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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2021

Veröffentlichungsdatum:30.12.2020 Inkrafttreten01.01.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1727

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juris-Abkürzung: BRHHSa BR 2021
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRHHSa BR 2021
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2021
Vom 26. November 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung:

§ 1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahme und Ausgabe auf 799 588 280 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 58 996 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

§ 2
Stellenplan

(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf

1 808,709

Stellen für Beamte1

2 490,147

Stellen für Angestellte

398,181

Stellen für Arbeiter

4 697,037

Stellen insgesamt

festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:

Übrige Verwaltung:

 

169,433

Stellen für Beamte

 

154,098

Stellen für Angestellte

Polizeivollzugsdienst:

 

467,000

Stellen für Beamte

 

71,897

Stellen für Angestellte

 

4,000

Stellen für Arbeiter

Lehrkräfte:

 

896,000

Stellen für Beamte

 

413,000

Stellen für Angestellte

(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 58 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 8,4 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.

(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt.

Fußnoten

1

Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.

§ 3
Steuersätze (Hebesätze)

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

 

 

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)

Hebesatz 250 v. H

 

für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B)

Hebesatz 645 v. H

Gewerbesteuer

Hebesatz 460 v. H

§ 4
Kreditaufnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 91 023 080 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2022 fort.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).

(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.

§ 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.

(3) Vom 1. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2022 können Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.

(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:

1.

§ 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),

2.

§ 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten),

3.

§ 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),

4.

§ 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),

5.

§ 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).


§ 7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,

2.

Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,

3.

gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,

4.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen.

(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:

1.

AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro

2.

AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro

3.

AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro

4.

AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro

5.

AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro

6.

AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro

7.

AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro

8.

AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro

9.

AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro

10.

AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro

(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.

§ 8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0

1.

Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,

3.

anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,

4.

Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,

5.

über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,

6.

den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,

7.

Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsordnung) zu belegen.

8.

Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushaltslage gegebenenfalls wieder freizugeben.

(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung

(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,

1.

die erforderlichen Stellenplanänderungen aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

Änderungen des Tarifrechts,

d)

dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,

e)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen Fassung

vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e nur auf Stellenneuschaffungen;

2.

in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen,

(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.

(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.

(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.

(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.

(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.

(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.

§ 10
Magistrat

(1) Der Magistrat wird ermächtigt,

1.

im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn

a)

die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,

b)

die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;

2.

zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsordnung geschehen;

3.

über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.

(2) Der Magistrat entscheidet

1.

im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.


§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.

(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:

1.

Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.

2.

Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.

3.

Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.

4.

Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.

(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.

(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn

1.

von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,

2.

ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,

3.

diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,

4.

die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,

5.

Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruchnahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.

Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.

(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.

(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,

1.

ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen,

2.

bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vorzunehmen,

3.

Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten,

4.

Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.

(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.

(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 14
Rücklagen

Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.

§ 15
Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung

(1) Im Haushaltsjahr 2021 besteht wegen der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eine Naturkatastrophe und außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.

(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null ausnahmebedingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anhang zum Gesamtplan beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 744 030 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 744 020 Euro im letzten Jahr zu tilgen.

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.

§ 16
Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Bremerhaven, den 26. November 2020

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

Anlage

Gesamtplan

Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
Tilgungsregelung

Gesamtplan - Haushaltsübersicht -

Nummer und Bezeichnung des Einzelplans

Ansatz 2020

VE 2021

Ansatz 2020

VE 2020

Ansatz 2019

Ist 2018

VE = Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

E I N N A H M E N

 

 

 

 

 

 

60

Allgemeine Verwaltung

854.480

 

394.480

 

392.280

852.994,71

61

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

66.011.040

 

65.186.400

 

61.421.450

62.908.031,84

62

Schulen

166.405.470

 

160.195.320

 

125.457.960

130.404.697,83

63

Kultur

2.554.450

 

3.586.200

 

3.151.120

3.029.819,17

64

Sozial- und Jugendhilfe

135.721.490

 

122.264.300

 

116.479.140

115.306.093,85

65

Gesundheits- und Jugendpflege

1.977.290

 

2.076.290

 

1.802.300

3.075.301,76

66

Bau- und Wohnungswesen

15.357.270

 

14.921.140

 

8.874.320

8.920.301,65

67

Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung

7.460.020

 

7.460.020

 

7.373.020

7.939.085,22

68

Wirtschaftliche Unternehmen

6.100.000

 

6.100.000

 

6.100.000

6.137.580,36

69

Finanzen und Steuern

397.146.770

 

404.763.130

 

429.445.270

413.082.251,03

 

Summe der Einnahmen

799.588.280

0

786.947.280

 

760.496.860

751.656.157,42

A U S G A B E N

 

 

 

 

 

 

60

Allgemeine Verwaltung

17.698.730

 

17.153.360

 

14.526.510

14.549.342,37

61

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

84.309.060

 

84.420.290

 

73.659.810

77.990.947,86

62

Schulen

190.015.840

15.000.000

182.846.560

 

155.312.080

159.441.650,33

63

Kultur

25.520.340

 

24.507.110

 

22.297.100

23.264.401,37

64

Sozial- und Jugendhilfe

265.013.280

 

261.633.780

 

240.880.010

236.584.939,19

65

Gesundheits- und Jugendpflege

16.331.010

 

16.308.680

 

14.651.180

14.929.708,58

66

Bau- und Wohnungswesen

44.611.850

4.996.000

40.362.590

 

30.458.700

30.436.534,01

67

Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung

28.565.630

9.000.000

27.778.520

500.000

32.889.760

32.983.877,62

68

Wirtschaftliche Unternehmen

15.043.340

 

