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Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:22.03.2018 Inkrafttreten23.03.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 55
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. März 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 55)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr21G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr21G BR
Ausfertigungsdatum:20.03.2018
Gültig ab:23.03.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2018, 55
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 20. März 2018
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 14. Dezember 2017 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.1)

Bremen, den 20. März 2018

Der Senat

Fußnoten

1)

[Gemäß Bekanntmachung vom 22. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 253) wird bekannt gemacht, dass der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.]

Anlage

Einundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. und 16. Dezember 2016.]

Artikel 2
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015.]

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015.]

Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. und 16. Dezember 2016.]

Artikel 5
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 4 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft. Sind bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1)

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fußnoten

1)

[Gemäß Bekanntmachung vom 22. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 253) wird bekannt gemacht, dass der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.]


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