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Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Veröffentlichungsdatum:30.06.2026 Inkrafttreten16.07.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 546, 550
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 546, 550)"

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juris-Abkürzung: TranspPolWG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TranspPolWG BR
Ausfertigungsdatum:30.06.2026
Gültig ab:16.07.2026
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 546, 550
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
Vom 30. Juni 2026*
Zum 28.07.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Wahlrechts, zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Inbetriebnahme des Stiftungsregisters vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 546).
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§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Wahl im Sinne dieses Gesetzes ist jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden.

(2) Referendum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden.

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§ 2
Übermittlungspflichten

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher der Stadtgemeinde Bremerhaven teilt der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume

1.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Referenden sowie

2.

der Wahl der Stadtverordnetenversammlung, sofern diese nicht zeitgleich mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erfolgt,

mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport teilt dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume im Land Bremen, in der Stadtgemeinde Bremen sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Wahlen und Referenden mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.

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