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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2021 vom 24. November 202001.01.2021 bis 31.12.2021
Eingangsformel01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 1 - Feststellungsklauseln01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 2 - Deckungsfähigkeiten01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 3 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 4 - Planungssicherheit01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 5 - Übertragbarkeiten01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 6 - Rücklage für Versorgungsvorsorge01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 7 - Sonderhaushalte01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 8 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung/ Umsetzung und Vollzug steuerrechtlicher Rahmenbedingungen01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 9 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 10 - Kreditermächtigungen01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 11 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 12 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 13 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 14 - Technische Ermächtigungen01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 15 - Geltung in den Gemeinden01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 16 - Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung01.01.2021 bis 31.12.2021
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2021 bis 31.12.2021
Anlage - HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen (LAND) für das Haushaltsjahr 202101.01.2021 bis 31.12.2021
Anlage 2 - Tilgungsplan01.01.2021 bis 31.12.2021

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2021

Veröffentlichungsdatum:03.12.2020 Inkrafttreten01.01.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 835)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1401

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juris-Abkürzung: HG BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2021
Vom 24. November 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 835)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 7 157 859 590 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 358 855 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 7 794 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,20. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 921 und der Stellenindex auf 1,48 festgesetzt. Daneben werden für

den Personalhaushalt

390,

die Sonderhaushalte

1 089,

die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

379,

und die Anstalten des öffentlichen Rechts

259

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 403 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel, 49 Stellenvolumen als temporäre flüchtlingsbezogene Personalmittel und 127 Stellenvolumen als Flexibilisierungsmittel im Haushaltsjahr 2021 ausgewiesen.

§ 2
Deckungsfähigkeiten

(1) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppe 5,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppe 6,

5.

die konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985.

(2) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

§ 3
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Produktgruppenverantwortlichen werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

a)

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

b)

zulasten der Gruppe 441,

c)

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, außer in den Fällen des Absatz 6,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985.

(3) Die Produktplanverantwortlichen werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428; außer in den Fällen des Absatz 6,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Finanz-, Personal- und Fachziele nach § 1a Satz 2 der Landeshaushaltsordnung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inanspruchnahme von Rücklagen für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppen 984 und 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppen 984 und 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres bis spätestens 15. Oktober allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 2 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 5
Übertragbarkeiten

Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.

§ 6
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch den Senator für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzustellen.

(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen.

(4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbezüglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden.

(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeitgesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt.

(6) Bei der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines sogenannten Sabbatjahres können Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte des Sabbatjahres (zum Beispiel Finanzierung einer Ersatzkraft) der Anstalt für Versorgungsvorsorge zugeführt werden. Über die Zuführung und Entnahme entscheidet die zuständige senatorische Behörde. Die Höhe des Budgetentlastungseffekts muss beim Senator für Finanzen nachgewiesen werden. Die Regelung gilt für die Kernverwaltung sowie kameral buchende Sonderhaushalte.

(7) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 7
Sonderhaushalte

Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

§ 8
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/
Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung/
Umsetzung und Vollzug steuerrechtlicher Rahmenbedingungen

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln.

(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 unberührt.

(6) Der Senator für Finanzen darf die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 6 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(7) Der Senator für Finanzen darf zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus dem Verfahren PuMa und dem Bezüge- und Gehaltsabrechnungsverfahren KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Dritte ein.

(8) Es wird ein unterjähriges Controlling

1.

für Beteiligungen und Sondervermögen und

2.

über die Maßnahmen der Investitionsplanung

eingerichtet. Die hierfür erforderlichen Daten sind periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen, insbesondere die Festlegung der Berichtspflichten und der Zuständigkeiten für die Berichterstattung, zu treffen. Der Senator für Finanzen und die zuständigen Fachressorts dürfen die jeweils erhobenen Daten, insbesondere zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen umfassenden Controllings der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung, in einem Datenbanksystem verarbeiten.

