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Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.03.2003 Inkrafttreten05.03.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.03.2003 bis 08.12.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 45
Gliederungsnummer:411-a-1

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juris-Abkürzung: BörsBEZusG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 411-a-1
juris-Abkürzung:BörsBEZusG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:411-a-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse
und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse
Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden
des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen
Vom 25. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.03.2003 bis 08.12.2009

G aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Dem am 17. Januar 2003 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.*

Bremen, den 25. Februar 2003

Der Senat

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 01.04.2003 (Brem.GBl. S. 114) tritt der Staatsvertrag entsprechend seinem Artikel 4 am 21.03.2003 in Kraft.

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