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  • Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 22. September 1959

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.09.1959 Inkrafttreten25.05.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1959, S. 135
Gliederungsnummer:7815-a-1

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juris-Abkürzung: FlurBGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7815-a-1
juris-Abkürzung:FlurBGAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7815-a-1
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Vom 22. September 1959
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2018 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591).

Abschnitt I.
Zuständigkeitsvorschriften.

§ 1

(1) Flurbereinigungsbehörde ist die Umlegungsabteilung der Kataster- und Vermessungsverwaltung (Kulturamt); ihr Dienstbezirk umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(3) Dem Senator obliegen auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 109, § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

Abschnitt II.
Spruchstelle für Flurbereinigung.

§ 2

Beim Senator wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet; ihr Geschäftsgang wird vom Senator durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 3

Die Spruchstelle entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen

1.

die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes),

2.

den Flurbereinigungsplan (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).


§ 4

Die Spruchstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Landwirten als Beisitzern sowie Stellvertretern.

§ 5

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben; sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Senator bestellt.

§ 6

(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen vom Senator bestellt. Sie müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben; sie müssen Deutsche sein, und es darf bei ihnen kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer oder ein stellvertretender Beisitzer kann seines Amtes enthoben werden, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des Senators das Flurbereinigungsgericht (§ 10). Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden verpflichtet. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

§ 7

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.

§ 8

(1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

(2) Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor.

(3) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.

(4) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet.

(5) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung im Umlaufwege herbeiführen, sofern ein einstimmiger Beschluß zustande kommt.

(6) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 9

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Dies ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen.

Abschnitt III.
Flurbereinigungsgericht.

§ 10

(1) Die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichtes werden dem Oberverwaltungsgericht übertragen.

(2) Der Oberverwaltungsgericht entscheidet in Flurbereinigungssachen in der Besetzung von zwei hauptamtlichen richterlichen Mitgliedern und drei landwirtschaftlichen Beisitzern. Eines der beiden richterlichen Mitglieder wird zum Vorsitzenden bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Senat.

(3) Die landwirtschaftlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen vom Senat bestimmt. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Zahl der Beisitzer und deren Stellvertreter betragen. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung über die Ersetzung eines Beisitzers oder eines stellvertretenden Beisitzers auf Antrag des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes der Senat trifft.

(4) Vor ihrer ersten Dienstleistung werden die landwirtschaftlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter vom Senator eidlich verpflichtet. Sie schwören den für Handelsrichter vorgesehenen Eid. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.

Abschnitt IV.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 11

(1) Gemeindebehörde im Sinne des § 151 des Flurbereinigungsgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen in den Ortsamtsbezirken das Ortsamt, im übrigen Stadtgebiet das Bürgeramt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Diesen Behörden obliegen auch die Aufgaben, die in früheren Urkunden, Rezessen oder dergl. den Gemeinden, Gemeindevorständen oder gleichartigen Stellen zugewiesen worden sind sowie die Vertretung der Teilnehmer eines Verkoppelungsverfahrens, das auf Grund des Gesetzes, die Verkoppelungen und Gemeinheitsteilungen im Landgebiet betreffend, vom 21. Mai 1873 (Brem. Ges.-Bl. S. 69) oder älteren bremischen oder außerbremischen Rechts durchgeführt und inzwischen beendet worden ist.

(3) Die Aufgaben der Gemeindeaufsichtsbehörde werden durch den Senator für Inneres wahrgenommen.

(4) Der Gemeindeaufsichtsbehörde obliegen die gleichen Aufgaben auch für Umlegungssachen (Flurbereinigungssachen), die auf Grund entsprechender früherer bremischer oder außerbremischer, landesrechtlicher oder reichsrechtlicher Vorschriften durchgeführt worden sind.

(5) Für die Verfahren nach Abs. 2 und 4 sind die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 sinngemäß anzuwenden.

§ 12

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von allen Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, soweit sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

§ 13

Anhängige Flurbereinigungsverfahren werden auf die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes übergeleitet. Über Beschwerden gegen Verwaltungsakte des Kulturamtes entscheidet die Obere Flurbereinigungsbehörde, über Schätzungs- und Planbeschwerden die Spruchstelle.

§ 14

Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senator.

§ 15

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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