Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 22.12.2014
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
[Änderungsanweisungen zum Bremischen Höfegesetz vom 18. Juli 1899 (SaBremR 7811-a-2.]
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es findet auf Erbfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, keine Anwendung. Die Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Ehegatten im Güterstand der bremisch-rechtlichen Gütergemeinschaft leben, eine Besitzung zum Samtgut einer solchen Gütergemeinschaft oder zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört hat und einer der Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verstorben ist. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Bremen, den 19. Oktober 1965
Der Senat