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Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV

Vom 28. Februar 2012 in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 2016 1. Januar 2022

Veröffentlichungsdatum:01.01.2022 Inkrafttreten01.01.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.08.2023Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 25, BremVwVfG § 29

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:28.02.2012
Fassung vom:08.11.2021
Gültig ab:01.01.2022
Gültig bis:31.08.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/11
Normen:§ 25 BremVwVfG, § 29 BremVwVfG
Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV

0/11

Grundsätze
für die Durchführung von Einwohnerfragestunden
gemäß § 43 GOStVV

Vom 28. Februar 2012
in der Fassung der Änderung vom
14. Januar 2016
1. Januar 2022

Geändert durch Beschluss vom 08.11.2021

Der Sinn der Einwohnerfragestunde besteht darin, dass Einwohnerinnen/Einwohner den Mitgliedern eines Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn seiner Sitzungen in Angelegenheiten des Ausschusses Fragen stellen und Antworten erwarten können. Damit sind aber zugleich Inhalt und Grenzen der Einwohnerfragestunde definiert.

Um eine einheitliche Praxis im Umgang mit Fragen von Einwohnern zu erreichen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung die folgenden Grundsätze aufgestellt:

1.
Jede ordentliche Sitzung eines Ausschusses beginnt mit dem Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. Dieser dauert maximal 60 Minuten. Liegen keine schriftlich eingereichten Fragen mehr vor und wird auch mündlich keine Frage mehr an den Ausschuss gerichtet, ruft die/der Vorsitzende die weiteren Tagesordnungspunkte auf.
2.
Fragesteller können nur Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt sein, d. h. natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen, nicht aber juristische Personen oder Vereinigungen (z. B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen).
3.
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann bis 12:00 Uhr des letzten Arbeitstages vor der Sitzung schriftlich eine Frage mit bis zu zwei Zusatzfragen stellen.
4.
Fragen sollten möglichst präzise gestellt werden. Dem Charakter einer Einwohnerfragestunde widerspricht es, wenn Fragen
-
Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
-
schutzwürdige Interessen Dritter berühren,
laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen einer/einem Fragesteller/in Auskunftsmöglichkeiten z. B. nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen wie § 25 BremVwVfG (Beratungs- und Auskunftsrechte im Einzelfall) oder § 29 BremVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte) zur Verfügung stehen.
5.
Schriftliche Fragen werden nur beantwortet, wenn die/der Fragesteller/in
-
ihren/seinen Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und die Anschrift angibt,
-
erklärt, mit einer Veröffentlichung ihres/seines Vor- und Familiennamens und der Frage im kommunalen Sitzungsdienst der Stadt einverstanden zu sein,
-
mitteilt, wer die Frage beantworten soll und
-
in der Sitzung persönlich anwesend ist oder sich im Falle der Verhinderung aus persönlichen Gründen durch eine von ihr/ihm benannte Vertrauensperson vertreten lässt, um die Frage (einschließlich evtl. Zusatzfragen) zu stellen und die Antwort entgegenzunehmen.
Fragen können auch per E-Mail oder über das Online-Formular gestellt werden, wenn sie die vorstehenden Angaben enthalten.
6.
Schriftliche Fragen werden umgehend in den kommunalen Sitzungsdienst eingestellt. Sie werden von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses unverzüglich per E-Mail an die/den Stadtverordnete(n) weitergeleitet, von der/dem/denen eine Antwort erwartet wird. Erläuternde Texte sind für eine Einwohnerfragestunde ungeeignet und werden deshalb nicht zugelassen.
7.
Ist eine Beantwortung aus sachlichen Gründen in der anstehenden Sitzung nicht möglich, wird die/der Fragesteller/in möglichst umgehend von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses telefonisch, per E-Mail oder schriftlich unterrichtet. Die mündliche Beantwortung erfolgt dann zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung.
8.
Ist eine Beantwortung innerhalb der 60 Minuten der Fragestunde nicht möglich, kann die/der Fragesteller/in entscheiden, ob sie/er die Antwort von der/den Personen, an die sich die Frage richtete, unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder in der nächsten ordentlichen Sitzung mündlich erhalten möchte.
9.
Mündliche Fragen können nur bis zum Aufruf des nächsten Punktes der Tagesordnung gestellt werden. Sie werden im Anschluss an die Sitzung zur Niederschrift aufgenommen, wenn sie in der Sitzung aus sachlichen oder zeitlichen Gründen nicht beantwortet werden können und von der/den Personen, an die sich die Frage richtete, eine schriftliche Antwort erwünscht wird.
10.
Diese Grundsätze treten am 01.04.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 39a GOStVV vom 05.04.2011 außer Kraft.

Bremerhaven, den 28.02.2012

Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss
der Stadtverordnetenversammlung

gez.
A. Beneken

Stadtverordnetenvorsteher

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