahl von sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats,

4.

Beratung des Direktoriums in allen Rundfunkfragen,

5.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in §§ 2, 3 und 4,

6.

Erlaß einer Finanzordnung,

7.

Genehmigung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der Verwendung des etwa vorhandenen Überschusses,

8.

Entlastung des Verwaltungsrats und des Direktoriums und

9.

abschließende Stellungnahme in Beschwerdeangelegenheiten über ausgestrahlte Sendungen.


§ 11
Arbeitsweise des Rundfunkrats

(1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats hat die Aufgabe, die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die Anstalt wahrzunehmen und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Rundfunkrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung auf die Dauer von vier Jahren. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats sind zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen. Es beruft ihn mindestens vierteljährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Direktoriums muß das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(5) Der Rundfunkrat ist in Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefaßt. Bei Wahlen nach § 10 Nr. 2 und 3 sowie bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich.

(6) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind außer in den Fällen der Sätze 2 und 3 öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmern seiner Mitglieder den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Anstalt vertraulich sind, sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(7) Der Rundfunkrat kann Ausschüsse bilden.

(8) Die Tätigkeit im Rundfunkrat ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten ersetzt und Entschädigungen gezahlt werden.

§ 12
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat, drei Mitglieder von den Beschäftigten der Anstalt gewählt. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens vier Frauen angehören.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat und dem Direktorium angehören.

(3) Für die Wahl der von den Beschäftigten der Anstalt zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats können die bei der Anstalt vertretenen Gewerkschaften und der Personalrat Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Beschäftigten der Anstalt müssen von mindestens fünf vom Hundert der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt ist, wer nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht für den Personalrat besitzt.

(4) Die von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Beschäftigte der Anstalt sein.

§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät das Direktorium in der gesamten Geschäftsführung. Insbesondere hat er die Aufgaben:

1.

die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums abzuschließen,

2.

den vom Direktorium vorgelegten Wirtschaftsplan und den Jahresabschluß zu prüfen und dem Rundfunkrat zur Genehmigung vorzulegen und

3.

über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, über Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 5 zu beschließen.

Alle unmittelbar das Rundfunkprogramm betreffende Angelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsrats.

(2) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und Mitgliedern des Direktoriums.

§ 14
Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Das vorsitzführende Mitglied muß ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, das stellvertretende Mitglied ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein.

(3) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder das Direktorium dies beantragen.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten ersetzt und Entschädigungen gezahlt werden.

§ 15
Zusammensetzung und Amtszeit des Direktoriums

(1) Mitglieder des Direktoriums sind die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren. Zahl oder Geschäftsbereiche der Mitglieder des Direktoriums werden in der Satzung bestimmt. Die Satzung hat mindestens zwei, höchstens vier Direktorinnen oder Direktoren vorzusehen.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann Wahlvorschläge unterbreiten, an die der Rundfunkrat nicht gebunden ist. Die Mitglieder des Direktoriums, soweit nicht ihre eigene Wiederwahl betroffen ist, und der Personalrat sind vor der Wahl zu hören.*

(3) Mitglieder des Direktoriums können aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn dies der Rundfunkrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt.

Fußnoten

*

Absatz 2 tritt auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1998 (Brem.GBl. S. 267) außer Kraft, danach gilt:

(2) Die Amtszeit des nach dem Radio-Bremen-Gesetz vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197 - 225-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1998 (Brem.GBl. S. 27) geändert worden ist, gewählten Direktoriums endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Die Amtszeit des nach dem Radio-Bremen-Gesetz vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197 - 225-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1998 (Brem.GBl. S. 27) geändert worden ist, gewählten Direktoriums endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Soweit die nach Satz 1 Gewählten ihr Amt nicht bis zum 1. Mai 1999 antreten können, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats erforderlichenfalls mit einzelnen der nach Absatz 2 oder 4 bis 30. April 1999 amtierenden Amtsinhabern eine Verlängerung ihrer Amtsführung über den 30. April 1999 hinaus bis zum Amtseintritt vereinbaren.

(4) Soweit der Vertrag eines Mitglieds des Direktoriums vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausläuft, kann der Verwaltungsrat dessen Vertrag bis längstens zum 30. April 1999 verlängern.

(5) Betreffend Absätze 3 und 4 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Damit tritt § 15 Abs. 2 des in Absatz 2 genannten Gesetzes außer Kraft.

§ 16
Aufgaben und Arbeitsweise des Direktoriums

(1) Die Intendantin oder der Intendant führt den Vorsitz des Direktoriums. Sie oder er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Das Direktorium leitet die Anstalt. Es entscheidet insbesondere

1.

