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(1) Die Berichtslegung des Senats zur Kriminalitätslage im Land Bremen erfolgt mindestens alle drei Jahre zusätzlich in Form eines regelmäßigen umfassenden Berichts unter Beteiligung der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft zur objektiven und subjektiven kriminalitätsbezogenen Sicherheit sowie zur Kriminalprävention, insbesondere zur strafrechtlichen Sozialkontrolle und zu deren Effizienz (Periodischer Sicherheitsbericht). Der Periodische Sicherheitsbericht liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Sicherheitspolitik und dient der fortlaufenden Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen und der polizeilichen Praxis in einem für die Grundrechte und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung besonders sensiblen Bereich.
(2) Für die Berichtslegung gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Die Auswertung der für die Berichtslegung notwendigen Daten erfolgt unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken.
(3) Sofern in Bezug auf einzelne Straftatbestände oder Deliktsgruppen konkrete Fallzahlen dargestellt werden, soll, soweit möglich, zwischen versuchten und vollendeten Taten unterschieden werden.
(4) Der Periodische Sicherheitsbericht soll sich auch solchen Delikten und Kriminalitätsformen widmen, zu denen im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in Bezug auf die Art des Handelns, die Umstände der Tat oder die verwendeten Tatmittel keine oder keine hinreichend spezifischen Merkmale erfasst werden.
Die Zuständigkeit des Landeskriminalamts im Bereich der Kriminalstatistik gemäß § 72 Absatz 2 Nummer 3 des Bremischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.
(1) Repräsentative Befragungen der Bevölkerung zur Aufklärung des sogenannten Dunkelfelds (Bevölkerungsbefragungen) sind ein mögliches Mittel, zusätzliche Erkenntnisse zur Kriminalitätslage zu gewinnen. Der Periodische Sicherheitsbericht soll zu allen behandelten Kriminalitätsfeldern, soweit möglich, auch die Ergebnisse durchgeführter repräsentativer Bevölkerungsbefragungen als Ergänzung der polizeilichen Fallzahlen darstellen.
(2) Durchgeführte Bevölkerungsbefragungen sollen in der Regel spätestens alle drei Jahre wiederholt werden, wobei, soweit möglich, eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse anzustreben ist.
Im Sinne einer zukünftig anzustrebenden Verlaufsstatistik und der Vergleichbarkeit mit entsprechenden statistischen Erfassungssystemen der Strafrechtspflege soll der Periodische Sicherheitsbericht, soweit möglich, auch Erkenntnisse aus den Personenstatistiken der Strafrechtspflege, den Strafverfolgungsstatistiken, den Bewährungshilfestatistiken, den Strafvollzugsstatistiken und den Maßregelvollzugsstatistiken berücksichtigen.