(9) Der Senator für Finanzen darf in das Rechnungswesen-System und das Vertragswesen des Landes Einsicht nehmen und steuerlich relevante Daten verarbeiten, soweit dies

1.

zur Umsetzung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorbereitungshandlungen sowie

2.

zur Erfüllung der bundesgesetzlichen Steuererklärungspflichten des Landes Bremen, seiner Betriebe gewerblicher Art, Eigenbetriebe, sonstigen Sondervermögen und anderen Organisationseinheiten,

erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn diese Daten ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben wurden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten, soweit bundesgesetzliches Steuerrecht nicht entgegensteht. Der Umfang der Daten, auf die sich die Berechtigung zur Einsichtnahme und Verarbeitung des Senators für Finanzen bezieht, bestimmt sich nach den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes zu stellen sind sowie nach den diesen Rechnungen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt entsprechend für Daten im Zusammenhang mit Entgelten, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben oder geleistet werden. Nach Ablauf der in § 257 des Handelsgesetzbuches und in § 147 der Abgabenordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen sind die verarbeiteten Daten sowie die dazugehörigen vertraglichen Vereinbarungen zu löschen oder zu vernichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 9
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

bei Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs, der ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz,

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen, und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 4 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden,

8.

Betragsgrenzen für

a)

die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes,

b)

für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes,

c)

für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes und

d)

für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Sondervermögensgesetzes

festzusetzen; eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses,

9.

über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden,

10.

im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungsinstitute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, das heißt zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt auszuweisen.

Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2020 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2020 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2021.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt,

1.

die Deckungsfähigkeiten nach § 2,

2.

die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis,

3.

die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 3,

4.

die Übertragbarkeiten nach § 5 sowie

5.

die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung

zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 10
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 808 331 090 Euro aufzunehmen.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen

1.

zur Tilgung von in dem Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten,

2.

zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,

3.

zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie

4.

zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.

Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt entsprechend für bestehende Schulden der bremischen Sondervermögen des Landes. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2021

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven

aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mitübernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne von Absatz 7 Satz 1.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 und Absatz 2. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätzlich Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(5) Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird der Senator für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2021 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Absatz 4 Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei dem Senator für Finanzen berücksichtigt sind. Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden.

(6) Ab dem 1. Oktober des Haushaltsjahres 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigungen des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von sechs vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(7) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs-, Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Summe der für derartige Vereinbarungen aufgewandten Beträge darf 25 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben nicht übersteigen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vereinbarungen Sicherheiten zu stellen sowie entgegenzunehmen. Für die Finanzierung der zu stellenden Sicherheiten dürfen Kredite mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren aufgenommen werden. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über fünf vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2022 fort.

(8) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

§ 11
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen; dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs- und Entlohnungsgrenzen des § 3 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,

4.

über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von dem Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(9) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(10) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden.

(11) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüberhänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Absatz 5 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2022 fort.

(12) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen.

(13) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 6 Absatz 5 darf der Senator für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen.

(14) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder des Betriebsausschusses.

§ 12
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 13
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung bis zu 610 000 000 Euro,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro;

der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 auf eine juristische Person übertragen.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine juristische Person übertragen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Darüber hinaus wird der Senator für Finanzen ermächtigt, ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2022 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2022 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen.

(5) Eine dem Absatz 4 Satz 1 entsprechende Regelung kann auch von den Stadtgemeinden getroffen werden.

(6) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 14
Technische Ermächtigungen

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 15
Geltung in den Gemeinden

Soweit im Rahmen dieses Gesetzes gegenüber der Landeshaushaltsordnung speziellere Regelungen getroffen werden, gelten diese auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.

§ 16
Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung

(1) Im Haushaltsjahr 2021 besteht wegen der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eine Naturkatastrophe und außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.

(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null ausnahmebedingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anlage 2 beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2024, über den Zeitraum von dreißig Jahren in jährlichen Raten zu tilgen.

(3) Der Senator für Finanzen wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt. Mit der Abrechnung der Produktplanhaushalte sind dem Haushalts- und Finanzausschuss die erfolgten Anpassungen zur Kenntnis zu geben.

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Bremen, den 24. November 2020

Der Senat

Anlage

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
(LAND)
für das Haushaltsjahr
2021

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme n. Art. 131a BremLV
Kreditfinanzierungsplan
Tilgungsplan

FREIE HANSESTADT BREMEN

Haushaltsübersicht - Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben

EINNAHMEN

EINZEL-

 

2021

2020

2019

PLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag

Anschlag
Verpfl.-
ermächt.

Anschlag

Rechnung

 

 

in Tsd. EUR (gerundet)

 

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof

 

 

 

 

00

Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres Frauen

37.714

0

33.939

32.372

01

Justiz und Verfassung

45.382

0

45.239

51.883

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

154.556

0

144.359

130.150

03

Arbeit

27.220

0

27.811

26.159

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

325.688

0

252.023

269.828

05

Gesundheit

11.266

0

11.161

16.563

06

Bau und Umwelt

84.314

0

83.020

108.996

07

Wirtschaft

44.860

0

93.360

73.512

08

Häfen

71.201

0

71.204

20.358

09

Finanzen

6.355.659

0

7.753.500

6.794.218

 

Summe der Einnahmen

7.157.860

0

8.515.617

7.524.039

 

AUSGABEN

EINZEL-

 

2021

2020

2019

PLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag

Anschlag
Verpfl.-
ermächt.

Anschlag

Rechnung

 

 

in Tsd. EUR (gerundet)

 

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof

 

 

 

 

00

Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres Frauen

393.138

200

381.962

372.602

01

Justiz und Verfassung

173.002

0

171.086

183.020

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

1.462.175

29.616

1.417.924

1.246.990

03

Arbeit

58.674

13.000

58.968

54.434

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

687.642

0

611.261

585.958

05

Gesundheit

80.734

0

67.597

62.616

06

Bau und Umwelt

193.517

22.190

186.945

188.275

07

Wirtschaft

95.520

43.500

134.215

112.462

08

Häfen

98.345

12.949

85.270

65.224

09

Finanzen

3.915.113

237.400

5.400.389

4.652.459

 

Summe der Ausgaben

7.157.860

358.855

8.515.617

7.524.039

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2021

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

-Mio. Euro-

Einnahmen

4.728,3

 

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

Ausgaben

5.551,8

 

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

Finanzierungssaldo

-823,5

II

Deckung des Finanzierungssaldos

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

808,3

 

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

2.411,5

 

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.603,2

 

2.

Rücklagenbewegung

15,2

 

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

15,9

 

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

0,7

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0,0

 

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0,0

 

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

 

4.1

Einnahmenseite

2,2

 

 

4.2

Ausgabenseite

2,2

Summe

823,5

---------------------------------------------------
Abweichungen in den Summen durch Runden

FREIE HANSESTADT BREMEN

Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Art. 131a BremLV

 

-Mio. Euro-

Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO)

0,0

Bereinigungen gem. § 18a LHO um

 

1.

Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. Satz 1 Nr. 1 LHO)

23,7

 

1.1

Finanzielle Transaktionen Einnahmen

3,3

 

1.2

Finanzielle Transaktionen Ausgaben

27,0

2.

Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

34,5

3.

Ex-ante Konjunkturbereinigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

65,0

4.

Bremer Kapitaldienstfonds (Auflösung ab 2020)
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO)

0,0

5.

Eigenbetriebe u. Sonstige Sondervermögen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO)

0,0

6.

Hinzurechnungen gem. Art. 131a Abs. 5 BremLV (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LHO)

0,0

Kreditaufnahme

 

Corona-bedingte Kreditaufnahme nach Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV

765,4

Zulässige Kreditaufnahme

888,4

Veranschlagte Nettokreditaufnahme

808,3

Über- bzw. Unterschreitung d. zulässigen Kreditaufnahme

80,0

davon

 

-

Tilgung gem. Sanierungsverpflichtung (§ 18d LHO)

-80,0

--------------------------------------------------
Abweichungen in den Summen durch Runden

Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1.1.2021 (§ 18b LHO)

0,0

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2021

 

-Mio. Euro-

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

2.411,5

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.603,2

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

808,3

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

3,0

Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich

-3,0

Anlage 2

Tilgungsplan

Die Nettokreditaufnahme gemäß § 16 Absatz 2 Haushaltsgesetz von insgesamt 765 410 780 Euro ist beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate 25 513 690 Euro p.a. sowie einer Schlussrate in Höhe von 25 513 770 Euro im letzten Jahr zu tilgen.


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