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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Veröffentlichungsdatum:27.12.2004 Inkrafttreten28.12.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 613
Gliederungsnummer:2040-k-1a
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 613)"

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juris-Abkürzung: RPflNDSuaStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-1a
juris-Abkürzung:RPflNDSuaStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:28.12.2004
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 613
Gliederungs-Nr:2040-k-1a
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung
von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes
- Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung
bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Vom 14. Dezember 2004
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat

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