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(1) Im Lande Bremen wird eine Landwirtschaftskammer mit dem Sitz in Bremen errichtet.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung.
(3) Der Aufbau der Kammer wird durch dieses Gesetz und die Satzung bestimmt.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und den Gartenbau und die dort Berufstätigen in fachlicher Hinsicht zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat folgende Pflichtaufgaben für die Landwirtschaft und den Gartenbau:
die Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen;
die Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern;
die praktische Berufsausbildung des Nachwuchses zu betreuen und zu überwachen und die Berufsangehörigen durch Fortbildung zu fördern;
bei Maßnahmen und Fragen der Verwertung und des Absatzes der Erzeugnisse mitzuwirken;
das Genossenschaftswesen und den freiwilligen Zusammenschluss zu Vereinigungen, die den zu 1. bis 3. genannten Zwecken dienen, zu fördern;
die Behörden und Gerichte in Fachfragen zu unterstützen, vor allem durch Gutachtenerstellung und Vorschläge von Personen als Sachverständige und als Beisitzende;
bei den Preisnotierungen der Produktenbörsen und Märkte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Landwirtschaftskammer staatliche Aufgaben auf dem Gebiete der Tierzucht und der pflanzlichen Erzeugung als Auftragsangelegenheiten zu übertragen.
(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt wird. Der Landwirtschaft stehen gleich die Binnenfischerei, die Aquakultur und die Imkerei. Zur Landwirtschaft gehören Maßnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung von Kulturflächen im Gemeininteresse, insbesondere zu Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben betrieben werden, sofern sie nicht für fremde Rechnung arbeiten und nicht als handwerkliche Nebenbetriebe im Sinne der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie
die Satzung, die Geschäftsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen;
die Präsidentin oder den Präsidenten und deren oder dessen Stellvertretungen (Vorstand) sowie die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
den Haushaltsplan und den Stellenplan festzustellen sowie den Beitrag gemäß § 23 zu beschließen;
den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung zu berücksichtigen;
nach näherer Bestimmung der Satzung über die Aufnahme von Darlehen sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen;
im Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe der Wahlordnung zu entscheiden und die Feststellungen nach § 13 Absatz 2 zu treffen.
(1) Die Kammerversammlung besteht aus
18 Mitgliedern, die der Landwirtschaft angehören müssen und nicht überwiegend Gartenbau betreiben dürfen,
sechs Mitgliedern, die den Gartenbau betreiben.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in zwei Wahlgruppen gewählt.
(3) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode der alten Kammerversammlung, im Falle der Auflösung der Kammerversammlung mit dem Tage der Neuwahl. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode, im Falle der Auflösung binnen 90 Tagen statt.
(4) Die Wahlperiode der ersten nach diesem Gesetz gewählten Kammerversammlung beginnt mit dem Tage der Wahl.
in der Wahlgruppe 1:
natürliche Personen, die als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutznießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb bewirtschaften, deren Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie deren in diesem Betrieb hauptberuflich mitarbeitenden sonstigen Familienangehörigen;
juristische Personen, die Eigentümer, Nutznießer oder Pächter landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe sind und den Betrieb seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bewirtschaften;
in der Wahlgruppe 2:
die ständig in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb hauptberuflich tätigen Beschäftigten. Die Wahlberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b üben das Wahlrecht durch eine als gesetzliche Vertretung berechtigte oder durch eine bevollmächtigte Person aus.
(2) Das Wahlrecht der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wahlberechtigten Personen ruht, wenn die die Person am Wahltag nicht seit mindestens sechs Monaten im Lande Bremen in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig ist.
(3) Die Wahlberechtigung nach Absatz 1 und 2 setzt voraus, dass die Personen wahlberechtigt zur Bremischen Bürgerschaft, von diesem Wahlrecht nicht ausgeschlossen oder in seiner Ausübung nicht behindert sind. Bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht Voraussetzung für die Wahlberechtigung.
(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstück ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.
Zwei Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahlgruppe 1 nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt.
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz
durch Verzicht, der schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann;
als gewähltes Mitglied durch Verlust der Wählbarkeit (§ 9) und als berufenes Mitglied durch Verlust der Wählbarkeit zur Bremischen Bürgerschaft (§ 6 Absatz 3);
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren;
durch Berichtigung des Wahlergebnisses.
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, trifft die Kammerversammlung.
(3) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied der Kammerversammlung, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet ist, bis zu dessen Abschluß seiner Mitgliedschaft in den Organen der Landwirtschaftskammer vorläufig entheben.
(1) Die Kammerversammlung soll nach näherer Bestimmung der Satzung Ausschüsse für die Landwirtschaft und den Gartenbau bilden.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die von der Kammerversammlung gewählten Mitglieder der Ausschüsse sachverständige Personen zuwählen können, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung zu sein brauchen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören oder nach § 12 berufen sind, kann verlangen, dass die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen müssen, die landwirtschaftliche Beschäftigte sind.
(4) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Kammerversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand zu hören.
