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Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:04.06.2002 Inkrafttreten23.04.2003 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 168)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 131
Gliederungsnummer:762-a-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. April 2003 (Brem.GBl. S. 168)"

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juris-Abkürzung: SparkGÄndG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 762-a-2
juris-Abkürzung:SparkGÄndG BR
Ausfertigungsdatum:28.05.2002
Gültig ab:01.09.2002
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 131
Gliederungs-Nr:762-a-2
Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen
im Lande Bremen und des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung,
der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Vom 28. Mai 2002
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 168)

Der Senat verkündet das nachstehende von er Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen

[Änderungsanweisungen zum Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 253, 286 - 762-a-1), geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 24. November 1998 (Brem.GBl. S. 305).]

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung
und des Zwangsversteigerungsgesetzes

(Änderungsanweisung zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes vom 19. März 1963 (SaBremR 310-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 1998 (Brem.GBl. S. 305).)

Artikel 3
Neufassung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen

Der Senator für Finanzen kann das Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen in der vom 19. Juli 2005 an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 4 und 8 tritt am 1. September 2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1, 3 und 5 tritt mit In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 168) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.

Bremen, den 28. Mai 2002

Der Senat


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