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  • Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011

Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:25.11.2011 Inkrafttreten01.01.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 425
Zitiervorschlag: "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 425)"

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juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr15G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RdFunkÄndStVtr15G BR
Ausfertigungsdatum:15.11.2011
Gültig ab:01.01.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 425
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 15. November 2011*
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
vgl. Entscheidungsformel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - (BGBl. I 2014, S. 380):
1.
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.
Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar.
3.
Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.
4.
Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.
Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 15. Dezember 2010 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 577 - 225-c-4k) außer Kraft.

(2) Die Tage, an denen der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Artikel 7 Absatz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 15. November 2011

Der Senat

Anlage

Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)*

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 1) ist der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 Abs. 2 am 01.01.2012 teilweise in Kraft getreten und tritt bestimmungsgemäß im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft.]

Artikel 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

[Rundfunkbeitragsstaatsvertrag]

Artikel 2
Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010.]

Artikel 4
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]

Artikel 5
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 29 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010.]

Artikel 6
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]

Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) *Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 1) ist der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 Abs. 2 am 01.01.2012 teilweise in Kraft getreten und tritt bestimmungsgemäß im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft.]

Protokollerklärung

Protokollerklärung aller Länder

1.

Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend machen können. Damit soll die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden. Die Länder erwarten, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren Dialog mit den betroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügliches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. In diesem Zusammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.

2.

Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.

3.

Auf der Basis des 19. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzierung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswirkungen der in § 16 Abs. 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehenen Beschränkung der Sponsoringmöglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportberichterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbände und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internationale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.

4.

Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsichtlich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I. 6. Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks).

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt
Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates
Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt

Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist. Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden.

Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein erklärt ergänzend zu Ziffer 2 der Protokollerklärung aller Länder: „Ziel ist es, letztere entweder ganz entfallen zu lassen oder in die Beitragsstaffelung nach § 5 zu integrieren, zumal die Nicht-Veranlagung nicht privat genutzter Kfz insbesondere auch den Verwaltungsaufwand bei der GEZ und bei den Betroffenen reduzieren wird.


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