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Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen (Feuerwehrkostenordnung)

Feuerwehrkostenordnung

Veröffentlichungsdatum:28.06.1991 Inkrafttreten01.10.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 554)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 97
Gliederungsnummer:2132-b-1

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juris-Abkürzung: FeuerwKostOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-b-1
juris-Abkürzung:FeuerwKostOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-b-1
Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen
(Feuerwehrkostenordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2009

aufgeh. durch § 7 Absatz 1 Satz 2 der Feuerwehrkostenordnung vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 758)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 554)

§ 1
Kostenpflicht

(1) Von der Feuerwehr werden für ihre Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Ortsgesetz und dem Kostenverzeichnis (Anlage) erhoben. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung oder bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten besteht auch, wenn es zu einer Leistung der Feuerwehr aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht gekommen ist oder wenn der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist; der Rettungsdienst (Notarzteinsätze, Unfall- und Krankentransporte) bleibt unberührt.

(3) Kostenpflichtig sind

1.

die technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,

2.

die technische Hilfeleistung in sonstigen Fällen, soweit sie nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes gebührenfrei ist,

3.

die Rettung von Tieren,

4.

die Beratung der Betriebe und sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen,

5.

die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können, sowie bei Ausfall einer baurechtlich geforderten Brandmeldeanlage bis zur Übergabe an einen verantwortlichen Betriebsangehörigen,

6.

der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr,

7.

die Durchführung von Brandverhütungsschauen,

8.

die Befreiung eingeschlossener Personen aus Aufzugsanlagen,

9.

die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und

10.

die Vermittlung von Einsätzen des qualifizierten Krankentransports durch die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.

(4) Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

§ 2
Kostenschuldner

Kostenschuldner ist

1.

derjenige, der die Feuerwehr ohne Grund alarmiert oder den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

2.

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Straßenfahrzeugen entstanden ist,

3.

der Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße entstanden ist,

4.

der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst worden ist,

5.

der Betreiber einer Aufzugsanlage, wenn der Einsatz zur Befreiung eingeschlossener Personen aus der Aufzugsanlage erforderlich war,

6.

der Eigentümer des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes, auf dem oder der die Brandmeldeanlage angeschlossen oder die Brandverhütungsschau durchgeführt worden ist,

7.

der Halter des Tieres, das gerettet worden ist,

8.

derjenige, der eine Leistung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder dem die Leistung zugute kommt,

9.

derjenige, der den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat.


§ 3
Berechnung der Kosten

(1) Die zu zahlenden Kosten werden nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage) berechnet und setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus

1.

den Stundensätzen für das eingesetzte Personal und

2.

den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände und

3.

den Kosten für die Ersatzbeschaffung von nicht wiederverwendbarer Schutzausrüstung

zusammen. Gebühren für Geräte, die zur Ausstattung der Einsatzfahrzeuge gehören, werden nicht gesondert berechnet, wenn bereits für den Einsatz des Fahrzeugs eine Gebührenfestsetzung erfolgt.

(2) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so ist § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes anzuwenden.

(3) Als Einsatzdauer wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Erfolgt die Abfahrt oder die Übergabe von Geräten und Ausstattungsgegenständen nicht vom/am Standort oder erfolgt die Rückkehr nicht zum oder die Rückgabe nicht am Standort, wird für die Berechnung der Einsatzdauer der Ausgangs- oder der Rückkehrort zugrunde gelegt.

(4) Werden am Einsatzort Personal, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände vorsorglich bereitgestellt, werden für den Materialeinsatz nur 50 v.H. der Gebühren erhoben. Für den Personaleinsatz ist die Gebühr in voller Höhe zu berechnen.

(5) Für folgende Auslagen werden zuzüglich zu den Gebühren Verwaltungskostenanteile erhoben:

1.

jeweils in Höhe von 10 v.H. bei:

a)

Reisekosten,

b)

Fährkosten,

c)

Reparaturkosten und

d)

Ersatzbeschaffung für Unbrauchbarkeit oder Verlust von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,

2.

in Höhe von 20 v.H. bei Kosten für Verbrauch von Materialien sowie für nicht wiederverwendbare Schutzausrüstung.

Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit und Verlust werden nur in Rechnung gestellt, soweit dem Kostenpflichtigen ein Verschulden zuzurechnen ist.

(6) Die Gebühren nach Nummer 3 der Anlage werden nur erhoben, soweit für Leistungen im Rettungsdienst zwischen den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften einerseits sowie dem Senator für Inneres und Sport andererseits nach § 58 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes keine anderen Entgelte vereinbart sind.

(7) Wird ein Rettungsdiensteinsatz von einer nach § 27 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes im Rettungsdienst der Stadtgemeinde Bremen mitwirkenden Hilfsorganisation oder einem privaten Unternehmer durchgeführt, werden hierfür Kosten nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie bei einem entsprechenden Einsatz der Feuerwehr.

(8) Für die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen werden Kosten in Anlehnung an vergleichbare Gebührentatbestände und Gebührensätze dieser Kostenordnung berechnet.