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser, der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand ist der Kammerversammlung für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie drei Personen als Stellvertretung. Von den drei stellvertretenden Personen muss mindestens jeweils eine aus der Wahlgruppe 1 und eine aus der Wahlgruppe 2 stammen oder nach § 12 als Mitglied der Kammerversammlung berufen sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte aus dem Gartenbau stammen. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer Mitglied der Kammerversammlung ist.
(2) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Präsidentin oder der Präsident sowie die stellvertretenden Personen je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung in einem Wahlgang gewählt. Mindestens eine stellvertretende Person wird von den Mitgliedern gewählt, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 12 berufen sind. Die weiteren Stellvertretungen werden von den übrigen Mitgliedern der Kammerversammlung gewählt; dabei gelten die Präsidentin oder der Präsident und die stellvertretenden Personen als von derjenigen Wahlgruppe gewählt, der sie angehören oder aus deren Mitte sie vorgeschlagen sind.
(1) Der Vorstand wird für die Hälfte der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erlischt die Mitgliedschaft zur Kammerversammlung, so erlischt auch die Mitgliedschaft zum Vorstand.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Mitglied der Kammerversammlung als Nachfolge für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung zu wählen.
(3) Bis zur Bestellung ihrer Nachfolger führen die Mitglieder des Vorstandes ihre Geschäfte weiter.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz der Kammerversammlung und des Vorstandes. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Stellvertretung durch eine stellvertretende Person.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer ist die oder der Vorgesetzte der Bediensteten der Landwirtschaftskammer.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, durch zwei Vorstandsmitglieder, im Übrigen durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine die Präsidentin oder den Präsidenten stellvertretende Person vertreten.
(2) Die Landwirtschaftskammer führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen.
(1) Die Satzung der Landwirtschaftskammer muss folgende Vorschriften enthalten:
über die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten,
über die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes,
über die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Ausschüsse für die Landwirtschaft und den Gartenbau der Kammerversammlung,
über die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
über das Verfahren bei Satzungsänderungen,
über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung sowie der Ausschüsse,
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
über die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Satzung sowie deren Änderungen sind im Bremischen Gesetzblatt bekanntzumachen.
(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den landwirtschaftlichen Betrieben (§ 3), die Gegenstand der Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, sind und von der Grundsteuer nicht befreit sind.
(2) Beitragspflicht besteht nicht, wenn der Grundsteuerwert weniger als 10 000 Euro beträgt.
(3) Der Beitrag ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.
(4) Schuldner des Beitrages ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.
(5) Neben dem in Absatz 4 genannten Schuldner haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften; ist ein Betrieb ganz oder teilweise verpachtet, so ist im Verhältnis zwischen Eigentümer und Pächter, falls nichts anderes vereinbart ist, der Pächter zur Zahlung des anteiligen Beitrages verpflichtet.
(6) Beitragsmaßstab ist der auf 500 Euro nach unten abgerundete Grundsteuerwert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für den Beitragsgegenstand (Absatz 1) festgestellt worden ist.
(7) Der Beitrag wird jährlich für ein Rechnungsjahr erhoben; er ist jeweils am 25. Oktober fällig.
(8) Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn jedes Rechnungsjahres den Beitragssatz.
(9) Beschließt die Kammerversammlung nicht vor Beginn des Rechnungsjahres und auch nicht binnen einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Nachfrist über den Beitragssatz, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Kammerversammlung den Beitragssatz festsetzen, jedoch nicht höher als es zur Erfüllung bereits eingegangener Rechtsverbindlichkeiten der Landwirtschaftskammer erforderlich ist.
(10) Der Beitrag wird von den Behörden der Finanzverwaltung veranlagt und erhoben und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 v. H. des eingezogenen Betrages an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
(1) Die Landwirtschaftskammer Bremen steht unter der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Soweit die Landwirtschaftskammer Angelegenheiten der beruflichen Bildung wahrnimmt, steht sie unter der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung.
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Beschlüsse der Kammerversammlung über
die Satzung und die Änderung der Satzung,
die Gebührenordnung,
die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie des Beitragssatzes.
Beschlüsse der Kammerversammlung nach Satz 1 Nummer 2 in Angelegenheiten der beruflichen Bildung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Sitzungen der Kammerversammlung sollen den Aufsichtsbehörden unter Übersendung der Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Vertretungen der Aufsichtsbehörden sind jederzeit mit ihren Ausführungen zu hören. Die Niederschriften über die Sitzungen sind den Aufsichtsbehörden zu übersenden.
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, daß
die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
Maßnahmen, die auf Grund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen angemessener Frist rückgängig zu machen sind.
(1) Kommt die Landwirtschaftskammer einer Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung von Pflichtaufgaben (§ 2 Absatz 2) oder von Auftragsangelegenheiten (§ 2 Absatz 3) nicht binnen angemessener Frist nach oder erfüllt sie die ihr nach § 28 Ziffer 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann der Senat die Kammerversammlung auflösen.
(2) Innerhalb von neunzig Tagen nach Auflösung der Kammerversammlung hat eine Neuwahl stattzufinden. Bis zur Bildung der neuen Landwirtschaftskammer trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen für die Vertretung, die Vermögensverwaltung und die laufende Geschäftsführung.