Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes und eines Gesetzes zur Regelung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang von der Schule in den Beruf vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 114, 115).