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  • Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 22. November 2022

Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Veröffentlichungsdatum:22.11.2022 Inkrafttreten08.12.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 829
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern vom 22. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 829)"

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juris-Abkürzung: AMaßnBeglZustStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AMaßnBeglZustStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:22.11.2022
Gültig ab:08.12.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 829
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zu dem Beitritt des Landes Bremen zu dem Staatsvertrag
über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
betrauten Bediensteten in den Ländern
Vom 22. November 2022
Zum 30.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Landes Bremen zu dem am 21. Oktober 2019 in Wiesbaden, am 29. August 2019 in Hannover, am 18. September 2019 in Düsseldorf, am 18. Oktober 2019 in Mainz, am 1. Oktober 2019 in Magdeburg und am 8. Oktober 2019 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 für das Land Bremen wirksam wird, wird im Gesetzblatt bekannt gemacht.

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