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(1) Wahl im Sinne dieses Gesetzes ist jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden.
(2) Referendum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden.
(1) Der Stadtverordnetenvorsteher der Stadtgemeinde Bremerhaven teilt der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume
in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Referenden sowie
der Wahl der Stadtverordnetenversammlung, sofern diese nicht zeitgleich mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erfolgt,
mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport teilt dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume im Land Bremen, in der Stadtgemeinde Bremen sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Wahlen und Referenden mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.