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Dem in Bonn am 24. Februar 1994 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Erster Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (Brem.GBl. S. 245) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 1 am 01.08.1994 in Kraft.]
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991.]
[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991.]
*Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Baden-Württemberg:
Bonn, den 28. Februar 1994
gez. Erwin Teufel
Für das Land Berlin:
Bonn, den 11. Februar 1994
gez. Peter Radunski
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bonn, den 24. Februar 1994
gez. Klaus Wedemeier
Für das Land Hessen:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. J. Fischer
Für das Land Niedersachsen:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Jürgen Trittin
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Bonn, den 2. Februar 1994
gez. Rudolf Scharping
Für den Freistaat Sachsen:
Bonn, den 3. Februar 1994
gez. Kurt Biedenkopf
Für das Land Schleswig-Holstein:
Bonn, den 1. März 1994
gez. Heide Simonis
Für den Freistaat Bayern:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Thomas Goppel
Für das Land Brandenburg:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Hans Otto Bräutigam
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Thomas Mirow
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Berndt Seite
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Johannes Rau
Für das Saarland:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Oskar Lafontaine
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Bonn, den 4. Februar 1994
gez. Chr. Bergner
Für den Freistaat Thüringen:
Bonn, den 28. Februar 1994
gez. Bernhard Vogel
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (Brem.GBl. S. 245) tritt der Staatsvertrag vom 13.12.2007 nach seinem Artikel 3 Satz 1 am 01.08.1994 in Kraft.]
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Protokollerklärung
der Freien und Hansestadt Hamburg
zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:
Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.
Protokollerklärungen des Freistaates Thüringen
zu § 3 Abs. 2:
Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind.
Zu Artikel 3 Satz 1 § 3 Abs. 3:
Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung so lange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.