Zum 30.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Wahrnehmung gegenseitiger Aufgaben bei Land und Stadtgemeinde
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen zu lassen. Soweit die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen lassen.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen (Land) ist befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen zu lassen. Soweit die Freie Hansestadt Bremen (Land) einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen lassen.
(3) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erbachten Leistungen ist eine Vergütung in Höhe der Aufwände zu zahlen.
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