über Angelegenheiten, die für die gesamte Anstalt von Bedeutung sind, wie

a)

die Struktur des Programms,

b)

die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

c)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

d)

Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,

e)

Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

2.

über Angelegenheiten, für die der Intendant oder die Intendantin eine Entscheidung beantragt und

3.

bei Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

(3) Das Direktorium trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb der Anstalt; im Rahmen der von den Aufsichtsgremien und vom Direktorium gefaßten Beschlüsse leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.

(4) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Soweit eine Entscheidung anderenfalls nicht rechtzeitig getroffen werden kann, entscheidet die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er unterrichtet das Direktorium unverzüglich von ihrer oder seiner Entscheidung.

(6) Die Mitglieder des Direktoriums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats teilnehmen, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluß zur Teilnahme verpflichtet.

§ 17
Organisationsplan und Leitungsfunktionen

(1) Durch Beschluß des Direktoriums ist für die Anstalt ein Organisationsplan festzulegen. Er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(2) Leitungsfunktionen im Programmbereich werden vom Direktorium für eine Zeit von höchstens fünf Jahren besetzt. Wiederbesetzung ist zulässig. Der Organisationsplan kann festlegen, welche weiteren Leitungsfunktionen auf Zeit zu besetzen sind. Die Festlegung, welches auf Zeit zu besetzende Leitungsfunktionen sind, bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

§ 18
Berufsgruppenvertretung

(1) Für die einzelnen Berufsgruppen, die bei der Anstalt beschäftigt sind, werden Berufsgruppenausschüsse von den jeweiligen Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen gewählt. Den Berufsgruppenausschüssen obliegt die Wahrnehmung der berufsspezifischen Interessen der einzelnen Berufsgruppen. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, können sie Empfehlungen beschließen, die an den Personalrat zu richten sind.

(2) Die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe haben jederzeit das Recht, den Berufsgruppenausschuß anzurufen.

(3) Der Berufsgruppenausschuß der Programm-Mitarbeiter und Programm-Mitarbeiterinnen ist der Redaktionsausschuß. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe, sich um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen.

(4) Direktorium und Personalrat regeln in einer Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere:

1.

für welche Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse eingerichtet werden,

2.

die Zusammensetzung der Berufsgruppenausschüsse,

3.

Näheres über die Zuständigkeit der Berufsgruppenausschüsse und

4.

Näheres über Organisation und Verfahren für die Berufsgruppenausschüsse.

(5) Der Redakteursausschuß hat ein Vortragsrecht vor dem Rundfunkrat, wenn in einer Programmangelegenheit eine Einigung bis zur Ebene des Direktoriums nicht erzielt worden ist und Direktorium oder Redakteurausschuß die Nichteinigung festgestellt hat. Der Personalrat ist bei den Einigungsgesprächen zu beteiligen.

(6) Der Rundfunkrat kann in einer solchen Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben, die eine Empfehlung darstellt, jedoch das Direktorium nicht von einer eigenverantwortlichen Entscheidung entbindet.

Abschnitt 3
Die Wirtschaft der Anstalt

§ 19
Einnahmen

(1) Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur für Zwecke des Rundfunks verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.

(2) Werbesendungen und gesponsorte Sendungen sind nur zulässig, soweit sie zur Finanzierung der Anstalt benötigt werden.

§ 20
Beteiligung an Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Anstalt beteiligen, wenn

1.

dies zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört,

2.

das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und

3.

die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Dies gilt nicht für solche Beteiligungen, die nur vorübergehenden unmittelbaren Programmzwecken dienen.

(2) Bei der Beteiligung hat sich die Anstalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von der Anstalt gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.

(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen der Anstalt auch an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen.

§ 21
Jahresabschluß und Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluß wird durch einen vom Verwaltungsrat beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft, der im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ausgewählt werden soll.

(2) Der genehmigte Jahresabschluß und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zuzuleiten.

(3) Der genehmigte Jahresabschluß ist nach näherer Bestimmung der Satzung zu veröffentlichen.

(4) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Abschnitt 4
Rechte Dritter

§ 22
Einsichtsrecht

Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Anstalt in seinen Rechten betroffen zu sein, kann innerhalb von drei Wochen nach der beanstandeten Sendung von der Anstalt Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 5 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Anstalt Mehrfertigungen herstellen lassen.

§ 23
Eingaben, Beschwerden

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Anstalt zu wenden.

(2) Die Anstalt stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmvorschriften behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 24
Gegendarstellungsrecht

(1) Die Anstalt ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Anstalt in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.

die Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat, oder

2.

die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere im Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Anstalt zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tagezeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Die Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Anstalt in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 25. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

Abschnitt 5
Staatliche Befugnisse

§ 25
Verlautbarungsrecht

Die Anstalt hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies dazu erforderlich ist, einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

§ 26
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen.


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