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    §2 Abs.1 BauKostV
Kurzbeschreibung
    Die Preisindexzahl, mit der nach §2 Abs.1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1.Oktober 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 113,9.
        
        
        
            Ressort
            Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
         
                
                Verantwortliche Stelle
                Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung