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Gesetz zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik im Land Bremen (Bremisches Kriminalitätsstatistikgesetz - BremKStatG)

Bremisches Kriminalitätsstatistikgesetz

Veröffentlichungsdatum:05.04.2019 Inkrafttreten08.12.2020 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 162
Zitiervorschlag: "Gesetz zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik im Land Bremen (Bremisches Kriminalitätsstatistikgesetz - BremKStatG) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581)"

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juris-Abkürzung: BremKStatG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremKStatG
Ausfertigungsdatum:02.04.2019
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 162
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage
und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik im Land Bremen
(Bremisches Kriminalitätsstatistikgesetz - BremKStatG)
Vom 2. April 2019
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Periodischer Sicherheitsbericht

(1) Die Berichtslegung des Senats zur Kriminalitätslage im Land Bremen erfolgt mindestens alle drei Jahre zusätzlich in Form eines regelmäßigen umfassenden Berichts unter Beteiligung der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft zur objektiven und subjektiven kriminalitätsbezogenen Sicherheit sowie zur Kriminalprävention, insbesondere zur strafrechtlichen Sozialkontrolle und zu deren Effizienz (Periodischer Sicherheitsbericht). Der Periodische Sicherheitsbericht liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Sicherheitspolitik und dient der fortlaufenden Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen und der polizeilichen Praxis in einem für die Grundrechte und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung besonders sensiblen Bereich.

(2) Für die Berichtslegung gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Die Auswertung der für die Berichtslegung notwendigen Daten erfolgt unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken.

(3) Sofern in Bezug auf einzelne Straftatbestände oder Deliktsgruppen konkrete Fallzahlen dargestellt werden, soll, soweit möglich, zwischen versuchten und vollendeten Taten unterschieden werden.

(4) Der Periodische Sicherheitsbericht soll sich auch solchen Delikten und Kriminalitätsformen widmen, zu denen im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in Bezug auf die Art des Handelns, die Umstände der Tat oder die verwendeten Tatmittel keine oder keine hinreichend spezifischen Merkmale erfasst werden.

§ 2
Zuständigkeit des Landeskriminalamts

Die Zuständigkeit des Landeskriminalamts im Bereich der Kriminalstatistik gemäß § 134 Absatz 2 Nummer 3 des Bremischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.

§ 3
Bevölkerungsbefragungen

(1) Repräsentative Befragungen der Bevölkerung zur Aufklärung des sogenannten Dunkelfelds (Bevölkerungsbefragungen) sind ein mögliches Mittel, zusätzliche Erkenntnisse zur Kriminalitätslage zu gewinnen. Der Periodische Sicherheitsbericht soll zu allen behandelten Kriminalitätsfeldern, soweit möglich, auch die Ergebnisse durchgeführter repräsentativer Bevölkerungsbefragungen als Ergänzung der polizeilichen Fallzahlen darstellen.

(2) Durchgeführte Bevölkerungsbefragungen sollen in der Regel spätestens alle drei Jahre wiederholt werden, wobei, soweit möglich, eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse anzustreben ist.

§ 4
Verlaufsstatistik und Vergleichbarkeit

Im Sinne einer zukünftig anzustrebenden Verlaufsstatistik und der Vergleichbarkeit mit entsprechenden statistischen Erfassungssystemen der Strafrechtspflege soll der Periodische Sicherheitsbericht, soweit möglich, auch Erkenntnisse aus den Personenstatistiken der Strafrechtspflege, den Strafverfolgungsstatistiken, den Bewährungshilfestatistiken, den Strafvollzugsstatistiken und den Maßregelvollzugsstatistiken berücksichtigen.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Bremen, den 2. April 2019

Der Senat


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