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  • Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002

Kostenverordnung Bau (BauKostV)

Veröffentlichungsdatum:25.09.2002 Inkrafttreten01.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 463
Gliederungsnummer:203-c-7

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juris-Abkürzung: BauKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-7
Amtliche Abkürzung:BauKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-7
Kostenverordnung Bau
(BauKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Berechnung von Gebühren nach den Baukosten

(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2005. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur Schlussabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Gründungen- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993

-

Kostengruppe 300: Bauwerk - Baukonstruktion

-

Kostengruppe 400: Bauwerk - Technische Anlagen

-

Kostengruppe 500 (ohne 510): Außenanlagen

-

Kostengruppe 730: Baunebenkosten (Architekten- und Ingenieurleistungen, Sachverständige)

einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(4) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung an den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

Inhaltsverzeichnis Kostenverzeichnis Bau

Tarifziffer

Rechtsgebiet

 

10

Bauordnung und Stadtplanung

 

100

Gesetzliches Vorkaufsrecht

 

101

Bauordnung

 

102

Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Erteilung von Typengenehmigungen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüf stellen

 

103

Baulicher Zivilschutz

 

104

Öffentliche Bauten

 

105

Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes

 

11

Stadtplanung

 

12

Telekommunikationslinien

 

14

Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht

 

15

Straßenrecht

 

16

Wohnungswesen

 

17

Städtebauförderungsrecht

 

18

Verkehr

 

19

Sonstige Gebühren

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

10

Bauordnung und Stadtplanung

 

100

Gesetzliches Vorkaufsrecht

 

100.00

Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB

28,-

101

Bauordnung

 

Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 GebBeitrG).

101.00

Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage für Wohnzwecke einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 Absatz 1 BremLBO

6 v.T. der Baukosten mindestens 81,-

101.01

Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für alle nicht unter 101.00 genannten Zwecke nach § 64 Absatz 1 BremLBO

9,5 v.T. der Baukosten mindestens 105,-

101.02

Prüfung und Überwachung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

9,5 v.T. der Baukosten mindestens 105,-

101.03

Vereinfachtes Verfahren nach § 67 BremLBO

4,5 v.T. der Baukosten mindestens 64,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

 

Anmerkungen zu 101.00 bis 101.03:

 

101.03.00

Bei einer baulichen Anlage, die z.T. dem unter 101.00 und z.T. dem unter 101.01 aufgeführten Zweck dient (gemischt genutzte Anlage), wird die Gebühr getrennt nach 101.00 und 101.01 berechnet, wenn von der Anlage mindestens 25 v.H. des umbauten Raumes unterschiedlich nach 101.00 und 101.01 genutzt werden.

 

101.03.01

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v.H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

101.03.02

Die nach 101.00 bis 101.03 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden.

bis zum 3-fachen der Gebühren nach 101.00 bis 101.03

101.03.04.00

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 101.00 bis Ziffer 101.02, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

 

101.03.04.01

Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v.H. zugrundegelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v.H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.

 

101.03.05

Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestehenden, genehmigten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes

103- bis 2 500-

101.03.05.00

Anmerkung zu 101.03.05:

 

Die Gebühr nach 101.00 bis 101.03 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03.01 entsprechend.

101.04

Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben

 

101.04.00

Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens

Gebühr nach 101.00 bis 101.03

101.04.00.00

Anmerkung zu 101.04.00: Wie Anmerkung 101.03.01.

 

101.04.01

Änderung von genehmigten Bauvorhaben

6 v.H. bis 12 v.H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.03 und 101.04.00 mindestens 43-

101.04.01.00

Anmerkung zu 101.04.01:

 

Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.03 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03.01 gilt sinngemäß.

101.05

Erteilung einer Teilbaugenehmigung

50 v.H. der Gebühr nach 101.00, 101.01 und 101.03 bezogen auf den genehmigten Teil

101.05.00

Anmerkung zu 101.05:

 

Wie Anmerkungen 101.03.01.

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

101.06

Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung

4,5 v.H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 53,-

101.06.00

Anmerkung zu 101.06:

 

Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03.01 gelten sinngemäß.

101.07

Genehmigung zum Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon

4,5 v.T. der Abbruchkosten mindestens 53,-

101.07.00

Anmerkung zu 101.07:

 

Wie Anmerkungen 101.03.01 und 101.03.02.

101.08

Erteilung eines Vorbescheides nach § 69 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung

69,- bis 2 500-

101.08.00

Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v.H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.

 

101.09

Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.01, 101.03, 101.05, 101.06, 101.07 und 101.08

12 v.H. der Gebühr nach 101.00, 101.01, 101.03, 101.05, 101.06, 101.07 oder 101.08, mindestens 53,-, jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird

101.09.00

Anmerkung zu 101.09:

 

101.03.01 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06 und 101.08 sinngemäß.

101.10

Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die Gebühr nach 101.08 einzusetzen.

 

101.11

Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

6 v.T. der Herstellungskosten mindestens 53,-

101.12

Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten

8,5 v.T. der Herstellungskosten mindestens 43,-

101.13

Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

43,- bis 494,-

101.14

Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

8,- bis 300,-

101.15

Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrundezulegenden Baukosten

 

101.15.00

Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird jedes angefangene Tausend bzw. jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.

