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Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben (Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG)

Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.10.2021 Inkrafttreten11.11.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 709
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben (Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG) vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 709)"

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juris-Abkürzung: IB-ÜberG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:IB-ÜberG
Ausfertigungsdatum:19.10.2021
Gültig ab:11.11.2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 709
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über die Übertragung der Anstalt für Immobilienaufgaben
(Immobilien-Bremen-Übertragungsgesetz - IB-ÜberG)
Vom 19. Oktober 2021
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Vermögensübertragung

(1) Das Vermögen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts als übertragendem Rechtsträger wird als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung und unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Vermögensübertragung auf die Stadtgemeinde Bremen als übernehmenden Rechtsträger übertragen.

(2) Die Vermögensübertragung wird wirksam mit Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, als übertragendem Rechtsträger.

(3) Der Vermögensübertragung wird die Bilanz der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Maßgeblich ist die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des beauftragten Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts zum 31. Dezember 2021.

(4) Die Stadtgemeinde Bremen setzt die Buchwerte der Bilanz gemäß Absatz 3 fort.

(5) Die Übernahme des Vermögens der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts durch die Stadtgemeinde Bremen erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung auf den 1. Januar 2022 als Verschmelzungsstichtag. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts als für Rechnung der Stadtgemeinde Bremen vorgenommen. Steuerlich erfolgt die Verschmelzung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021.

(6) Mit Wirksamwerden der Vermögensübertragung erlischt die Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. Die Gewährträgerschaft des Landes Bremen an der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts erlischt. Der Gegenwert der Einlagen wird den Rücklagen zugeführt.

(7) Das Vermögen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts wächst der Stadtgemeinde Bremen im Zeitpunkt des umwandlungsbedingten Erlöschens nach § 1 Absatz 2, steuerlich jedoch mit Rückwirkung auf den Ablauf des 31. Dezember 2021, mit allen Aktiven und Passiven an.

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§ 2
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die Stadtgemeinde Bremen wird mit Wirksamwerden der Vermögensübertragung Gesamtrechtsnachfolgerin der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts einschließlich sämtlicher Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens.

(2) Das Vermögen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts als übertragendem Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde Bremen als übernehmenden Rechtsträger über.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen über die Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung gemäß den §§ 175 und 176 in Verbindung mit dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine anderweitige abschließende Regelung enthält.

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§ 3
Gegenleistung, Berichte und Prüfung

(1) Eine Gegenleistung wird nicht gewährt.

(2) Besondere Rechte oder sonstige Vorteile gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 des Umwandlungsgesetzes werden nicht gewährt.

(3) Die Übertragung des Vermögens von Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts auf die Stadtgemeinde Bremen bedarf weder eines Umwandlungsberichts noch einer Prüfung der Vermögensübertragung. Es findet auch keine Prüfung der Vermögensübertragung statt.

(4) Eines Übertragungsvertrages bedarf es nicht. Die Vermögensübertragung erfolgt durch dieses Gesetz.

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§ 4
Folgen der Vermögensübertragung für die Bediensteten

(1) Die Arbeitsverhältnisse zwischen der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Beschäftigten gehen auf die Stadtgemeinde Bremen über. Erworbene Rechte der Beschäftigten bleiben gewahrt; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Hierzu wird festgestellt, dass bei der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, keine Arbeitsverhältnisse bestehen.

(2) Die Zuweisung der Beamtinnen und Beamten an die Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts endet mit dem Tage der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister; sie sind von diesem Zeitpunkt an Bedienstete bei dem Immobilien Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (IB Stadt).

(3) Die oberste Dienstbehörde teilt den Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich das Wirksamwerden der Überleitung mit.

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§ 5
Personalrat

Der Fortbestand des Personalrats ist im Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Immobilien Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geregelt.

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§ 6
Kosten

Die Kosten der Verschmelzung trägt IB Stadt.

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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 379 - 63-l-4), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vermögensübertragung nach § 1 Absatz 2 wirksam wird. Der Senator für Finanzen gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.

Bremen, den 19. Oktober 2021

Der Senat

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