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Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Veröffentlichungsdatum:17.05.1994 Inkrafttreten18.05.1994
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 127
Gliederungsnummer:225-c-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 127)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr1G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-2
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr1G BR
Ausfertigungsdatum:03.05.1994
Gültig ab:18.05.1994
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1994, 127
Gliederungs-Nr:225-c-2
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Vom 3. Mai 1994
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Dem in Bonn am 24. Februar 1994 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Bremen, den 3. Mai 1994

Der Senat

Staatsvertrag

Erster Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (Brem.GBl. S. 245) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 1 am 01.08.1994 in Kraft.]

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991.]

Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991.]

Artikel 3
Inkrafttreten

*Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (Brem.GBl. S. 245) tritt der Staatsvertrag vom 13.12.2007 nach seinem Artikel 3 Satz 1 am 01.08.1994 in Kraft.]

Anlage

Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Protokollerklärung
der Freien und Hansestadt Hamburg
zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:

Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.

Protokollerklärungen des Freistaates Thüringen
zu § 3 Abs. 2:

Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind.

Zu Artikel 3 Satz 1 § 3 Abs. 3:

Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung so lange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.


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