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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.1)
Bremen, den 20. März 2018
Der Senat
Einundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. und 16. Dezember 2016.]
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015.]
[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015.]
[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. und 16. Dezember 2016.]
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 4 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft. Sind bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1)
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
[Gemäß Bekanntmachung vom 22. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 253) wird bekannt gemacht, dass der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.]