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  • Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung) vom 22. November 2022

Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung)

Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung

Veröffentlichungsdatum:22.11.2022 Inkrafttreten09.12.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 860
Zitiervorschlag: "Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung) vom 22. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 860)"

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juris-Abkürzung: VerfArt149AG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VerfArt149AG BR
Ausfertigungsdatum:22.11.2022
Gültig ab:09.12.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 860
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur gegenseitigen Wahrnehmung von Verwaltungszweigen
zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven
(Ausführungsgesetz zu Artikel 149 Bremische Landesverfassung)
Vom 22. November 2022
Zum 30.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Wahrnehmung gegenseitiger Aufgaben bei Land und Stadtgemeinde

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen zu lassen. Soweit die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrnehmen lassen.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen (Land) ist befugt, einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon durch Behörden der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen zu lassen. Soweit die Freie Hansestadt Bremen (Land) einzelne Verwaltungszweige oder Teile davon nicht durch eigene Behörden, Dienststellen, Beliehene oder andere durch Gesetz oder Verträge betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnimmt, kann sie diese nur durch Behörden oder Dienststellen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wahrnehmen lassen.

(3) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 2 erbachten Leistungen ist eine Vergütung in Höhe der Aufwände zu zahlen.

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§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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