 

101.16

Erteilung von Befreiungen von zwingenden baurechtlichen Vorschriften

 

101.16.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus je qm in allen Geschossen

11,-

101.16.00.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz

79,-

101.16.00.01

durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz

158,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

101.16.01

Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandflache je qm bebauter Abstandfläche

11,-

101.16.02

Anmerkung zu 101.16.00 und 101.16.01:

gebührenfrei

Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände

101.16.03

Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse

 

101.16.03.00

Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche

11,-

101.16.03.01

Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse

gebührenfrei

101.16.04

Überschreitung der Grundflächenzahl je qm

20,-

101.16.05

Anmerkungen zu 101.16.01, 101.16.03 und 101.16.04:

 

Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

101.16.06

Überschreitung der Baumassenzahl je qm

4,-

101.16.07

Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen

11,-

101.16.08

Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge

41,-

101.16.09

Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent

18,-

101.16.10

Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge

4,-

101.16.11

Unterschreitung der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe

 

101.16.11.00

in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten und in Vollgeschossen bei Einfamilienhäusern

72,-

101.16.11.01

in Vollgeschossen bei sonstigen Gebäuden

113,-

101.16.12

Einrichtung von Wohnungen im Keller- oder Dachgeschoss, soweit diese nicht ohne Weiteres oder ausnahmsweise zugelassen sind je qm (ohne Abstellraum)

3,-

101.16.14

Befreiung von den Vorschriften für Treppen und Treppenräume je Geschoss

29,-

101.16.15

Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.)

7,-

101.16.16

Fehlende Fläche vor Garagenrampen je Zufahrt

27,-

101.16.17

Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.16:

 

101.16.17.00

Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung

58,-

101.16.17.01

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

101.16.18

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen

58,- bis 2 800,-

101.16.18.00

Anmerkung zu 101.16.18:

 

Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den baurechtlichen Vorschriften.

101.16.19

Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.18:

 

101.16.19.00

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den baurechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

 

101.16.20

Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v.H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

101.17

Erteilung von Ausnahmen von nicht zwingenden baurechtlichen Vorschriften

 

101.17.00

Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus - siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet (BOBrem) vom 21. Oktober 1906, § 23 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) - je qm in allen Geschossen

11,-

101.17.00.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz

79,-

101.17.00.01

durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz

158,-

101,17.01

Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen

29,-

101.17.02

Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise

112,-

101.17.03

Ausnahme für Treppenräume, notwendige Flure und Gänge nach §§36 und 37 BremLBO je Treppenraum

56,-

101.17.04

Ausnahmen für Aufzüge nach § 38 Absatz 5 BremLBO

71,-

101.17.05

Ausnahme für Lüftungsleitungen nach § 40 Absatz 3 BremLBO

43,-

101.17.06

Ausnahmen für Brunnenbenutzung anstelle der öffentlichen Wasserversorgung nach § 42 Absatz 2 BremLBO

28,-

101.17.08

Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-l)

74,-

101.17.09

Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung

 

101.17.09.00

bis zu 15 qm

50,-

101.17.09.01

über 15 qm für jeden weiteren qm

4,-

101.17.12

Ausnahmen für Treppen nach § 35 BremLBO

29,-

101.17.13

Abweichungen von den Vorschriften für Brennstofflagerräume je Raum

29,-

101.17.14

Abweichungen von den Vorschriften für Feuerstätten je Feuerstätte

29,-

101.17.16

Ausnahmen für Garagen

 

101.17.16.00

bei fehlendem Stauraum (§ 2 Absatz 2 BremGaVO) je Zufahrt

29,-

101.17.16.01

bei höhengleicher Kreuzung von Zu- und Abfahrten (§ 2 Absatz 6 BremGaVO)

43,-

101.17.16.02

bei Rampen, die von der vorgeschriebenen Neigung abweichen (§ 3 Absatz 1 BremGaVO) je Rampe

43,-

101.17.16.03

bei Abweichungen von den Vorschriften der Stellplatzabmessungen oder der Fahrgassenbreite (§ 4 Absatz 5 BremGaVO)

56,-

101.17.16.04

für Stellplätze mit Schutzdächern - Wände und Stützen -(§ 6 Absatz 6 BremGaVO)

43,-

101.17.16.05

für Stellplätze mit Schutzdächern - Decken und Dächer -(§ 7 Absatz 8 BremGaVO)

43,-

101.17.17

Abweichungen von den Soll-Vorschriften des Ersten Ortsgesetzes über Kinderspielflächen (§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 und 5)

71,-

101.17.18

Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.17:

 

101.17.18.00

Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme

34,-

101.17.18.01

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

101.17.19

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen

34,- bis 1 000,-

101.17.19.00

Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften.

 

101.17.20

Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.19.00:

 

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den baurechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

101.17.21

Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v.H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.

