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Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:26.05.2026 Inkrafttreten20.06.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 413
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 413)"

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juris-Abkürzung: NOOTSStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NOOTSStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:26.05.2026
Gültig ab:20.06.2026
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 413
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen
Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag
Vom 26. Mai 2026
Zum 17.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1
NOOTS-Staatsvertrag

Dem am 5. März 2025 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern wird zugestimmt. Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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