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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG)

Hebammenausführungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.03.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 147
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG) vom 1. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 147), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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juris-Abkürzung: HebAusfG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:HebAusfG
Ausfertigungsdatum:01.03.2022
Gültig ab:24.03.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 147
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von
Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
(Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG)
Vom 1. März 2022
Zum 03.11.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Zuständige Landesbehörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Absatz 1 des Hebammengesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2
Verordnungsermächtigung

Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

weitere als die in § 10 Absatz 1 des Hebammengesetzes genannten Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium im Benehmen mit der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu bestimmen,

2.

bis zum Jahr 2030 einen geringeren als den in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Umfang für die Praxisanleitung vorzusehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl,

3.

zu bestimmen, welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes geeignet sind,

4.

den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu absolvieren sind, unter entsprechender Erhöhung des Stundenumfanges auf bis zu drei Jahre zu verlängern.


§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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