 

101.18

Wiederkehrende Prüfungen Überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 i. V. mit § 52 BremLBO und Spezialvorschriften - wie Versammlungsstatten, Geschäftshäuser, Garagenanlagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung

80,- bis 805,-

101.19

Für die erstmalige Rohbau- oder Schlussabnahme:

 

101.19.00

-

von Vorhaben nach § 67 BremLBO

46,-

101.19.01

-

von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten)

nach Zeitaufwand

101.19.02

-

in allen übrigen Fällen

5,5 v.H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens 81,-

101.19.03

Für jede wiederholte Rohbau- oder Schlussabnahmebesichtigung

46,- bis 241,-

101.20

Für jede sonstige notwendige Besichtigung auch durch andere im Baugenehmigungsverfahren und Überwachungsverfahren mitwirkende Dienststellen

40,- bis 161,-

101.21.01

Für jede notwendige Nachforderung der nach § 66 Absatz 8 BremLBO einzureichenden Unterlagen

je Schreiben 30,-

101.21.02

Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme und/oder zur Anfertigung von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück

23,-

(Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.)

Anmerkung zu 101.21.02:

Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung erhoben.

101.22

Verfügungen im Verwaltungszwang

 

101.22.00

Ge- und Verbote

63,- bis 402,-

101.22.01

Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - (SaBremR 202-a-l) oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

40,- bis 402,-

101.22.01.00

bei Zwangsgeldern

14 v.H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 43,-höchstens 402,-

101.22.01.01

Anmerkungen zu 101.22.00 und 101.22.01:

Die Gebühr nach 101.22.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

 

101.22.02

Festsetzung von Zwangsgeldern

14 v.H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 43,-höchstens 402,-

101.22.03

Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen

12 v.H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 90-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

101.23

Zurückweisung eines Bauantrages nach § 71 Absatz 4 BremLBO

25 v.H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens 28, -höchstens 402,-

101.24

Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes

 

101.24.00

bis zu sechs Monaten

6 v.T. der Aufstellungskosten mindestens 64, -höchstens 402,-

101.24.01

für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate

20 v.H. der Gebühr nach 101.24.00 mindestens 32,-

101.25

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 des Wohnungseigentumsgesetzes

Grundgebühr 61, -zuzügl. je Wohnung oder Teileigentum 23,-

101.26

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

23,- bis 402,-

101.26.00

Anmerkungen zu 101.26:

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

101.27

Baulasten

 

101.27.00

Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand

75,- bis 400,-

mindestens 146,-

101.27.01

Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand

50,-

mindestens 93,-

101.27.02

Anmerkungen zu 101.27.00 und 101.27.01:

 

Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).

101.27.03

Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 85 Absatz 3 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes

gebührenfrei

101.27.04

Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens

je angef. Seite 5-,

ab 6. Seite 3,-

mindestens 12,-

101.27.05

Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzügl. der Gebühr nach Ziffer 101.27.04

12,-

101.28

Öffentliche Grundlasten

 

101.28.00

Zustimmung zur Eintragung einer öffentl. Grundlast je Sachgegenstand

45,-

mindestens 70,-

101.28.01

Zustimmung zur Löschung einer öffentl. Grundlast je Sachgegenstand

65,-

mindestens 100,-

101.28.02

Anmerkungen zu 101.28.00 und 101.28.01:
Wie 101.27.02.

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

101.29

Beratung des Bauherrn oder der am Bau Beteiligten (§§ 55 bis 58 BremLBO) auch in Form einer durch den Bauherren veranlassten

Konferenz zur ämterübergreifenden Vorklärung des Vorhabens

nach Zeitaufwand für Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbarer Vergütungsgruppe

101.29.00

Anmerkung zu 101.29.00:

 

Bei angebrochenen Stunden zählen Zeiten bis 45 Minuten als halbe Stunde und von mehr als 45 Minuten als volle Stunde. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

Die Stundensätze sind durch 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung bestimmt.

101.30

Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- bzw. Grundstücksnummern je Haus- bzw. Grundstücksnummer

13,-

101.30.00

Ausnahmegenehmigung für ein abweichend von den Vorschriften gestaltetes Hausnummernschild

gebührenfrei

102

Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Erteilung von Typengenehmigungen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen

 

102.00.01

Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 23 BremLBO, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 BremLBO

264,- bis 5 290,-

Anmerkung zu 102.00.01:

Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 BremLBO), werden Gebühren nicht erhoben.

102.00.02

Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Absatz 5 BremLBO i.V.m. der Hersteller- und ÜberwachungsVO

586,- bis 11 730,-

102.00.03

Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 i.V.m. § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle

287,- bis 5 750,-

102.00.04

Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 80 BremLBO)

34,- bis 287,-

102.00.05

Erteilung eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 22 Absatz 2 BremLBO

287,- bis 5 750,-

102.01

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle

 

102.01.01

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (§ 28 Absatz 1 und Absatz 3 BremLBO)

86,- bis 1 150,-

102.01.02

Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung

50 v.H. der Gebühr nach 102.01.01

102.01.03

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 Bauproduktengesetz - BauPG - vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 1529), sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie

1 000,- bis 20 000,-

Anmerkung zu 102.01.03:

Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort.

