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(1) Dem in Bremen am 23. März 2022 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2023 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
Durch Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und des Artikels 12 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingeschränkt.
Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.