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Gesetz zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf

Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten17.03.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 114, 115
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 114, 115)"

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juris-Abkürzung: ÜbgBerZusArbG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÜbgBerZusArbG BR
Ausfertigungsdatum:28.02.2023
Gültig ab:17.03.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 114, 115
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf
Vom 28. Februar 2023 *)
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes und eines Gesetzes zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 114, 115).
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§ 1

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und das für Schulen zuständige Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die Personalnummer, die Schulnummer, den Namen der Schule sowie den aktuellen beziehungsweise letzten besuchten Bildungsgang und die Information über das Vorliegen einer beruflichen Anschlussperspektive von Schülerinnen und Schülern und ehemaligen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung oder eines Studiums im Rahmen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf verarbeiten.

(2) Die Förderung der beruflichen Ausbildung oder eines Studiums umfasst die schriftliche, telefonische oder persönlich aufsuchende Kontaktaufnahme sowie die Übermittlung von Beratungs-, Begleitungs- und Vermittlungsangeboten.

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§ 2

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen an die örtliche Agentur für Arbeit Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift, die Schulnummer, den Schulnamen und den aktuell besuchten Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler der

a)

9. und 10. Jahrgänge der Oberschulen,

b)

Einführungsphase an den Gymnasien nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Bremischen Schulgesetzes,

c)

Abgangsjahrgänge der gymnasialen Oberstufen der Oberschulen, der Gymnasien und der Beruflichen Gymnasien (Abiturjahrgänge),

d)

Abgangsjahrgänge der Werkstufe nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge und der Werkschule nach § 25a des Bremischen Schulgesetzes,

e)

Abgangsjahrgänge der berufsbildenden Bildungsgänge, die zu einer Fachhochschulreife führen, und der

f)

Abgangsjahrgänge der ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgänge im berufsbildenden Schulsystem

übermitteln, damit die Agentur für Arbeit allgemein über berufliche Perspektiven informieren, zu Informationsveranstaltungen einladen und auf diese Weise die Ausbildungsplatzvermittlung verbessern kann.

(2) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsplatzvermittlung, der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die örtliche Agentur für Arbeit Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, die Schulnummer, den Schulnamen und den aktuell besuchten Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler übermitteln, die sich in einem berufsqualifizierenden schulischen Bildungsgang befinden.

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§ 3

(1) Lehrkräfte dürfen bei Schülerinnen und Schülern der zehnten Jahrgänge der allgemeinbildenden Schulen, der Abgangsjahrgänge der Werkschule nach § 25a des Bremischen Schulgesetzes und der Abgangsjahrgänge der ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgänge im berufsbildenden Schulsystem erheben, ob diese eine berufliche Anschlussperspektive nach Beendigung der Schule haben, und Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnanschrift der jungen Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive an die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln.

(2) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen durch einen Abgleich der im Schülerverzeichnis gespeicherten Daten die Schülerinnen und Schüler ermitteln, die den zehnten Jahrgang an einer allgemeinbildenden Schule, die Werkschule nach § 25a des Bremischen Schulgesetzes oder einen ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgang im berufsbildenden Schulsystem beendet und im nachfolgenden Schuljahr nicht an einer Schule im Land Bremen angemeldet sind.

(3) Liegen den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen zu den auf der Grundlage von Absatz 1 und Absatz 2 ermittelten jungen Menschen keine Kenntnisse über eine konkrete berufliche Anschlussperspektive nach Beendigung der Schule vor, dürfen diese als für die Übermittlung zuständige Stellen gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift, voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme und den erreichten Abschluss der betroffenen jungen Menschen an die örtliche Agentur für Arbeit zu Zwecken der Kontaktaufnahme und Information über Angebote der Berufs-beratung und Berufsorientierung übermitteln.

(4) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen dürfen als zuständige Stellen gemäß § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die von der örtlichen Agentur für Arbeit übermittelten Datensätze der jungen Menschen verarbeiten, die das Angebot der Agentur für Arbeit nicht annehmen, um die Merkmale Telefonnummer, E-Mail-Adresse und den letzten besuchten Bildungsgang ergänzen und zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken an die in Absatz 5 genannten Stellen übermitteln.

(5) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und das für Arbeit zuständige Dezernat des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie den letzten besuchten Bildungsgang von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten, um mit den jungen Menschen schriftlich, telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen, um ihnen Beratungs-, Begleitungs- und Vermittlungsangebote zu unterbreiten und sie persönlich zu beraten. Sie können diese Aufgabe auch fachlich geeigneten Dritten übertragen.

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§ 4

Die in § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 5 genannten Stellen müssen die personenbezogenen Daten der jungen Menschen löschen, sobald sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens des 25. Lebensjahres der jungen Menschen. Die personenbezogenen Daten sind auch zu löschen, wenn die betroffenen Personen die Löschung der Daten vorher mündlich oder schriftlich beantragen. Anonymisierte Daten dürfen für statistische Zwecke weiterhin verarbeitet werden.

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