102.01.04

Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung

250,- bis 10 000,-

102.01.05

Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG)

28,- bis 287,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

102.02

Typengenehmigungen

 

102.02.01

Erteilung einer Typengenehmigung nach § 77 BremLBO

3 v.H. bis 12 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

102.02.01.00

Anmerkung:

 

Auslagen für Sachverständige sind in der Gebühr nicht enthalten.

102.02.02

Verlängerung der Geltungsdauer, Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung

1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

102.03

Anerkennung von Prüfingenieuren und Sachverständigen

 

102.03.01

Anerkennung von Prüfingenieuren zur Baustatik

 

102.03.01.00

für die erste Fachrichtung

760- bis 1 500,-

102.03.01.01

für jede weitere Fachrichtung

380,- bis 760,-

102.03.02

Anerkennung sonstiger Sachverständiger

760,- bis 1 500,-

102.03.03

Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung

25,- bis 150,-

102.04

Bescheinigungen und schwierige Auskünfte

25,- bis 510,-

102.05

Anmerkung zu 102:

 

Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.

103

Baulicher Zivilschutz

 

103.00

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass Schutzräume den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen

2,-

103.01

Genehmigung zur Veränderung von Anlagen für den baulichen Zivilschutz

3,- bis 2 500,-

104

Öffentliche Bauten

 

104.00

Erteilung der Zustimmung nach § 79 BremLBO

4,5 v.T. der Baukosten mindestens 105,-

104.01

Gebühren für Befreiungen und Ausnahmen sind ggf. zusätzlich nach 101.16 bzw. 101.17 zu entrichten.

 

105

Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schall-, Wärme- und Brandschutzes

 

105.01

für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit

die Grundgebühr nach Ziffer 105.13

105.02

für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht

drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 105.01

105.03

für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues

je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Ziffer 105.02 bis zu ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 105.01

105.04

für die Prüfung der bautechnischen Nachweise

 

105.04.01

Wärmeschutz

ein Zehntel der Gebühr nach Ziffer 105.01, höchstens jedoch ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Ziffer 105.01

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

105.04.02

Schallschutz

ein Zwanzigstel der Gebühr nach Ziffer 105.01, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Ziffer 105.01

105.05

für die Prüfung der bautechnischen Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

je ein Zwanzigstel der Gebühr nach Ziffer 105.01, höchstens jedoch je ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Ziffer 105.01

105.06

für die Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach Ziffer 105.01, 105.02 oder 105.03, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfanges der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Ziffer 105.01, 105.02 oder 105.03

105.07

für die Prüfung einer Lastvorberechnung

zusätzlich ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 105.01

105.08

für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen und Bauzustände

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach Ziffer 105.01, 105.02 oder 105.03, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfanges der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

105.09

die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel ein Zehntel bis höchstens die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 105.01

105.10

Gebührentafel

Gebühr in Euro in der Bauwerksklasse

Rohbauwert in Euro

1

2

3

4

5

10 000

96

144

192

240

300

15 000

132

200

265

330

415

20 000

167

250

335

420

530

25 000

200

300

400

500

630

30 000

231

345

465

580

720

35 000

260

395

520

660

820

40 000

290

435

580

730

910

45 000

320

480

640

800

1 000

50 000

345

520

700

870

1 090

100 000

610

910

1 210

1 510

1 900

150 000

840

1 260

1 680

2 100

2 630

200 000

1 060

1 580

2 110

2 640

3 310

250 000

1 260

1 890

2 520

3 160

3 950

300 000

1 460

2 190

2 920

3 650

4 580

350 000

1 650

2 480

3 300

4 130

5 200

400 000

1 840

2 760

3 680

4 600

5 750

450 000

2 020

3 030

4 040

5 050

6 350

500 000

2 200

3 300

4 400

5 500

6 900

000 000

3 820

5 750

7 650

9 550

12 000

1 500 000

5 300

7 950

10 600

13 250

16 600

2 000 000

6 650

9 990

13 300

16 650

20 850

2 500 000

7 950

11 950

15 950

19 900

24 950

3 000 000

9 200

13 800

18 450

23 050

28 850

3 500 000

10 400

15 650

20 850

26 050

32 650

4 000 000

11 600

17 400

23 200

29 000

36 350

4 500 000

12 750

19 100

25 500

31 850

39 950

5 000 000

13 850

20 800

27 750

34 650

43 450

500 000

19 150

28 750

38 350

47 950

60 100

10 000 000

24 150

36 200

48 200

60 300

75 600

15 000 000

33 400

50 100

66 800

83 400

104 600

20 000 000

42 050

63 000

84 000

105 100

131 700

25 000 000

50 200

75 400

100 500

125 600

157 400

Rohbauwert über

25 000 000

Mit dem Tausendstel des Rohbauwertes zu vervielfältigender Gebührensatz in der Bauwerksklasse

 

2,008

3,016

5,024

5,024

6,296

105.11

Bauwerksklassen

105.11.01

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

105.11.02

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten:

 

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

 

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

 

-

Stützwände einfacher Art,

 

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).

