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Gesetz zur Überleitung von Personal auf den Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten01.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.10.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 364
Gliederungsnummer:2135-a-3

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juris-Abkürzung: PersÜblBRG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2135-a-3
juris-Abkürzung:PersÜblBRG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2135-a-3
Gesetz zur Überleitung von Personal auf den Bremer Baubetrieb,
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.10.2006

G aufgeh. durch Art. 2 Nr. 5 des Ortsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (Brem.GBl. S. 435)

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§ 1

(1) Bedienstete der Stadtgemeinde Bremen, die am 31. Dezember 1998 auf einer der in der Anlage ausgewiesenen Stellen geführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Bedienstete des Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedienstete der Oberfinanzdirektion Bremen, deren Aufgaben entsprechend einer mit dem Bund zu treffenden Vereinbarung durch den Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen wahrgenommen werden, auf diesen überzuleiten.

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§ 2

Der Senat unterrichtet die von der Überleitung betroffenen Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich.

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§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat

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Anlage

zu § 1 Abs. 1

Die in den nachstehend angeführten Stellen geführten Bediensteten werden in den ab 1. Jan. 1999 zu gründenden Bremer Bau Betrieb übergeleitet

1.

vom Bremer Hochbaumanagement

zum

 

2.

vom Bauamt Bremen Nord

zum

BBB

3.

Von Hansestadt Bremisches Hafenamt

zum

 

 

Zu 1.

Link auf Abbildung

Zu 2.

Link auf Abbildung

Zu 3.

Link auf Abbildung

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