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Gesetz zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht

Veröffentlichungsdatum:16.12.2025 Inkrafttreten18.12.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 1388, 1390
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 1388, 1390)"

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juris-Abkürzung: FinASichG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FinASichG BR
Ausfertigungsdatum:16.12.2025
Gültig ab:18.12.2025
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 1388, 1390
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht
Vom 16. Dezember 2025 *)
Zum 30.12.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1388,1390)
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§ 1
Kommunalaufsicht

(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

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§ 2
Genehmigungen der Aufsichtsbehörde

(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

1.

die Haushaltssatzung hinsichtlich

a)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen,

b)

des Gesamtbetrages der Kredite,

c)

des Höchstbetrages der Kassenverstärkungskredite,

d)

der Höhe der Steuer- und Hebesätze,

e)

der Feststellung einer Ausnahmesituation gemäß Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,

f)

der Einhaltung der anteiligen Sanierungsverpflichtungen gemäß § 18d der Landeshaushaltsordnung,

2.

die Aufnahme der einzelnen Kredite, sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind,

3.

Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

4.

die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert,

5.

den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie für Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen,

6.

die Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,

7.

die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

(2) Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde darf die Haushalte nur genehmigen, wenn die landesrechtlichen Vorgaben zur Schuldenbegrenzung eingehalten werden.

(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt auch für das Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen. Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 betreffend die Stadtgemeinde Bremen entfällt, sofern der durch die Bremische Bürgerschaft beschlossene Haushalt nicht maßgeblich von dem durch den Senat eingebrachten Haushaltsentwurf abweicht.

(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In dem Konzept nach Satz 1 ist festzulegen,

1.

innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht,

2.

wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und

3.

wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden

werden soll. Das Konzept nach Satz 1 ist spätestens mit dem Haushaltsgesetz oder der Haushaltssatzung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit diesem oder dieser vorzulegen. Ist bereits im Vorjahr ein Konzept nach Satz 1 aufgestellt worden, ist dem Konzept für das aktuelle Jahr ein Bericht über den Erfolg der vorgenommenen Haushaltssicherungsmaßnahmen (Haushaltssicherungsbericht) beizufügen. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat das Rechnungsprüfungsamt zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Nummern 4 bis 7 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen sind oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte, von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Wertgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach Absatz 1 Nummern 2 bis 7 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(7) Der § 5 Absatz 1, §§ 9 bis 11, 12 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(8) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach § 5 Absatz 3 des Finanzzuweisungsgesetzes auch dann zu gewähren, wenn mit der betreffenden Gemeinde ein mittelfristiges Sanierungskonzept zur Erreichung eines landesrechtskonformen Haushaltsabschlusses ohne Ausweisung eines Fehlbetrages vereinbart wurde und die darin festgelegten Sanierungsschritte eingehalten wurden.

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§ 3
Information

Der Senat kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadtgemeinden unterrichten.

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§ 4
Beanstandung

(1) Der Senat kann Beschlüsse und Anordnungen der Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden.

(2) Der Senat kann den Magistrat anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverordnetenversammlung, die das bestehende Recht verletzen, zu beanstanden. Er kann ferner die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister anweisen, Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats unter der gleichen Voraussetzung zu beanstanden.

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§ 5
Anordnung

Unterlassen es die Stadtgemeinden, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der jeweiligen Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, kann der Senat nach Ablauf einer von ihm gestellten Frist anstelle der jeweiligen Stadtgemeinde das Erforderliche anordnen.

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§ 6
Ersatzvornahme

Kommen die Stadtgemeinden einer Anordnung des Senats nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann der Senat die Anordnungen anstelle und auf Kosten der jeweiligen Stadtgemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

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§ 7
Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadtgemeinden es erfordert und die Befugnisse des Senats nach §§ 4 bis 6 nicht ausreichen, kann der Senat eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der jeweiligen Stadtgemeinde auf Kosten dieser wahrnimmt. Beauftragte haben die Stellung eines Organes der jeweiligen Stadtgemeinde.

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