105.11.03

Bauwerksklasse 3

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen:

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

 

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteigenden Wänden,

 

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

 

-

Behälter einfacher Konstruktion,

 

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

 

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

 

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

 

-

Flächengründungen einfacher Art,

 

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

 

-

ebene Pfahlrostgründungen.

105.11.04

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind:

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion

 

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

 

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

 

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

 

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

 

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

 

-

vorgespannte Fertigteile,

 

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

 

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

 

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

 

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

 

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

 

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

 

-

einfache Rotationsschalen,

 

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

 

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

 

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u.a., mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

 

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

 

-

Seilbahnkonstruktionen,

 

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen.

105.11.05

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten:

 

-

räumliche Stabtragwerke,

 

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

 

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

 

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

 

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

 

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

 

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

 

-

Turbinenfundamente.

105.12

Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart
Bezugsjahr 2000 = 100

Rohbauwerte in Euro/m3

105.12.01

Wohngebäude

95,-

105.12.02

Wochenendhäuser

83,-

105.12.03

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

128,-

105.12.04

Schulen

121,-

105.12.05

Kindertageseinrichtungen

109,-

105.12.06

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

109,-

105.12.07

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

127,-

105.12.08

Krankenhäuser

141,-

105.12.09

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

109,-

105.12.10

Hallenbäder

117,-

105.12.11

Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden

 

105.12.11.01

bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt

33,-

105.12.11.02

der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

29,-

105.12.11.03

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

23,-

105.12.12

Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden

 

 

Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart
Bezugsjahr 2000 = 100

Rohbauwerte in Euro/m3

105.12.12.01

mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstige Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen

72,-

105.12.12.02

mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss

129,-

105.12.13

Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen

79,-

105.12.14

Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind

94,-

105.12.15

Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind

113,-

105.12.16

Tiefgaragen

130,-

105.12.17

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

105.12.17.01

bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

 

Bauart schwer (s. Ziffer 105.12.20.01)

41,-

 

 

sonstige Bauart

33,-

105.12.17.02

der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

 

Bauart schwer (s. Ziffer 105.12.20.01)

35,-

 

 

sonstige Bauart

29,-

105.12.17.03

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

 

 

 

Bauart schwer (s. Ziffer 105.12.20.01)

29,-

 

 

sonstige Bauart

23,-

105.12.17.04

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind

85,-

105.12.18

Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

34,-

105.12.19

Gewächshäuser

 

105.12.19.01

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

25,-

105.12.19.02

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

15,-

105.12.20

Anmerkungen zu Ziffer 105.12.01 bis 105.12.19

105.12.20.01

Bauart schwer:

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschl. Leicht- und Porenbeton oder aus mehr als 17,5 cm dicken Mauerwerk bestehen.

105.12.20.02

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 v.H., bei Hochhäusern um 10 v.H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 105.12.15 bis 105.12.17, um 10 v.H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Kosten von 38 € /m2,hinzuzurechnen.

105.12.20.03

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

105.12.20.04

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

105.12.20.05

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1; 1987-06 (Anlage 4) maßgebend. Der Dachraum wird mit einem Drittel seines Rauminhaltes berechnet, Dachgauben bleiben außer Ansatz. Soweit der Dachraum ausgebaut wird, sind je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

105.13

Gebührenermittlung

105.13.01

Rohbauwert

Für die Ziffer 105.12 aufgeführten Gebäude ist der Rohbauwert aus dem Bruttorauminhalt des Gebäudes, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto- Rauminhalt, zu berechnen.

 

Die Rohbauwerte nach Ziffer 105.12 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen Rohbauwerte mit einer auf der Grundlage vom Statistischen Bundesamt jährlich veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden ohne Umsatzsteuer (Deutschland) ermittelten Indexzahl zu vervielfältigen. Die oberste Bauordnungsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen Rohbauwerte bekannt.

Die Rohbauwerte sind jeweils auf volle 500 aufzurunden. Die Bauwerksklassen richten sich nach Ziffer 105.11.

105.13.02

Die Rohbauwerte für nicht in der Ziffer 105.12 aufgeführten baulichen Anlagen sind die voraussichtlichen Kosten nach § 62 Absatz 4 oder 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533). Maßgebend ist die jeweils jüngste im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der HOAI. Zu dem Rohbauwert zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft wird. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Absatz 7 HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der Rohbauwerte ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.

105.13.03

Festsetzung der Gebühren

105.13.03.01

Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse und dem Rohbauwert aus der Gebührentafel der Ziffer 105.10, soweit sie nicht nach Ziffer 105.14 nach dem Zeitaufwand zu vergüten sind. Für Zwischenwerte der Rohbauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

105.13.03.02

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die Rohbauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen, die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Ziffer 105.06 und Ziffer 105.07 bleiben unberührt.

105.13.03.03

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem

 

Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

105.13.03.04

Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

105.13.03.05

Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach 105.01 und 105.02 vergütet werden.

105.13.03.06

Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Ziffer 105.09 vergütet werden.

105.13.03.07

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall- und Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach 105.01 bis 105.05 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise zeitgleich vorgelegt werden, andernfalls ermäßigt sich die Prüfgebühr auf die Hälfte.

105.13.03.08

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben bautechnischen Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach 105.01 bis

 

105.05 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützen, Unterzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

105.13.03.09

Als Mindestgebühr für einen Prüfauftrag wird der zweifache Stundensatz nach 105.14 vergütet.

105.13.03.10

Die Gebühr schließt die Umsatzsteuer ein.

105.14

Vergütung nach Zeitaufwand

105.14.01

Leistungen, die mittels Rohbauwert nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben,

105.14.02

die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandverkleidungen

105.14.03

die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für den Brandschutz,

105.14.05

sonstige Leistungen, die nicht aufgeführt sind.

105.14.06

Anmerkungen zu 105.14:

Die Arbeitsstunde ist nach Ziffer 103.00 der AllKostV für einen Beamten des höheren Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe zu rechnen.

Bei Bautechnischen Prüfungen die durch einen Prüfingenieur für Baustatik durchgeführt werden, erhöht sich die Arbeitsstunde durch Multiplikation mit dem Faktor 1,16.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.

105.15

Vergütung der Prüfenden Stellen des Landes

105.15.01

Für die Prüfung von Typenentwürfen und Bemessungstabellen für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden können, ist die zweifache Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.

105.15.02

Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist die zweifache Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.

105.15.03

Die Prüfung von Fliegenden Bauten in statisch-konstruktiver Hinsicht wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

105.16

Vergütung der Prüfingenieure

105.16.01

Die Prüfingenieure erhalten für ihre Leistung, die sie im Auftrag der Bauordnungsbehörden oder im Rahmen von Beauftragungen gemäß § 66 Absatz 7 Nummer 1 BremLBO erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.

Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauordnungsbehörde dem Prüfingenieur den Rohbauwert des Gebäudes, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

105.16.02

Als Auslagen erhält der Prüfingenieur Reisekostenvergütungen (Tage- und Übernachtungsgeld) nach den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die jeweils gültigen Berechnungsgrundlagen bekannt. Für die Benutzung eines eigenen Kraftwagens kann eine Entschädigung entsprechend den Regelungen über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen (§ 6 Bremisches Reisekostengesetz) berechnet werden. Außerdem werden ihm die Fahr- und Wartezeiten nach dem Zeitaufwand entsprechend Ziffer 105.14 vergütet.

105.16.03

Wird der Prüfauftrag aus vom Prüfingenieur nicht zu vertretenden Gründen abgebrochen, so wird der Prüfauftrag entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

105.16.04

Schuldner der Vergütung ist die Bauordnungsbehörde, die den Auftrag erteilt hat. Die Bauordnungsbehörde kann zulassen, dass der Prüfingenieur die Gebühr unmittelbar bei dem Bauherrn erhebt. Bei Beauftragungen gemäß § 66 Absatz 7 Nummer 1 BremLBO ist Schuldner, wer die Prüfung veranlasst hat.

105.16.05

Ein Nachlass auf die Gebühren ist unzulässig.

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

110

Stadtplanung

 

110.00

Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen

 

110.00.00

Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind

 

110.00.00.00

bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2

11,-

110.00.00.01

bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2

14,-

110.00.00.02

bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2

18,-

110.00.00.03

bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2

23,-

110.00.00.04

bei Format über 50 dm2

23,- zuzüglich 0,40 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche

110.00.01

Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot

 

110.00.01.00

bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm2

34,-

110.00.01.01

bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm2

41,-

110.00.01.02

bei Format DIN A2 oder bis 25 dm2

55,-

110.00.01.03

bei Format DIN AI oder bis 50 dm2

69,-

110.00.01.04

bei Format über 50 dm2

69,- zuzüglich 0,80 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche

110.00.02

Ausnahmen

 

110.00.02.00

Abgabe von eingestellten bzw. ungültigen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen

Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.01

Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen

50 v.H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.02

Abgabe von noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat

50 v.H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.03

Abgabe von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken

50 v.H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.04

Abgabe von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung

gebührenfrei

110.00.03

Begründungen/Erläuterungsberichte

 

110.00.03.00

Abgabe von Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen

je angefangene Seite 0,50

110.00.04

Ausnahmen

 

110.00.04.00

Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie

50 v.H. des Satzes nach 110.00.03.00

110.00.04.01

Abgabe von Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat

50 v.H. des Satzes nach 110.00.03.00

110.01

Flächennutzungsplan als Druck

 

110.01.00

Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:25 000

17,-

110.01.01

Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck 1:50 000)

6,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

110.02

Beglaubigungen

 

110.02.00

Beglaubigung von rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen

14,- und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.02.01

Beglaubigung von Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Baubegleitplänen

je angefangene Seite 1,50, ab 6. Seite 0,30 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00

110.03

Abgabe von analogen historischen Karten

 

110.03.00

sofern als Fotokopie hergestellt

 

110.03.00.00

Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2

2,-

110.03.00.01

Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2

3,-

110.03.00.02

Format über DIN A1 oder über 0,50 m2

6,-

110.03.01

sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt

 

110.03.01.00

Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2

4,-

110.03.01.01

Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m2

6,-

110.03.01.02

Format über DIN A1 oder über 0,50 m2

10,-

110.04

Digitaler Bauleitplan

 

110.04.00

Digitale Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes oder ähnlicher thematischer Karten (ohne topografische Karte) im Format der Erfassungssoftware pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

10,- mindestens 50,-

110.04.01

Digitale Abgabe von Bebauungsplänen (ohne digitale Liegenschaftskarte) im Format der Erfassungssoftware pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

5,- mindestens 50,-

110.04.02

Bei Konvertierungen in andere Dateiformate

gemäß Tarifziffer 110.04.00 und

110.04.01 zzgl. Zeitaufwand und

Materialkosten

110.04.02.00

Anmerkung zu 110.04.02:

 

Der Zeitaufwand bemisst sich je angefangene 1/2 Stunde nach Ziffer 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung.