§ 4
Kostenerlass

Die Feuerwehr kann aus Gründen der Billigkeit Kosten nach den Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ganz oder teilweise erlassen, von ihrer Festsetzung absehen oder sie in ermäßigter Höhe festsetzen.

§ 5
Inkrafttreten

(1) (Inkrafttreten)

(2) Kosten, die bei Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes fällig sind, werden nach den bisherigen Vorschriften erhoben.

Anlage

Kostenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)

0

Personaleinsatz

Gebühren nach Nr. 103 der Anlage zu § 1 Allgemeine Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung

1

Fahrzeugeinsatz

Gebühr je Stunde

 

Nummer 100

Löschfahrzeuge

237,--

Euro

 

Nummer 101

Drehleiter

274,--

Euro

 

Nummer 102

Kranwagen

350,--

Euro

 

Nummer 103

Rüstwagen

180,--

Euro

 

Nummer 104

Gerätewagen Atemschutz/Wasser

97,--

Euro

 

Nummer 105

Gerätewagen Gefahrgut

132,--

Euro

 

Nummer 106

Wechselaufbaufahrzeug

206,--

Euro

 

Nummer 107

Wechselaufbau 1

15,--

Euro

 

Nummer 108

Wechselaufbau 2

110,--

Euro

 

Nummer 109

Transportfahrzeug/Pkw

25,--

Euro

 

Nummer 110

Einsatzleitwagen 1

20,--

Euro

 

Nummer 111

Einsatzleitwagen 2

70,--

Euro

 

Nummer 112

Einsatzleitwagen 3

170,--

Euro

 

Nummer 113

Feuerlöschboot

500,--

Euro

2

Geräte- und Ausrüstungseinsatz

Gebühr

 

Nummer 200

B-Druckschlauch

6,--

Euro/Tag

 

Nummer 201

C-Druckschlauch

3,50

Euro/Tag

 

Nummer 202

Saugschlauch

18,--

Euro/Tag

 

Nummer 203

Reinigungspauschale für Schläuche

15,--

Euro/Einsatz

 

Nummer 204

Standrohr

20,--

Euro/Tag

 

Nummer 205

Verteiler

15,--

Euro/Tag

 

Nummer 206

Saugkorb/Sammelstück

15,--

Euro/Tag

 

Nummer 207

Tragkraftspritze

300,--

Euro/Tag

 

Nummer 208

Tauch-/Fasspumpe

150,--

Euro/Tag

 

Nummer 209

Notstromaggregat

250,--

Euro/Tag

 

Nummer 210

Motorsäge

150,--

Euro/Tag

3

Rettungsdienst

Gebühr

 

Bei Versorgung oder Transport mehrerer Personen werden für jede Leistung 50 v.H. der Gebühr berechnet.

 

 

 

Notarzteinsatzfahrzeug mit ärztlichem Personal einschließlich aller Leistungen der medizinischen Erstversorgung.

 

 

 

Nummer 300

Pauschalgebühr

262,98

Euro

 

Notfallversorgung mit Rettungswagen mit oder ohne Transportleistung.

 

 

 

Nummer 301

Pauschalgebühr je Fahrt innerhalb des Stadtgebietes

209,39

Euro

 

Nummer 302

Pauschalgebühr für Fernfahrten

 

 

 

 

für die erste Einsatzstunde

209,39

Euro

 

 

Zuschlag für jede weitere Stunde

59,76

Euro

 

Krankentransport

Pauschalgebühr je Fahrt

 

 

 

Nummer 303

innerhalb des Stadtgebietes

70,07

Euro

 

Nummer 304

Pauschalgebühr für Fernfahrten

 

 

 

 

für die erste Einsatzstunde

70,07

Euro

 

 

Zuschlag für jede weitere Stunde

21,02

Euro

 

Nummer 305

Zuschlag bei Benutzung eines Transportinkubators ohne zusätzliche Begleitperson

14,21

Euro

 

Nummer 306

Zuschlag für zusätzliche Begleitung durch ärztliches Personal

 

Gebühr nach Nummer 0

 

Nummer 307

Zuschlag für zusätzliche Begleitung durch eine Hebamme oder eine andere Pflegekraft

 

Gebühr nach Nummer 0

 

Nummer 308

Vermittlung eines Einsatzes

14,31

Euro

4

Besondere Leistungen

Pauschalgebühr

 

Nummer 401

Türöffnung

141,50

Euro

 

Nummer 402

Befreiung von Person/Personen aus einer Aufzugsanlage

187,50

Euro

 

Nummer 403

Anschluss einer Brandmeldeanlage an die Alarmeinrichtungen der Feuerwehr

280,--

Euro

 

Nummer 404

Fehlalarmierung durch eine Brandmeldeanlage

417,--

Euro

5

Durchführung der Brandverhütungsschau

 

Gebühr nach Nummer 0

6

Ersatzbeschaffung von nicht wiederverwendbarer Schutzausrüstung

 

Gebühr

 

Nummer 601

Chemieschutzanzug (leicht)

34,--

Euro je Anzug

 

Nummer 602

Chemieschutzanzug (Vollschutz)

1.462,--

Euro je Anzug


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