14.218.340

 

13.808.840

13.651.333,18

69

Finanzen und Steuern

112.479.200

30.000.000

117.718.050

21.600.000

162.012.870

147.823.422,91

 

Summe der Ausgaben

799.588.280

58.996.000

786.947.280

22.100.000

760.496.860

751.656.157,42

 

Gesamtplan - Verpflichtungsermächtigungen -

Haushaltsstelle

FKZ

Zweckbindung der Haushaltsstelle

Betrag 2020
EUR

Betrag 2021
EUR

ÜA

AB

6205

682

12

129

Seestadt Immobilien, Anmietung von Mobilbauklassen (SoProSchule) **VE**

0

15.000.000

40

4

6651

730

10

725

Ausbau Cherbourger Straße / Hafentunnel **VE**

0

4.996.000

66

6

6780

684

06

681

Erlebnis Bremerhaven GmbH, Sachkostenzuschuss **VE**

500.000

500.000

I/8

2

6780

891

05

681

BEAN, Investitionszuschuss **VE**

0

8.500.000

I/8

2

6925

891

08

813

Seestadt Immobilien, Rückführung Liquidität (Ausgleich alter Forderungen) **VE**

11.600.000

0

20

0

6980

790

01

869

Investitionsreserve **VE**

10.000.000

10.000.000

20

0

6980

971

06

869

Folgekosten Bremerhaven-Fonds (Corona) **VE**

0

20.000.000

20

0

GESAMT:

 

 

 

22.100.000

58.996.000

 

 

 

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben

Verpflichtungs-
ermächtigungen aus

voraussichtlich fällig werdende Ausgaben

2020
EUR

2021
EUR

2022
EUR

2023
EUR

2024 ff
EUR

insgesamt
EUR

Vorjahren

16.219.500

12.081.780

15.815.790

12.374.190

284.822.000

341.313.260

2020 (It. Haushaltsplan)

0

500.000

0

0

11.600.000

12.100.000

2021 (It. Haushaltsplan)

0

0

12.476.320

3.891.630

12.628.050

28.996.000

Summen

16.219.500

12.581.780

28.292.110

16.265.820

309.050.050

382.409.260

davon

 

 

 

 

 

 

VE-Abdeckungen für Finanzierungsmaßnahmen über Dritte

4.517.760

4.741.180

1.849.130

545.990

13.742.000

25.396.060

übrige VE-Abdeckungen

11.701.740

7.840.600

26.442.980

15.719.830

295.308.050

357.013.200

 

Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

Ansatz 2021

Ansatz 2020

Ansatz 2019

Ist 2018

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

1.

Ausgaben
ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen

799.588.280

779.739.110

696.034.450

681.225.854,77

2.

Einnahmen
ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen

703.584.130

667.055.990

676.759.500

665.243.456,26

3.

Finanzierungssaldo

96.004.150

112.683.120

19.274.950

15.982.398,51

II.

Zusammenstellung des Finanzierungssaldos

 

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

91.023.080

114.523.010

18.541.950

20.071.581,78

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

91.023.080

114.523.010

83.004.360

82.000.000,00

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

0

0

64.462.410

61.928.418,22

2.

Rücklagenbewegung

4.981.070

-1.839.890

733.0000

-4.089.183,27

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

4.981.070

5.368.280

733.0000

4.016.453,86

2.2

Zuführung an Rücklagen

0

7.208.170

0

8.105.637,13

3.

Abwicklung der Vorjahre

0

0

0

0,00

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0

0

0

0,00

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0

0

0

0,00

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0

0

0

0,00

4.1

Einnahmenseite

0

0

0

396.247,30

4.2

Ausgabenseite

0

0

0

396.247,30

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

96.004.150

112.683.120

19.274.950

15.982.398,51

 

Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

91.023.080

114.523.010

83.004.360

82.000.000,00

2.

./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

0

0

64.462.410

61.928.418,22

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

91.023.080

114.523.010

18.541.950

20.071.581,78

 

 

 

 

 

 

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0

0

0

0,00

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0

0

0

0,00

 

Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
nach Artikel 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

 

Ansatz 2020

Ansatz 2021

 

EUR

EUR

Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO)

0

0

Bereinigungen gemäß § 18a LHO um

44.523.010

8.734.190

1.

Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO)

-809.060

-730.340

1.1

Finanzielle Transaktionen Einnahmen

809.060

762.340

1.2

Finanzielle Transaktionen Ausgaben

0

32.000

2.

Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

45.332.070

2.521.170

3

Ex-ante Konjunkturbereinigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

0

6.943.360

4.

Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen mit Kreditermächtigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO)

0

0

5.

Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LHO)

0

0

Kreditaufnahme (Art. 131a Abs. 3 Satz 1BremLV)

70.000.000

82.320.890

1.

Bremerhaven-Fonds

70.000.000

70.000.000

2.

Coronabedingte Steuermindereinnahmen und Steuerrechtsänderungen

0

12.320.890

Zulässige Kreditaufnahme

114.523.010

91.055.080

Veranschlagte Nettokreditaufnahme

114.523.010

91.023.080

Überschreitung (-) bzw. Unterschreitung (+) der zulässigen Kreditaufnahm

0

32.000

Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 01.01.2021 (§ 18b LHO)

0

0

Gesamtplan - Tilgungsregelung -

Tilgungsplan

Die in § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2021 enthaltene Nettokreditaufnahme von insgesamt 82 320 890 Euro ist beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 744 030 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 744 020 Euro im letzten Jahr zu tilgen.


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