110.05

Rasterdaten in TIFF-Format

 

110.05.00

Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes oder ähnlicher thematischer Karten und Übersichtspläne als Rasterdaten im TIFF-Format pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

3,- mindestens 50,-

110.05.01

Abgabe von Bebauungsplänen als Rasterdaten im TIFF Format pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches

2,- mindestens 50,-

110.06

Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internet

gebührenfrei

110.07

Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag

70,-

110.07.00

Anmerkung zu 110.07:

 

 

Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal

58,-

110.08

Erklärung der Gemeinde entsprechend § 66 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz BremLBO (Zeitpunkt des vollständigen Eingangs der Bauvorlagen und Erklärungen)

1‰ der Baukosten mindestens 70,- höchstens 500,-

110.09

Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte)

je Plan 50,-bis 300,-

110.09.01

Änderungen von erstellten Berichtsplänen

je Plan 25,- bis 150,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

12

Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien

 

120

Kleine Baumaßnahmen

 

Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5 m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3 m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100 m.

Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt.

Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern.

Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.

120.00

Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen

250,-

Wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind)

120.01

Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen

100,-

Wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach Tarifziffer 120.00

121

Große Baumaßnahmen

 

Alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.

121.00

Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen

341,-

122

Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopf stellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen TK-Linien

gebührenfrei

Anmerkung zu 122:

Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

13

Straßenverkehr

 

130.00

Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage

35,-

14

Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht

 

140

Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - BauGB -, dem Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen - BremEntG - und dem Landbeschaffungsgesetz für Aufgaben der Verteidigung, insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetz verwiesen worden ist.

 

140.00

Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten Wege der Enteignung

1 Gebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz (GKG)

140.01

Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

gebührenfrei

140.02

Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des Baugesetzbuches

1 Gebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz (GKG)

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

15

Straßenrecht

 

150.00

Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Neufassung vom 8. August 1990, BGBl. I S. 1715)

26,- bis 511,-

150.01

Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG

10,- bis 153,-

150.02

Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG)

5,- bis 256,-

150.03

Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG)

gebührenfrei

150.04

Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33Bremisches Landesstraßengesetz - BremLStrG - vom 20. Dezember 1976, Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-l)

gebührenfrei

150.05

Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17Bremisches Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-l)

 

150.05.00

Baustellenüberfahrt

100,-

150.05.01

sonstige Überfahrten

177,-

150.06

Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)

26,- bis 511,-

150.07

Genehmigung von Bauanlagen an Straßen A in den Fällen des § 28 Absatz 2 BremLStrG

 

150.08

Genehmigung nach § 43 Absatz 4 BremLStrG

gebührenfrei

16

Wohnungswesen

 

160

Wohnraumförderung

 

160.00

Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. Berechnungsverordnung (II. BV)

60,- bis 600,-

160.00.01

im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV

60,-

160.01

Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach dem WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter)

90,- bis 650,-

160.02

Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder Absatz 7 BremWoBindG

35,- bis 300,-

160.03

Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/§ 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide)

15,-

160.04

Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum oder Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide)

15,-

160.04.00

Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04

10,-

160.04.01

Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.04.00 für Empfänger von Hilfe bzw. ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)

gebührenfrei

160.05

Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/§ 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG)

40,-

160.06

Genehmigung von Zweckentfremdung und von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/§ 6 BremWoBindG

5 v.H. der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 100,-

160.06.00

Ablehnung der Genehmigung nach 160.06

60,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

160.07

Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren -101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der Allgemeinen Kostenverordnung für das Land Bremen)

gebührenfrei

17

Städtebauförderungsrecht

 

17.01

Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 BauGB

100,- bis 1 100,-

17.02

Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 BauGB

50 v.H. der Gebühr nach Ziffer 17.01

17.03

Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert

 

 

bis 10 000,-

46,-

 

bis 50 000,-

80,-

 

je weitere angefangene 50 000,-

80,-

 

höchstens

920,-

18

Schienenverkehr

 

180

Straßenbahnverkehr

 

180.00

Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung

70,- bis 1 400,-

180.02

Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie

50,- bis 200,-

180.03

Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG

 

 

Bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000,-

0,045 v.H. des Kostenvolumens

 

Bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5 000 000,-

2 000,- zuzügl. 0,006 v.H. des 5 000 000,- übersteigenden Kostenvolumens

 

Anmerkungen zu 180.03:

 

 

1.

Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

 

2.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.

