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(1) Dem Beitritt des Landes Bremen zu dem am 21. Oktober 2019 in Wiesbaden, am 29. August 2019 in Hannover, am 18. September 2019 in Düsseldorf, am 18. Oktober 2019 in Mainz, am 1. Oktober 2019 in Magdeburg und am 8. Oktober 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 für das Land Bremen wirksam wird, wird im Gesetzblatt bekannt gemacht.