180.04

Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz la PBefG

70,- bis 1 000,-

180.07

Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten

60,- bis 170,-

180.08

Zustimmung zur Betriebseröffnung

60,- bis 170,-

180.09

Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert

70,- bis 1 400,-

180.10

Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert

60,- bis 170,-

180.11

Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert

35,- bis 170,-

180.12

Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)

95,-

180.13

Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsordnung - StrabBIPV) -vom 9. Juli 1988 (BGBl. I S.1554)

98-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

180.14

Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder von sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab) und Erteilung des Abnahmebescheides

 

 

für die ersten 1 Mio der Herstellungskosten

2 v.T. der Herstellungskosten mindestens 135,-

 

für die über 1 Mio hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio

0,5 v.T. der Herstellungskosten

 

für die über 2,5 Mio hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio

0,25 v.T. der Herstellungskosten

 

für die über 5 Mio hinausgehenden Herstellungskosten

0,125 v.T. der Herstellungskosten

180.15

Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab), für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab vorliegt

50 v.H. der Gebühr nach 180.14 mindestens 135,-

180.16

Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen

 

 

bei Neubau - für das erste Fahrzeug einer Serie

449,-

 

bei Neubau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie

37,-

 

bei Umbau - für das erste Fahrzeug einer Serie

236,-

 

bei Umbau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie

37,-

180.17

Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab)

37,- bis 569,-

Anmerkungen zu 180.14 und 180.17:

Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

180.18

Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab

80,- bis 569,-

180.19

Festsetzung von Untersuchungsfristen, die von § 57 Absatz 3 BOStrab abweichen (§ 57 Absatz 5 BOStrab)

80,-

180.20

Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten (§ 50 Absatz 1 BOStrab)

80,-

180.21

Festsetzung von Fristen zur Behebung von Mängeln, Anordnung der Einstellung oder Unterbrechung von Bauarbeiten oder Untersagung der Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge (§ 5 Absatz 5 BOStrab)

80,-

180.22

Anordnung bezüglich Art und Umfang der Sicherung an Kreuzungen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (§ 15 Absatz 4 BOStrab)

80,-

180.23

Genehmigung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs (§ 58 Absatz 3 BOStrab)

32,-

181

Eisenbahnverkehr

 

181.00

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur

 

181.00.00

Genehmigung

500,- bis 10 000,-

181.00.01

Versagung der Genehmigung

250,- bis 5 000,-

181.00.02

Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung

250,- bis 5 000,-

181.00.03

Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer

300,- bis 5 000,-

181.00.04

Sonstige Änderungen der Genehmigung

75,- bis 5 000,-

181.00.05

Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)

200,- bis 2 000,-

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

181.00.06

Genehmigung zur Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

0,3 v.T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500,-

181.01

Planfeststellung/Plangenehmigung

 

181.01.00

Planfeststellungsverfahren

9 v.T. der Baukosten mindestens 400,-

Anmerkung:

 

Schließt die Feststellung andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

 

181.01.01

Plangenehmigungsverfahren

7 v.T. der Baukosten mindestens 300,-

181.01.02

Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/ der Plangenehmigung

200,- bis 4 000,-

181.01.03

Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung

200,- bis 4 000,-

181.02

Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse

 

181.02.00

Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden

7 v.T. der Baukosten mindestens 300,-

181.02.01

Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00

345,-

181.02.02

Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00

230,-

181.02.03

Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00

345,-

181.03

Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

230-

181.04

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb

250,- bis 400,-

181.05

Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04

350,- bis 520,-

181.06

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten

290,-

181.07

Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten

345,-

181.08

Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen

7 v.T. der Baukosten mindestens 300,-

181.09

Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter

 

181.09.01

Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL)

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der GO des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum EBL nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV).

181.09.02

Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (EBL)

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der GO des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum EBL nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV).

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

181.09.03

Bestätigung

345,-

181.09.04

Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung

170,-

181.10

Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE)

 

181.10.00

NE des öffentlichen Verkehrs

300,- bis 6 000,-

181.10.01

NE des nichtöffentlichen Verkehrs

300,- bis 6 000,-

181.11

Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen

200,- bis 4 000,-

181.12

Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)/ESBO und der VO über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen

300,- bis 1 000,-

19

Sonstige Gebühren

 

190

Anliegerrecht

 

190.00

Erteilung einer Anliegerbescheinigung (Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag, usw.)

18,- bis 80,-

190.01

Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal- und Erschließungsgebühren

Gebührenfrei

Anlage 2

(zu § 2)

Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2005 = 100 -

Gebäudeart1)

 

Baukostenwert EURO/m3

1.

Wohngebäude (ohne Wohnheime)

249,-

2.

Bürogebäude

352,-

3.

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

100,-

4.

Gewerbliche Betriebsgebäude

 

4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude2) (soweit nicht nach 4.2)

136,-

4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

110,-

4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten

 

4.2.2.1

bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

77,-

 

sonstige Bauart

66,-

4.2.2.2

der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

66,-

 

sonstige Bauart

53,-

4.2.2.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3

 

 

53,-

 

sonstige Bauart

43,-

Fußnoten

1)

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2)

Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.


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